Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Entzug der Waffenbesitzkarte und Folgeentscheidungen

Aktenzeichen  M 7 S 19.16

Datum:
22.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25252
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kein Ermessen; es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist und die Tat keinen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zu Waffen hatte (Anschluss an BVerwG BeckRS 2008, 38049). (redaktioneller Leitsatz)
3. Weil der Widerruf einer Waffenbesitzkarte kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen wie der Anordnung der Abgabe der Erlaubnisurkunde dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 44918). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bzgl. der Nummern 2 und 5 des Bescheids des Landratsamts Altötting vom 26. November 2018 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.125 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am … Dezember 2018 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) und alle dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts Altötting (im Folgenden: Landratsamt) vom 26. November 2018.
Mit seit 11. August 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom *. August 2017 (Az.: * … … … …*) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (bis zum 2. Januar 2018) verhängt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller fuhr am … August 2016 gegen 17.50 Uhr mit dem Pkw auf der Kreis straße … … Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt setzte der Antragsteller zum Überholen des vor ihm fahrenden, von den Zeugen P. und S. geführten Pkws an, obwohl er die erforderliche Überholstrecke nicht einsehen konnte, da er sich einerseits unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve befand, andererseits sich am linken Fahrbahnrand sichtverdeckend ein Maisfeld anschloss. Der Antragsteller ließ aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen. Dies hatte für den Antragsteller vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass der von der Geschädigten J. geführte – im Gegenverkehr befindliche – Pkw stark abbremsen und an das rechte Bankett ausweichen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Erst knapp vor dem von der Zeugin J. geführten Pkw scherte er wieder auf die rechte Fahrspur ein. Der, der Geschädigten J. nachfolgende – vom Zeugen G. geführte – Pkw leitete ebenfalls eine Vollbremsung ein, konnte jedoch sein Fahrzeug nicht mehr zum Stillstand bringen und fuhr auf den von der Geschädigten J. geführten Pkw auf. Dies hatte zur Folge, dass die Geschädigte J. Kopfschmerzen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS, Schmerzen im LWS-Bereich, Schmerzen im Bereich der Wade, Hämatome im Bereich der Wade und des Steißbeins sowie eine muskuläre Läsion im Bereich des Oberschenkels erlitt. Am Pkw der Geschädigten J. entstand Sachschaden in Höhe von 6.420,- Euro, am Pkw des Zeugen G. Sachschaden in Höhe von 1.630,- Euro. Im Anschluss fuhr der Antragsteller weiter und überholte im Nachgang noch den, durch den Zeugen O. geführten Pkw, der – um dem Antragsteller ein Wiedereinscheren zu ermöglichen – ebenfalls stark abbremsen musste. Durch die Tat habe sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Wie sich weiter aus den Gründen des Urteils ergibt, sprach zugunsten des Antragstellers, dass er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Er habe mittlerweile zehn verkehrspsychologische Beratungsgespräche absolviert. Außerdem sei ein Abstandsverstoß bei dem auffahrenden Pkw im Zusammenhang mit dem Unfall hier ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich auch selbst bei der Polizei nach dem Unfall gemeldet, als er telefonisch darauf hingewiesen worden sei. Negativ seien ein Eintrag im Fahreignungsregister sowie die Verletzungsfolgen zu sehen gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen gewesen.
Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse durch das Landratsamt äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom *. November 2018.
Mit Bescheid vom 26. November 2018, zugestellt am 30. November 2018, widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse – vier Waffenbesitzkarten mit den Nrn. …, …, … und … (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen (im Folgenden einzeln aufgeführten 16) Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gegen Nachweis einem Berechtigten zu überlassen oder diese gegen Nachweis durch einen Büchsenmacher dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder mit Erklärung gegenüber dem Landratsamt verwerten zu lassen. Falls er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, werde die Sicherstellung der Waffen und Munition sowie deren Verwertung angeordnet (Nr. 2). Der Antragsteller habe die Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, … und … beim Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 2. und 3. des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Nr. 3 genannten Verpflichtung zur Ablieferung der Waffenbesitzkarten nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro fällig. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werden, werde die Erfüllungsfrist bezüglich des angedrohten Zwangsgelds bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 5). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und Gebühren in Höhe von 200,- Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt (Nr. 6).
