Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Antrag zur Gestattung der vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Realschule, Probeunterricht, Glaubhafte Gründe für eine Anhebung der Note im Fach, Deutsch infolge fehlerhafter Bewertung, Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin

Aktenzeichen  M 3 E 21.4346

Datum:
13.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27733
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RSO § 2
RSO § 3
Art. 100 Abs. 2 S. 1 BayEUG i.V.m. Art. 90 BayEUG
BayEUG Art. 92 Abs. 5 S. 1
BayEUG Art. 52 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ergebnis des Probeunterrichts vom 20. Mai 2021 zum Unterricht in einer Klasse der 5. Jahrgangsstufe an der M.Realschule B. ab Beginn des Schuljahres 2021/22 zuzulassen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EURO festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … 2010 geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die 4. Klasse der H. Grundschule B..
Die Antragstellerin erzielte im Übertrittszeugnis vom 7. Mai 2021 in den Fächern Deutsch die Note 3, Mathematik die Note 4 und Heimat- und Sachkundeunterricht die Note 4, sodass sich ein Gesamtdurchschnitt von 3,66 ergab. Die Antragstellerin erhielt die Beurteilung, dass sie für den Besuch einer Mittelschule geeignet sei.
Im Mai 2021 nahm die Antragstellerin am Probeunterricht an der M.Realschule B. (im Folgenden: Schule) zur Feststellung der Eignung zum Besuch der Realschule teil. Sie bestand den Probeunterricht nicht, da ihre Leistungen in Mathematik mit der Note 4 und in Deutsch mit der Note 5 bewertet wurden.
Die Note 5 im Fach Deutsch setzt sich dabei aus den Teilnoten Textverständnis Note 4, Aufsatz Note 6, Diktat Note 6, Sprachbetrachtung Note 5 und der mündlichen Note 3 zusammen. Daraus ergab sich bei unterschiedlicher Gewichtung der Einzelnoten ein Gesamtdurchschnitt von 4,6. Hinsichtlich der genauen Gewichtung wird auf die Anlage 3 der Stellungnahme der Antragsgegnerin verwiesen.
Der mit der Note 6 bewerteten Deutschaufgabe Aufsatz („Texte verfassen“) lag folgende Aufgabenstellung zugrunde: „Lies den Anfang der Geschichte. Erzähle lebendig und anschaulich weiter. Lass deine Geschichte gut enden. Finde eine passende Überschrift. Den Anfang musst du nicht abschreiben.“ In den Rahmenbemerkungen zum Probeunterricht 2021 im Fach Deutsch wurden als Bewertungskriterien Inhalt und Aufbau (3-fach), sprachliche Gestaltung (3-fach) und Rechtschreibung (1-fach) genannt, wobei die Kriterien und Angaben zur Gewichtung der Orientierung dienen sollten. Im Übrigen wird auf die Anlage 3 der Stellungnahme der Antragsgegnerin verwiesen.
