Verwaltungsrecht

Erfolgloses Asylverfahren eines zuletzt in Südafrika lebenden kongolesischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 9 K 19.30361

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8630
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 3c, § 3d, § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 77 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GVG § 184

 

Leitsatz

1 Bei einer in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebenen südafrikanischen Zeitung handelt es sich nicht um ein taugliches Beweismittel. Da nach § 184 S. 1 GVG die Gerichtssprache Deutsch ist, können fremdsprachige Urkunden grundsätzlich nur dann verwertet werden, wenn eine Übersetzung ins Deutsche vorliegt (vgl. OVG NRW BeckRS 2016, 48383). (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn ein Asylbewerber aus Kinshasa oder dem Westen der Demokratischen Republik Kongo stammt, da dort kein bewaffneter Konflikt herrscht. Auf die Verhältnisse im Ostkongo kommt es nicht maßgeblich an. (Rn. 41) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Die schwierigen Lebensbedingungen in der demokratischen Republik Kongo stellen indes keine unmenschliche Behandlung dar. (Rn. 43 – 45) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Ein kongolesischer Asylbewerber von gehobenem Bildungsniveau, der zuletzt als evangelischer Pastor tätig war und der nach seinen eigenen Angabe über Kenntnisse in der Fertigung von Kühlschränken verfügt, ist bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo durch eigene Arbeit und durch Unterstützung seiner Familie in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Erfordert eine Erkrankung lediglich eine hausärztliche Weiterbehandlung, ist diese für einen kongolesischen Asylbewerber sowohl in der DR Kongo wie auch in Südafrika unschwer erreichbar. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. (Rn. 50) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 15. Februar 2019 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG) bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er besitzt auch keine Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zur Ergänzung wird Folgendes ausgeführt:
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. Art. 4 Rl. 2011/95 EU sowie BVerfG, B.v. vom 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger kein Verfolgungsschicksal hinreichend glaubhaft vorgetragen hat. Diese Annahme des Bundesamtes ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Der Vortrag des Klägers begründet auch zur Überzeugung des Gerichts kein glaubhaftes und asylrechtlich-relevantes Verfolgungsschicksal.
Das Gericht erachtet das Vorbringen des Klägers, sowohl bei dessen persönlicher Anhörung beim Bundesamt am 31. Oktober 2018, als auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019, für nicht glaubwürdig. Auch ist es in einigen Punkten widersprüchlich. Das gesamte Vorbringen des Klägers wirkt konstruiert, um einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen. Hierfür spricht letztlich auch die auffällige Koinzidenz der vom Kläger geschilderten Ereignisse mit seiner für Anfang September bereits seit längerer Zeit geplanten Reise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum zum Besuch seiner hier lebenden Schwester. Dass die Situation des Klägers aufgrund dessen Tätigkeit als Pastor unmittelbar vor der geplanten Ausreise nach Deutschland in einem solchen Maße eskaliert und es in den Jahren zuvor – der Kläger hält sich bereits seit dem Jahr 2003 dauerhaft in Südafrika auf – zu keinen derartigen Zwischenfällen gekommen sein soll, erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Auch die vom Kläger geschilderten mehrfachen Bedrohungen, die im Übrigen in den Ausführungen wie beim Bundesamt äußerst vage bleiben, stehen nach Auffassung des Einzelrichters nicht in Relation zum auslösenden Vorfall, den der Kläger geschildert hat. So will der Kläger sich im August 2018 in einer Predigt für Toleranz und Gleichbehandlung von Homosexuellen ausgesprochen haben. Dies aufgrund eines homosexuellen Chorleiters. Allein dieses Verhalten soll nachfolgend in Kürze zu schwerwiegenden Angriffen und Bedrohungen auf den Kläger und dessen Familie geführt haben. Nachdem Homosexualität in Südafrika an sich nicht strafbar ist, erscheint der vom Kläger geschilderte sachliche Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch die Tatsache, dass der Angriff in einer Kirche stattgefunden haben soll, erscheint dem Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich. Gleiches gilt für die nachfolgend geltend gemachte nahezu alltägliche Bedrohungslage für den Kläger bis zu dessen Ausreise im September 2018. Anlass und Folge stehen hier in keinerlei Relation. Von daher erachtet das Gericht, das Vorbringen des Klägers für frei erfunden. Dafür spricht auch, dass der Kläger keinerlei Unterlagen über das von ihm behauptete mehrfache Aufsuchen der Polizei oder die inzwischen erfolgte ärztliche Behandlung seiner in Südafrika verbliebenen Ehefrau vorlegen konnte. Auch hier bleiben die Aussagen des Klägers sämtlich an der Oberfläche und ohne Substanz. Zuvor hat der Kläger beispielsweise nur mehrfach vorgetragen, dass seine Ehefrau mittlerweile aufgrund der anhaltenden Bedrohungen „traumatisiert“ sei. Entsprechende ärztliche Befundberichte wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