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG gestützt. Die abgeurteilten Straftaten hätten keinen Ausnahmecharakter, der ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids stütze sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG könne die zuständige Behörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Verpflichtung zur Ablieferung der Waffenbesitzkarten ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Es erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vertretbar, dem Antragsteller bis zur Bestandskraft des Bescheids die Möglichkeit des legalen Waffen- und Munitionsbesitzes zu belassen. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse in Gestalt der Reduzierung des Sicherheitsrisikos, das von Waffenbesitzern ausgehe, bei denen die persönliche Eignung in Frage stehe, überwiege das private Interesse des Antragstellers, auch während eines Klageverfahrens seine Waffen und Munition behalten zu dürfen. Die Androhung eines Zwangsgelds stütze sich auf Art. 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
Am … Dezember 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 7 K 19.7) und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, das Strafurteil führe (unter IV.) an, dass der Kläger alle noch möglichen Anstrengungen unternommen habe, um sein Fehlverhalten zu lindern. Außerdem sei die Verurteilung aufgrund von zwei fahrlässigen Straftatbeständen in Tateinheit ausgesprochen worden, nur die Straßenverkehrsgefährdung, nicht aber die fahrlässige Körperverletzung zähle zu den gemeingefährlichen Straftaten. Erst durch die Addition der in Tateinheit stehenden Delikte sei die „60-Tagessatz-Grenze“ des § 5 Abs. 2 WaffG überschritten. Es sei die einzige Verurteilung im Leben des Antragstellers geblieben, er gelte immer noch als nicht vorbestraft. Im Zusammenhang mit der Verurteilung sei dem Antragsteller auch versichert worden, es würden sich für ihn keine weiteren Konsequenzen ergeben, wenn er künftig straffrei bliebe. Der Antragsteller habe das harte Urteil widerspruchslos akzeptiert und damit sein Einsichtsvermögen bewiesen. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der die Tat betreffende Teil der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung im vorliegenden Zusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG einschlägig sein sollte, dann sei die Prüfung des „Regelfalls“ nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht – WaffVwV – besonders genau durchzuführen, denn es handele sich um eine Gesamtstrafenbildung. Der Widerrufsbescheid benenne zwar die zutreffenden Normen, er beziehe sich aber unreflektiert auf die Verurteilung und wende das Gesetz schematisch an. Eine Auseinandersetzung mit der Person des Antragstellers finde nicht statt. Er unterstelle die Richtigkeit der Verurteilung und der Verwertbarkeit im waffenrechtlichen Sinne. Man möge dem Antragsteller vorwerfen, er habe um eines „möglichen schnellen Fortkommens“ willen damals Verkehrsregeln verletzt, dies sei aber mit Erfolg geahndet worden. Der Antragsteller habe inzwischen auf diesem Gebiet seine Fähigkeiten als moderater Verkehrsteilnehmer bewiesen. Die Anknüpfung der Unzuverlässigkeit an die rechtskräftige Verurteilung wegen beliebiger fahrlässig begangener, z.T. gemeingefährlicher Straftaten entbehre jeder Logik und Rationalität, soweit nicht einschlägige Waffen-, Jagd- oder vergleichbare Delikte in Rede stünden. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen gebe es keine Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes. Jeder Bürger habe Anspruch auf individuelle Beurteilung seiner Persönlichkeit. Es sei im vorliegenden Fall lebensnah zu prüfen. Die Verurteilung betreffe kein Delikt, welches denklogisch mit einem Waffenmissbrauch kombinierbar wäre. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (unter 5.3) trage diesem Gedanken Rechnung. Danach solle in Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug hätten (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabendelikten) besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege. Neben der Schwere der jeweiligen Verfehlung sei auch eine Würdigung der Person des Antragstellers notwendig. Er habe sich ansonsten in seinem Leben immer einwandfrei geführt. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über ein stabiles Privatleben verfüge und einen grundsoliden Bekannten- und Freundeskreis habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass er als Schütze stets vorbildlich mit Waffen und Munition umgegangen sei. Ein Waffenmissbrauch sei zu keiner Zeit vorgekommen. Es fehle hier an einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung. Es sei vorliegend bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass der Deliktstyp keinerlei Bezug zu Schusswaffen habe und der Antragsteller nie negativ im Zusammenhang mit Waffen aufgefallen sei. Die Regelvermutung sei damit widerlegt. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse außerdem eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Antragsteller das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Die Eigenart des Charakters des Antragstellers und sein Verhalten ergebe nach Berücksichtigung der Lebenserfahrung keinerlei Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines Störungsereignisses im Zusammenhang mit Waffen. Zur Begründung des Eilantrags wurde vorgetragen, es bestehe kein Anlass für die sofortige Vollziehbarkeit. Es sei der Behörde bekannt, dass sich der Antragsteller nachprüfbar seit Jahren tadellos als Waffenbesitzer beim Besitz und Führen von Waffen verhalten habe. Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung zum Sofortvollzug ersetze keine individuelle Argumentation. Es sei nicht zu verstehen, warum der Antragsteller nun plötzlich zu einer „ständigen Gefahr für die Allgemeinheit“ geworden sein solle. Die rechtskräftige Verurteilung liege auch schon über ein Jahr zurück. Nun solle plötzlich Handlungsbedarf bestehen. Der Sofortvollzug bringe keinen Sicherheitsgewinn für die Allgemeinheit. Der Antragsteller müsse sich aber im Obsiegensfall um die Rückgabe bzw. sogar Neuausstellung bemühen. Der Antragsteller werde mit möglicherweise überflüssigen Laufereien belastet. Die im Bescheid postulierten Fristen seien unabhängig davon zu kurz bemessen. Allein ein Verkauf der Waffen über Kleinanzeigenportale von Waffenfachzeitschriften dauere mindestens 6 Wochen, da diese nur monatlich erschienen und auch der Redaktionsschluss berücksichtigt werden müsse. Die Fristen seien auch kürzer als in Vergleichsfällen.
Der Antragsteller beantragt,
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners, Az.: Nr. … …, vom 26. November 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 vorgetragen, es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten vor der bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam werde. Waffen und Munition in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen nicht genügen könne, stellten eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr abzuwenden, liege im öffentlichen Interesse. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der möglichst rasch wirksamen Untersagung, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, und einer umgehenden Erfüllung der Pflicht, die Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen, gegenüber dem privaten Interesse, die Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtskate, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 19.7, die vorgelegte Behördenakte sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft … (* … … …*) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg.
Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insoweit begründet, da das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das von der Behörde geltend gemachte (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids bezüglich der in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids überwiegt.
Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Es bestehen nach summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 2 des Bescheids sowie der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids. Diese dürften rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Nr. 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides gegen Nachweis einem Berechtigten zu überlassen oder diese gegen Nachweis durch einen Büchsenmacher dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder mit Erklärung gegenüber dem Landratsamt verwerten zu lassen, geht über den Regelungsgehalt der angeführte Rechtsgrundlage § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dementsprechend ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Anordnung einer fakultativen Abgabe der Waffen bzw. Munition bei der zuständigen Behörde zur Verwertung, wie die Anordnung vorliegend wohl verstanden werden kann, nicht vorgesehen. Vielmehr kann die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen und gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 24). Daher erweist sich auch die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition insoweit als fehlerhaft, als gleichzeitig auch bereits die Verwertung der Waffen und Munition angeordnet wurde.
Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 des Bescheids) dürfte jedenfalls insoweit rechtswidrig sein, als diese an eine (von der Fristsetzung in Nr. 3 des Bescheids abweichende und damit widersprüchliche) Erfüllungsfrist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids anknüpft. Da dem Antragsteller für die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente hingegen eine (hier längere) Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids eingeräumt wurde, könnte das Zwangsmittel angewendet werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), bevor die in der Verpflichtung gesetzte Erfüllungsfrist abgelaufen wäre. Dies wäre jedoch nicht als zulässig anzusehen.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne Erfolg.
Das kraft Gesetzes bestehende (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die summarische Prüfung ergibt insoweit, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache nicht angenommen werden kann.
Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (hier der Waffenbesitzkarten) auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Der Widerruf dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. hier des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 16.5. 2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35).
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die vier Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54).
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel u.a. Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 3 WaffG. Das Gesetz stellt damit allein auf die Verurteilung wegen einer Straftat ab. Mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG hat der Gesetzgeber nämlich grundsätzlich eine Wertung getroffen, wonach die Begehung einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wie sie mit einer hier abgeurteilten fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) vorliegt, ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, (auch) mit Waffen gewissenhaft umzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 19 ZB 08.2649 – juris Rn. 5; B.v. 7.10.2005 – 19 ZB 05.2148 – juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers hat die Behörde bei der Beurteilung der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG kein Ermessen. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die – uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare – Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts und der gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale zu treffen.
Im Fall des Antragstellers dürfte der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfüllt sein, da er mit seit 11. August 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt wurde. Die tateinheitlich erfolgte fahrlässige Körperverletzung stellt sich dabei als Verwirklichung der Gefährdung und damit unmittelbare Folge der begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Eine Addition der in Tateinheit stehenden Delikte im Sinne einer Gesamtstrafenbildung – so der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers – ist nicht erfolgt, vielmehr wurde eine einheitliche Geldstrafe gebildet, aus der sich ein „zahlenmäßiger Anteil“ für die zugleich begangene fahrlässige Körperverletzung nicht herausrechnen lässt (vgl. zu einer gleichartigen Fallgestaltung auch VG Köln, U.v. 2.8.2007 – 20 K 6510/05 – juris Rn. 21).
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dürfte im Fall des Antragstellers ebenfalls nicht gegeben sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5). Daher können die Umstände, dass der Antragsteller – wie vorgetragen – darüber hinaus nicht straffällig geworden und nie negativ im Zusammenhang mit Waffen aufgefallen ist, als solche nicht zur Abweichung von der Regelvermutung führen.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs lässt sich in Bezug auf die vom Antragsteller begangene Straftat, wie sie der Verurteilung zu Grunde gelegt wurde, auch kein Ausnahmefall feststellen. Bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen spricht gegen ein Bagatelldelikt. Auch besondere Tatumstände, die zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Zwar mag der Antragsteller – wie von seinem Bevollmächtigten ausgeführt – „alle noch möglichen Anstrengungen unternommen“ haben, „um sein Fehlverhalten zu lindern“, dies allein wäre jedoch nicht ausreichend, die Tatbegehung in einem derart milden Licht erscheinen zu lassen, so dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt wären. Zudem wurden diese Umstände ausweislich der Urteilsgründe bereits bei der Strafzumessung maßgeblich berücksichtigt. Wie sich aus der beigezogenen Strafakte ergibt, war zuvor ein Strafbefehl mit einer diesbezüglichen (Einzel-) Strafe in Höhe von 120 Tagessätzen erlassen worden, nachdem der zuständige Amtsrichter angesichts des Nachtatverhaltens mit weiterem gefährlichem Überholen eine Erhöhung der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Einzelstrafe von 70 Tagessätzen angeregt hatte.
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 30).
Der Antragsteller hat insoweit keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und Sprengstoff und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen, zumal ohnehin kein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse vorgetragen wurde, sondern lediglich, dass der Antragsteller „mit möglicherweise überflüssigen Laufereien belastet“ werde.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit sich diese auf die Anordnung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall jedenfalls nach Auslegung sinngemäß mit der festgestellten Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung ist noch als den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend anzusehen.
Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich die Anordnung im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen dürfte. In Bezug auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurde zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Dier hierfür eingeräumte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids ist nicht unangemessen (vgl. z.B. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 43). Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Diese Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Erlaubnisurkunden sicher. Da der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Antragstellers in Bezug auf Nr. 2 des Bescheids sowie die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids stellt ein Unterliegen des Antragsgegners nur zu einem geringen Teil dar, da sich alle Nebenverfügungen nur als in der Bedeutung nachrangige (Vollzugs-)Folgen der Hauptverfügung (Widerruf der Waffenbesitzkarten) darstellen. Daher erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte(n) einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe (hier: 15 Waffen) anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 16.250,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.


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