Am Ende der Bearbeitung durch die Antragstellerin war als Korrekturanmerkung folgender Text nachgestellt:
„I: kein logischer, klarer Aufbau der Handlung, oft fehlt der Zusammenhang
S: erhebliche sprachliche Mängel, große Unsicherheit in Satzbau und Grammatik
R: ungenügend!“
Für den weiteren Inhalt der Bearbeitung wird auf die Anlage A3 der Antragsschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. August 2021 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen das Nichtbestehen des Probeunterrichts Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2021, eingegangen am 16. August 2021, stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Note 5 im Fach Deutsch des Probeunterrichts fehlerhaft sei. Tatsächlich hätte das Ergebnis des Probeunterrichts im Fach Deutsch aufgrund des mit der Note 5 anstatt 6 zu bewertenden Aufsatzes mit der Gesamtnote 4 bewertet müssen. Dann hätte die Antragstellerin aber auf Wunsch der Eltern an der Schule aufgenommen werden müssen. Der im Fach Deutsch bei der Gesamtnotenbildung doppelt gewertete Aufsatz hätte mit der Note 5 bewertet werden müssen, da er zwar nicht den Anforderungen entsprochen habe, aber erkennen lasse, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien. Eine Nachkorrektur durch eine externe, erfahrene Deutschlehrerin zeige, dass zwar viele sprachliche Fehler bestünden, aber wesentliche Punkte des Arbeitsauftrages umgesetzt seien. Die Geschichte sei anschaulich erzählt und zum Teil auch sprachlich ausgeschmückt worden. Als wesentliches Element einer Erzählung sei die wörtliche Rede sehr häufig eingesetzt worden. Dies belege, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien. Auf die konkrete Aufgabenstellung bezogen seien die wesentlich Punkte erfüllt und umgesetzt. Der Anfang sei gelesen worden, die Geschichte lebendig und anschaulich weitererzählt worden und mit dem geforderten guten Ende beendet worden. Dass dabei die Erzählung nicht sehr originell und auch nicht immer logisch aufgebaut sei, sei neben den sprachlichen und grammatikalischen Mängeln offensichtlich der Grund für keine bessere Bewertung. Allerdings habe die Antragstellerin die Geschichte anschaulich erzählt und auch sprachlich ausgeschmückt. Gerade die häufige Verwendung der wörtlichen Rede gebe der Erzählung den geforderten lebendigen Stil. Eine passende Überschrift sei gefunden und der Anfang nicht abgeschrieben worden; gerade diese vermeintlich einfachen Anforderungen würden von Kindern erfahrungsgemäß häufig nicht erfüllt, sondern vergessen oder überlesen. Auch wenn diese Anforderungen in der Gesamtbewertung keine allzu große Gewichtung haben dürften, würden sie zeigen, dass die Antragstellerin die Aufgabenstellung vollständig erfasst und beachtet habe. Die sprachlichen, grammatikalischen und Rechtschreibmängel dürften nicht den Inhalt in den Hintergrund rücken lassen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin eine vom Schriftbild saubere Arbeit ohne größere Durchstreichungen und Einfügungen abgeliefert habe. In der Gesamtheit sei eine Bewertung mit ungenügend nicht gerechtfertigt. Vielmehr rechtfertige die Arbeit eine Bewertung als mangelhaft, weil zum einen die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien und zum anderen die konkrete Aufgabenstellung erfüllt worden sei. Von einem verfehlten Thema oder einer ansonsten gänzlich unbrauchbaren Leistung könne jedenfalls keine Rede sein. Es seien bei der Bewertung auch die negativen Begleitumstände im Zusammenhang mit der Corona Pandemie zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe nicht die Hilfe ihrer Eltern in Anspruch nehmen können und sei mit dem Home Schooling, bei dem die Unterstützung durch den Lehrer gefehlt habe, nicht zurechtgekommen, sodass Lücken entstanden seien bzw. die notwendige Übung gefehlt habe. Es sei davon auszugehen, dass entgegen der Vorgabe des Kultusministeriums keine weniger strengen Maßstäbe an die Bewertung angesetzt worden seien. Eine fehlende Berücksichtigung sei sowohl im Vergleich zu den Schülern, die zu Hause mehr Unterstützung erhalten hätten können, als auch im Vergleich zu Schülern aus der Zeit vor der Pandemie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Schule aufzunehmen.
Der Antragsgegnerin wurde der Antrag nach § 123 VwGO am 17. August 2020 übermittelt. Sie äußerte sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 10. September 2021 zum Verfahren, stellte aber keinen Antrag.