An der fehlenden Glaubwürdigkeit vermag auch der in der mündlichen Verhandlung von der Bevollmächtigten des Klägers dem Gericht übergebenen südafrikanischen Zeitschrift „…“ vom 10. April 2019 nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich bereits nicht um ein taugliches Beweismittel. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach ist die Gerichtssprache deutsch. Selbst in einer fremden Sprache abgefasste Urkunden können grundsätzlich nur dann vom Gericht verwertet werden, wenn eine Übersetzung ins Deutsche vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 6.7.2016 – 1 A 850/16.A – juris Rn. 8; Hess. VGH, B.v. 14.12.1987 – 12 TB 3020/87 – juris Rn. 3). Somit hat der auf S. 7 der vorbezeichneten südafrikanischen Zeitung erschiene Artikel, der wohl die aktuelle Situation der Ehefrau des Klägers betrifft, im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
Überdies verweist das Gericht darauf, dass auch die Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind bzw. nicht dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt am 31. Oktober 2018 entsprechen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019 gerade nicht mehr auf die beim Bundesamt geschilderten Ereignisse vom 26. August 2018 verwiesen. Beim Bundesamt hat der Kläger hierzu noch ausgeführt, dass er an diesem Tag eine kleine Geburtstagsrede auf einer privaten Feier gehalten habe, auf der er die Wahlen in der DR Kongo als politisches Thema angeschnitten habe. Er habe dort auf einen Wahlbetrug hingewiesen. Dieser Vortrag wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Nachfrage des Vorsitzenden zur umfassenden Darlegung seiner Fluchtgründe vom Kläger nicht mehr wiederholt. Auch dieser Umstand spricht letztlich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers insgesamt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2019 hat der Kläger lediglich auf die Umstände zu seiner vermeintlichen Predigt im August 2018 verwiesen.
Im Vorbringen des Klägers finden sich weitere Widersprüchlichkeiten. So hat der Kläger beim Bundesamt bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er nach der Flucht aus der Kirche von einer Frau beherbergt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger dargelegt, dass es letztlich ein Mann gewesen sei, der ihn zunächst bei sich aufgenommen, am Abend aber dann des Hauses verwiesen habe. Auch zur universitären Bildung des Klägers finden sich widersprüchliche Angaben. Beim Bundesamt hat der Kläger ausgeführt, dass er nach seiner dauerhaften Übersiedelung nach Südafrika im Jahr 2003 in Südafrika Theologie studiert habe und das Theologie-Studium nach drei Jahren beendet habe. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger aber auf ausdrückliche Frage dahingehend eingelassen, dass er eine Universität lediglich in seinem Heimatland, der DR Kongo, besucht habe. In Südafrika habe er keine Universität mehr besucht.
Dies alles zugrundeliegend, gelangt das Gericht mit dem Bundesamt zur Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Damit kann letztlich auch dahinstehen, ob das Vorbringend des Klägers überhaupt an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne der §§ 3, 3 b AsylG anknüpft.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Der Kläger hat, wie oben dargelegt, keine Verfolgung glaubhaft dargelegt. Auch ergeben sich im Hinblick auf die humanitäre Situation in den Zielstaaten DR Kongo und Südafrika keine Hinweise darauf, dass ihm ein ernsthafter Schaden droht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.
Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen, oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grad an Gewalt ist (EuGH U.v. 30.1.2014 – C285/12 Diakité – juris). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009, Elgafaji, C 465/07 – juris).
Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/01 – BVerwGE 134,188). Dies zugrunde gelegt, scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Zum einen stammt der Kläger aus … und hat sich dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 aufgehalten. Aufgrund dieses Herkunftsorts des Klägers und dessen bereits vor mehr als 15 Jahren erfolgten dauerhaften Übersiedlung nach Südafrika kann letztlich dahingestellt bleiben, ob in anderen Landesteilen, insbesondere im Ost-Kongo, ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinne herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen des Landes und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Kinshasa. Für Südafrika als weiteren Zielstaat fehlen Anhaltpunkte hierfür gänzlich.
