Verwaltungsrecht

Erfolgloses Abänderungsverfahren wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage

Aktenzeichen  M 4 S7 16.31212

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein 1976 geborener senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Februar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 28. April 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … 2016, erhob der Antragsteller Klage (M …) gegen diesen Bescheid und stellte gleichzeitig einen Eilantrag (M …), den das Gericht mit Beschluss vom 13. Mai 2016 ablehnte.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Am … 2016 stellte die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung, dass der Antragsteller krank sei und legte mehrere Atteste vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos. Weder rechtfertigen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung der im Beschluss vom 13. Mai 2016 getroffenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), noch sieht das Gericht einen Anlass, diese Entscheidung vom Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B.v. 16.12. 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, B.v. 7.2.2012 – 18 B 14/12 – juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse.
Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.9.2013 – Au 5 S 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).
Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen seiner vorgetragenen Erkrankung. Das Gericht hat die Erkrankung und die bis dahin vorgelegten Atteste bereits in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2016 berücksichtigt. Auch die nach der Entscheidung erstellten Atteste führen zu keiner anderen Entscheidung. Eine konkrete erhebliche Gefahr aufgrund der chronischen Erkrankung des Antragstellers i. S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich daraus nicht. Inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, wie eine fehlende Reisefähigkeit, sind von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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