Die Antragsgegnerin führt aus, dass auch im Jahr 2021 der Grundsatz gelte, dass Schülerinnen und Schüler nur bei entsprechender Eignung auf eine Realschule übertreten dürften. Die gesetzlichen Vorschriften zum Übertritt seien nicht angepasst worden; der Probeunterricht ermögliche eine valide Einschätzung, ob ein erfolgreicher Übertritt auf eine Realschule möglich erscheine. Durch die Ausgestaltung des Probeunterrichts werde sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler überträten, die grundsätzlich in der Lage seien, die jeweilige Schulart erfolgreich zu absolvieren. Dies sei nicht nur im Interesse der Mitschülerinnen und Mitschüler, sondern auch individuell für das jeweilige Kind bedeutsam, da durch die Eignungsfeststellung Überforderung vermieden würde. Im Übrigen sei das bayerische Schulsystem von hoher Durchlässigkeit geprägt, sodass – die Eignung für die jeweilige Schulart vorausgesetzt – eine einmal getroffene Schullaufbahnentscheidung nicht endgültig sein müsse. Die Probeunterrichtstermine für den Besuch einer Realschule seien infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs und insbesondere der vorübergehenden Einstellung des Präsenzunterrichts angepasst worden. So seien im Prüfungsarchiv der digitalen Lernplattform mebis jeweils Aufgaben für den Probeunterricht vergangener Jahre zur Verfügung gestanden, so dass die Grundschulen Schülerinnen und Schülern der 4. Klassen gezielt mit den Aufgabenformaten des Probeunterrichts in den Fächern Deutsch und Mathematik vertraut hätten machen können. Auch habe gegolten, dass, wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht bis dahin nicht erarbeitet gewesen sei, betroffene Aufgaben auf entsprechenden Hinweis hin nicht in die Bewertung eingegangen seien. Dies sei auch bei der Antragstellerin der Fall gewesen. Die vorliegenden Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch seien von zwei sehr erfahrenen Deutschlehrkräften im Hinblick auf die Anforderungen an der Realschule bewertet worden und seien vom Konrektor, ebenfalls Deutschlehrer, nachgeprüft worden. Auch von Fachmitarbeiterinnen der MB-Dienststelle für die Realschulen in Oberbayern-Ost seien keinerlei Beanstandungen bezüglich der Korrektur gefunden worden. Die Korrektur des Aufsatzes sei korrekt nach den Rahmenbemerkungen zum Probeunterricht 2021 im Fach Deutsch erfolgt. Die Note sei – wie gefordert – mit einer kurzen Bemerkung zu den drei Teilbereichen (Inhalt, Sprache, Rechtschreibung) stichpunktartig begründet worden. Wer die (namentlich bekannte) Nachkorrektorin der Antragstellerin sei, sei leider nicht ersichtlich. Es läge kein Hinweis dahingehend vor, welche Funktion diese innehabe bzw. mit welcher Berechtigung die Korrektur durchgeführt worden sei. Die Bewertung sei offensichtlich nicht auf Grundlage der Anforderungen an eine Schülerin bzw. an einen Schüler für den Besuch einer Realschule erfolgt. Eine Bewertung der Rechtschreibung bei einem Aufsatz sei fester Bestandteil der Gesamtnote für einen Aufsatz an der Realschule in Bayern. Insofern sei die Aussage, die Rechtschreibung brauche im Aufsatz nicht mehr bewertet zu werden, da dies bereits in einer anderen Aufgabe geprüft worden sei, als nicht zutreffend zu bezeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.
Nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO ist der Antrag im Sinne seiner Begründung und dem Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich durch die Antragstellerin (zu 1) vertreten durch ihre Eltern gestellt wurde.
Richtige Antragsgegnerin ist, da es sich vorliegend um eine staatlich anerkannte Ersatzschule handelt, die nach Art. 100 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Art. 90 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, verpflichtet ist hoheitliche Regelungen beim Schulwechsel anzuwenden, die Schule selbst.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – Rn. 3).
Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn des Schuljahres 2020/21, ab dem sie die Realschule besuchen möchte, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Sie hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Diese führt hier zu dem Ergebnis, dass erhebliche Bedenken gegen die Note im Fach Deutsch des Ergebnisses des Probeunterrichts bestehen, sodass bereits insoweit von überwiegenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs auszugehen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, setzt die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe der Realschule voraus, dass die Schülerin oder der Schüler für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist und am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 2 Abs. 3 RSO sind für den Bildungsweg Realschule geeignet Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind (Nr. 1) oder die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 4 RSO werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in beiden Fächern nur mit der Note 4 und damit ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, deren Erziehungsberechtigte aber die Aufnahme gleichwohl beantragen. Dementsprechend würde vorliegend eine Anhebung der Note im Fach Deutsch um eine Notenstufe bedeuten, dass die Eltern der Antragstellerin eine Aufnahme an die Realschule für sie beantragen können, ein solcher ausdrücklich aber aufgrund des deutlich erkennbaren Willens der Eltern als gesetzliche Vertreter der Antragstellerin nicht mehr erforderlich ist, sondern als gestellt gilt.
Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Note 5 im Fach Deutsch im Zeugnis über das Ergebnis des Probeunterrichts insoweit, als fraglich ist, ob die Bewertung der Aufgabe Aufsatz mit der Note 6 einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. So stößt die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 91, 262/265; U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137). Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt daher die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 9).
Vorliegend ist die Einordnung des Aufsatzes der Antragstellerin in die Notenstufe 6 nach summarischer Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft.
Für eine formal ordnungsgemäße Bewertung verlangt der über Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayEUG anwendbare § 3 Abs. 6 Satz 1 RSO, dass schriftliche Aufgaben von je zwei Lehrkräften des Fachs benotet werden. Ein Zweitbewertung hat nach Angaben der Schule (vgl. A7 der Antragsschrift und Stellungnahme vom 10.9.2021) stattgefunden, ist aber für das Gericht anhand der nur vorliegenden Kopie der Bearbeitung nicht ersichtlich, da sich keine zweite Anmerkung oder (irgend) eine entsprechende Unterschrift auf der Bearbeitung findet. Allerdings hat jedenfalls der Konrektor der Schule die Arbeit nochmals korrigiert und dies auch kenntlich gemacht, so dass das Erfordernis einer Zweitbenotung gewahrt ist.
Die schriftlichen Aufgaben, also auch das Aufsatzthema, wurden im Einklang mit § 3 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 RSO nach der landeseinheitlichen Vorgabe gestellt.
Ein ebenfalls erforderliches Überdenkungsverfahren wurde (noch) nicht durchgeführt, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG wird eine Leistung mit der Notenstufe „ungenügend = 6“ bewertet, wenn die Leistung nicht den Anforderungen entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lässt. Eine Leistung wird dagegen mit der Notenstufe „mangelhaft = 5“ bewertet, wenn sie nicht den Anforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayEUG i.V.m. Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG findet Art. 52 Abs. 2 BayEUG auch in staatlich anerkannten Ersatzschulen wie der Antragsgegnerin Anwendung.
Gemäß dem über Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayEUG anwendbaren § 3 Abs. 5 Satz 3 RSO werden dem Probeunterricht die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, kann bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises die äußere Form mitberücksichtigt werden und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO sind bei schriftlichen Leistungsnachweisen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, wovon in Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, abgesehen werden kann. Diese Bewertung von Leistungen wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 RSO in der Realschule strenger vorgenommen; zwar kann auch dort bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mitberücksichtigt werden, bei schriftlichen Arbeiten sind aber Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und im Fach Deutsch zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der Korrektoren, soweit sie einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft.
Nach derzeitiger Aktenlage spricht viel dafür das die Prüfer bei der nur eingeschränkt überprüfbaren Frage der Notengebung, der Gewichtung der Stärken und Schwächen der Arbeit sowie der Gewichtung der Bedeutung eines Mangels anzuwendendes Recht verkannt haben. Konkret ergeben sich aus der Korrektur des streitgegenständlichen Aufsatzes deutliche Hinweise, dass die Rechtschreibung als entscheidender Faktor für die Einordnung der Bearbeitung in die Notenstufe 6 bzw. ungenügend gewertet wurde.
Aus der Schlussbemerkung der Korrektur auf dem Aufsatz ergibt sich klar, dass die Rechtschreibung als „ungenügend!“ bewertet wurde, also in die Notenstufe 6 eingeordnet wurde. Hinsichtlich der zwei weiteren Bewertungskriterien der Schlussbemerkung lässt sich eine Einordnung in diese Notenstufe nicht erkennen, vielmehr spricht die Aufzählung der Mängel bzw. erheblicher Mängel für eine Einordnung in die Notenstufe 5 (Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind). Nach den vorliegenden Unterlagen lässt sich der Bemerkung hinsichtlich dieser Kriterien aber eine Einordnung in den Bereich der Notenstufe 6 (Leistung entspricht nicht den Anforderungen und lässt selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen) nicht erkennen. Nach dem (unverbindlichen) Erwartungshorizont aus dem sich die Gewichtung der einzelnen Kriterien für die Endnote entnehmen lässt, soll Rechtschreibung lediglich mit einem Gewicht von ⅐ in die Aufsatznote einfließen. Aus der dargestellten Schlussbemerkung ergeben sich aber starke Anhaltspunkte, dass die Rechtschreibung der letztlich ausschlaggebende Faktor für die Bewertung mit der Note 6 war.