4. Einer Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder der ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24).
Diese Voraussetzungen liegen mangels erkennbarer Vorverfolgung des Klägers nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in der DR Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Lebens des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalles muss ein sehr hohes Niveau der Gefährdung verlangt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
Selbst bei einer unterstellten Rückkehr des Klägers in die DR Kongo dürfte der Kläger in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt dort durch eigene Arbeit sowie durch Unterstützung seiner im Heimatland noch verbliebenen Familie zu sichern. Der Kläger ist ein Mann von gehobenem Bildungsniveau. Seinen Angaben im Verfahren zur Folge verfügt er über Abitur und hat auch in der DR Kongo ein Studium im Bereich Wirtschaft/Finanzenwesen zumindest begonnen. In Südafrika war der Kläger zuletzt als christlicher (evangelischer) Pastor tätig. Darüber hinaus verfügt der Kläger nach seinen eigenen Angaben über Kenntnisse in der Fertigung von Kühlschränken. Damit ist nicht zu erkennen, dass der Kläger auch mit dem von ihm vorgetragenen Erkrankungen, die der Kläger übrigens seit seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beklagt – nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein könnte, seine Existenz zu sichern. Für Südafrika, das Land in dem der Kläger seit mehr als 15 Jahren lebt, gilt nichts anderes.
Der Abschiebung des Klägers steht letztlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Individuelle, nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor. Das Vorbringen hinsichtlich einer erneuten Verfolgung ist nicht glaubhaft (vgl. unter Nr. 1).
Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus dem Verfahren vorgetragenen und ärztlich attestierten Thoraxbeschwerden. Nach dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 24. Januar 2019 (Gerichtsakte Bl. 43 bis 48) konnte beim Kläger laborchemisch und elektrokardiographisch ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen werden. Es werde zusammenfassend von einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen und es wurden dem Kläger zur Behandlung hiergegen die Medikamente Ibuprofen und Pantoprazol bei gleichzeitiger Ibuprofeneinnahme zur Einnahme verordnet. Diese dem Kläger attestierten Krankheiten würden jedoch bei einer Rückkehr sowohl in die DR Kongo als auch nach Südafrika nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung führen. Auch hat der Kläger geltend gemacht, dass er seine Beschwerden erst seit seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Weder in der DR Kongo noch in Südafrika sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Dafür dass eine Weiterbehandlung des Klägers auch in den im Bescheid des Bundesamtes festgelegten Zielstaaten erfolgen kann, spricht auch, dass im letzten vorläufigen Arztbrief vom 3. April 2019 der Kläger wegen der bei ihm nach wie vor vorhandenen Erkrankungen lediglich in hausärztliche Weiterbehandlung überwiesen wurde. Eine solche dürfte für den Kläger auch in der DR Kongo (dort Kinshasa) als auch in Südafrika unschwer erreichbar sein. Dass dem Kläger für eine derartige Weiterbehandlung die finanziellen Mittel fehlen würden, ist nicht ersichtlich bzw. im Verfahren auch nicht vorgetragen. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keinesfalls um lebensbedrohliche Erkrankungen, die sich bei einer Rückkehr in die festgelegten Zielstaaten unmittelbar und lebensbedrohlich verschlechtern würden. Diesbezüglich fehlt überdies jeglicher Vortrag des Klägers. Weiter ist darauf zu verweisen, dass für zahlungskräftige Patienten – der Kläger hat seine wirtschaftliche Situation vor seiner Ausreise als durchaus zufriedenstellend bezeichnet – in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehende Medikamente liefern können (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 25. Januar 2019 – Stand: Januar 2019 – Gz.: 508-516.80/3 COD, S. 20). Für Südafrika vermag nichts anderes zu gelten, zumal der Kläger vor seiner Ausreise in Kapstadt gelebt hat.
4. Die nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowohl in die Demokratische Republik Kongo als auch nach Südafrika ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat das ihm insoweit zustehende Ermessen erkannt und in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
5. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtsfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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