Aktenzeichen M 4 S 16.5775
Leitsatz
3 Wenn die Ausländerbehörde bei vorhergehenden Verlängerungen bereits zweimal darauf hingewiesen hat, dass eine erneute Verlängerung nur erfolgen würde, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt in Zukunft aus eigenen Mitteln bestreiten könne, kann kein Vertrauen darauf entstehen, dass die Ausländerbehörde fortan immer auf die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verzichten würde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise aufgrund Alters, nicht in der Lage ist, ist kein atypischer Umstand, der einen Verzicht auf das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ) rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
1 Der Gesetzgeber bringt durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen ist. Ausnahmen von der Regel sind daher grundsätzlich eng auszulegen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die 1952 geborene Antragstellerin ist r. Staatsangehörige. Sie reiste am … Januar 2010 mit einem Besuchsvisum in die … ein und heiratete hier am … Januar 2010 einen d. Staatsangehörigen. Am 22. März 2010 wurde der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt. Ab dem … Oktober 2010 bezog die Antragstellerin Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II-.
Am … April 2011 verstarb der Ehemann der Antragstellerin. Seitdem erhält die Antragstellerin eine Witwenrente in Höhe von derzeit ca. 165 Euro. Der Antragstellerin wurde am 16. September 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- bis zum 22. Oktober 2012 erteilt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte sie einen Bescheid vor, wonach sie seit dem … Juli 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -SGB XII- bezog. Am 16. September 2011 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei andauerndem Hilfebezug nicht erfolgen werde (Blatt 64 der Behördenakte).
Am 22. Oktober 2013 wurde die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um zwei Jahre verlängert. Die Ausländerbehörde erteilte erneut den Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nur in Betracht käme, wenn die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne und dieser somit gesichert sei (Blatt 132 der Ausländerakte).
Am 1. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen bzw. humanitären Gründen und zur Arbeitsplatzsuche. Auf dem Formblatt kreuzte sie an, dass sie dauerhaft/für immer in der … bleiben wolle. Sie legte eine Bestätigung vor, wonach sie als Ärztin beschäftigt sei und ihr Einkommen 450 Euro netto betrage sowie einen Bescheid des Sozialreferats, wonach ihr eine monatliche Leistung von ca. 526 Euro nach SGB XII bewilligt wurde. Aus diesem Bescheid geht auch hervor, dass die Antragstellerin eine ausländische Rente von 189 Euro monatlich erhält. In der Folgezeit legte die Antragstellerin einen zusätzlichen Arbeitsvertrag vor, nach dem sie vom … Oktober 2015 bis … September 2016 als Pflegehelferin für durchschnittlich monatlich 65 Stunden zu zehn Euro pro Stunde angestellt sei. Zwischenzeitlich wurden die Leistungen nach SGB XII deshalb zunächst auf 203,91 Euro und später auf 155,90 Euro gesenkt.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 und 21. Juni 2016 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur geplanten Ablehnung der Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass sich ihr monatlicher Bedarf auf 979 Euro belaufe.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 übersandte das Sozialreferat den aktuellen Bewilligungsbescheid für die Antragstellerin vom 28. Oktober 2016. Der Bedarf an Leistungen nach dem SGB XII habe sich ab November 2016 auf 690,91 Euro erhöht, da die Antragstellerin kein Erwerbseinkommen mehr habe. Leistungen würden seit dem 1. Dezember 2009 gewährt. Ein Ende sei nicht absehbar.
Mit Bescheid vom 28. November 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 1. Oktober 2015 ab (1.). Die Antragstellerin sei somit verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu werde ihr eine Frist von einem Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides gesetzt. Sollte die Antragstellerin nicht ausreisen, werde sie nach R. abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Antragstellerin einreisen dürfe und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (2.).
Die Antragsgegnerin begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Verlängerung des Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegenstünde, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stünde der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.1 AufenthG nur für ein Jahr nicht entgegen. Bei allen weiteren Verlängerungen müssten die Regelvoraussetzungen dagegen erfüllt sein. Die Antragstellerin sei weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit dazu im Stande, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Sie beziehe aktuell Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 690,91 Euro. Sie beziehe seit dem … Oktober 2010 Leistungen nach dem SGB II und seit dem … Juli 2011 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB XII. Die ausländische Rente und die Witwenrente genügten nicht, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Auch die bisherigen Beschäftigungsbemühungen hätten nicht zu einer Einstellung des Sozialbezugs geführt. Da sie während der Beschäftigungen weiterhin ergänzend auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen gewesen sei, sei es unerheblich, ob der Leistungsbezug hierdurch zeitweise habe gesenkt werden können. Ein Ende des Leistungsbezugs sei auch für die Zukunft nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht gegeben. Es seien keine besonderen, atypischen Umstände ersichtlich, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen könnten oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts geboten sei. Sofern es ihr aufgrund ihres Alters schwerfallen sollte, eine geeignete Beschäftigung zu finden, sei dies ein vielfach vorkommendes Problem. Auch die Pflege des Ehemanns bis zum Tod könne keinen atypischen Sonderfall begründen. Eine Rückkehr in das Heimatland sei auch trotz Art. 6 Grundgesetz -GG- zumutbar, da die Antragstellerin keine Verwandten im Bundesgebiet habe, und ihre beiden Kinder in R. lebten. Auch habe die Ausländerbehörde in der Vergangenheit nie zu erkennen gegeben, dass sie für die Zukunft von der eigenen Unterhaltssicherung durch die Klägerin absehen werde. Auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide aus, da die Antragstellerin keinen bloß vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet plane. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
Mit Telefax vom 20. Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid (Az.: M 4 K 16.5772) und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2016 anzuordnen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Mit zwei Schreiben vom 11. und 12. Januar 2017 begründete der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Klage und den Eilantrag. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Das Einkommen der Antragstellerin bestehe aktuell aus einer russischen Rente in Höhe von 200-250 Euro im Monat (je nach Wechselkurs) und der großen Witwenrente in Höhe von 165 Euro im Monat. Das dauerhaft gesicherte Einkommen betrage damit rund 400 Euro. Zudem sei die Antragstellerin im Dezember 2016 erneut sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch habe die Antragstellerin Arbeitslosengeld beantragt. Über den Antrag sei noch nicht entschieden, es werde jedoch eine Bewilligung von 350 Euro monatlich für sechs Monate erwartet. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags sei rechtswidrig. Dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII dürfe kein unangemessen hohes Gewicht beigelegt werden. Ein Ausnahmefall sei überdies anzunehmen, wenn nur ergänzende Leistungen in Anspruch genommen würden. Ab Januar 2017 habe die Antragstellerin nur Anspruch auf Leistungen nach SGB XII in Höhe von ca. 200 bis 250 Euro. Auch nach Beendigung des ALG-Bezugs hätte die Antragstellerin ein gesichertes Einkommen von 400 Euro. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in den Vorjahren durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung mit Einkommen in Höhe von 280-450 Euro nachgegangen sei. Auch habe die Antragstellerin ihr Ermessen bereits zweifach zugunsten der Antragstellerin ausgeübt und sei hieran nun gebunden. Zudem dürfe sich die Ausländerbehörde bei einer Entscheidung über eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht auf das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen stützen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausländers nicht verschlechtert hätten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. Art. 21a VwZVG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung.
Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ermangelung eines Verpflichtungsantrages in der Hauptsache handelt es sich gegenwärtig um eine reine Anfechtungsklage.
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist rechtmäßig.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheiterte schon am Vorliegen der auch im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach § 8 AufenthG anzuwendenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert und ein atypischer Sachverhalt, auf den der Regelversagungsgrund nicht anzuwenden wäre, liegt nicht vor. Auch ist die Antragsgegnerin nicht aufgrund der früheren Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis in ihrer Entscheidung gebunden.
a) Die Prüfung, ob die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn des § 2 Abs. 3 AufenthG kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BayVGH U. v. 19.12.2015 – 19 B 15.1066 – juris Rn. 37; Bergmann/Dienelt, AuslR, § 5 AufenthG Rn. 25 m. w. N.).
Diese Prognoseentscheidung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in der … war die Antragstellerin in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die dafür notwendigen 979 Euro (siehe die Berechnungen der Antragsgegnerin in der Ausländerakte) konnte die Antragstellerin nicht annährend erwirtschaften, wobei die Leistungen nach SGB XII über längere Zeiträume auch nicht lediglich geringfügig ausfielen. Selbst falls man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sie – und das auch nur für ein halbes Jahr – Arbeitslosengeld in Höhe von 350 Euro monatlich erhalten wird, bleiben die damit erzielten Einkünfte (165 Euro Witwenrente, 200-250 Euro ausländische Rente, 350 Euro Arbeitslosengeld) weiterhin deutlich unter ihrem Bedarf zurück. Selbst falls man zudem unterstellt, dass die Antragstellerin in der Zukunft erneut eine geringfügige Beschäftigung aufnähme, ändert dies ebenfalls nichts, da diese Beschäftigungen auch in der Vergangenheit nicht ausreichten, um ihren Bedarf zu decken. Deshalb wird prognostisch auch in der Zukunft nicht damit zu rechnen sein, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf selbst decken können wird.
b) Ein atypischer Sachverhalt, auf den der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht anzuwenden wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht unverhältnismäßig, insbesondere im Falle der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, an der Regelvoraussetzung festzuhalten. Der Gesetzgeber bringt durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen ist. Ausnahmen von der Regel sind daher grundsätzlich eng auszulegen. Ein Ausnahmefall ist nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein (BVerwG, U. v. 30. 4. 2009 – 1 C 3.08 – juris, BayVGH, U. v. 19.12.2015 – 19 B 15.1066 – juris Rn. 43, B. v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.528 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Recht beseitigen, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, vorliegend beispielsweise das Alter der Antragstellerin, nicht in der Lage ist, ist kein derartiger atypischer Umstand (vgl. BayVGH, U. v. 19.12.2015 – 19 B 15.1066 – juris Rn. 44; OVG Berlin, U. v. 21 .5 .2012 – 2 B 8.11 – juris Rn. 23 m.w.N; Heilbronner, AuslR, § 5 AufenthG Rn.18). Auch die Pflege des Ehemanns vor seinem Tod begründet keinen Ausnahmefall.
c) Auch war die Antragsgegnerin nicht in ihrer Entscheidung gebunden, weil sie die Aufenthaltserlaubnis der Antragsgegnerin in der Vergangenheit verlängerte. Sie wies bei den vorgenommenen Verlängerungen bereits zweimal darauf hin, dass eine erneute Verlängerung nur erfolgen würde, wenn die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt in Zukunft aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Dies geschah insbesondere auch bei der direkt vorangegangenen Verlängerung. Ein Vertrauen darauf, dass die Ausländerbehörde fortan immer auf die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verzichten würde, konnte deshalb nicht entstehen.
2. Auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG war rechtmäßig. Weder sind in der Person der Antragstellerin dringende humanitäre oder persönliche Gründe bzw. erhebliche öffentliche Interessen ersichtlich noch plant diese einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der … Letzteres hat sie selbst bei der Antragstellung angegeben.
Der Antrag war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GGK i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.