Dies ist aber von dem oben dargestellten Rechtsrahmen nicht mehr gedeckt. Zwar sind nach § 21 Abs. 1 Satz 4 RSO Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit zu bewerten. Diese Vorschrift findet aber keine direkte Anwendung auf den Probeunterricht, in dem die Anforderungen der Jahrgangstufe 4, also der Grundschule und damit der GrSO, zugrunde zu legen sind, § 3 Abs. 5 Satz 3 RSO. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO wird der Sprachrichtigkeit in der Grundschule im Vergleich aber kein so hoher Stellenwert beigemessen. Dies zeigt sich auch an der Regelung, dass bei Schülerinnen und Schülern, die wie die Antragstellerin keine Muttersprachler sind, auf eine Kennzeichnung verzichtet werden kann. In diesem Zusammenhang ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, ob bzw. inwieweit die Schule insofern den ihr aufgrund dieser Regelung zustehenden Bewertungsspielraum genutzt hat. Auch aus der inhärenten Logik aller Prüfungen im Fach Deutsch ergibt sich, dass die Sprachrichtigkeit bereits im Diktat geprüft wurde und durch die Note dort in bedeutendem Maße in die Gesamtnote einfließt; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Sprachbetrachtung. Daraus und der unverbindlichen Vorgabe zur Gewichtung der einzelnen Kriterien lässt sich schließen, dass dem Probeunterricht die Anforderungen der Grundschule zugrunde gelegt werden und dass die Sprachrichtigkeit vor allem aus dem Diktat in entsprechendem Umfang in die Gesamtnote einfließt. Eine weitere strenge Bewertung – wie hier, wo die Rechtschreibung augenscheinlich negativ ausschlaggebend für die Endnote des Aufsatzes war – verkennt den Stellenwert den die Sprachrichtigkeit als Anforderung an der Grundschule hat, und lässt für das Gericht nach summarischer Prüfung eine Verkennung des zwingend anzuwendenden § 3 Abs. 5 Satz 3 RSO erkennen. Eine solch starke Wertung der Rechtschreibung ist auch nicht mehr vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt, sondern verlässt dessen Grenzen und ist somit justitiabel.
Dies deckt sich auch mit der Stellungnahme der Schule vom 10. September 2021 in der es explizit heißt: „Die Bewertung durch [die externe Korrektorin] erfolgte offensichtlich nicht auf Grundlage der Anforderungen an eine Schülerin bzw. an einen Schüler für den Besuch einer Realschule. Eine Bewertung der Rechtschreibung bei einem Aufsatz ist fester Bestandteil der Gesamtnote für einen Aufsatz an der Realschule in Bayern.“ Auch hieraus lässt sich erkennen, dass bei der Bewertung der Aufgabe das oben dargestellte anzuwendende Recht verkannt wurde, da nicht die Anforderungen der Jahrgangstufe 4 der Grundschule, sondern die Anforderungen der Realschule Grundlage der Bewertung waren.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Bewertung des Aufsatzes mit der Note 6 fehlerhaft zu Stande gekommen ist.
Bei einer besseren Benotung des Aufsatzes mit der Note 5, wäre der Antragstellerin – bei Zugrundelegung der verbindlichen Gewichtung, vgl. Anlage 3 der Stellungnahme der Antragsgegnerin – im Zeugnis über das Ergebnis des Probeunterrichts insgesamt im Fach Deutsch als Endnote die Note 4 zu erteilen (aufgrund der verbindlichen Gewichtung der Einzelnoten und damit verbindlichen Berechnung der Endnote {[(4+2*5+6+5)/5*2]+3}/3 ≈ 4,3).
Wenn bereits die Anhebung der Note im Fach Deutsch im Zeugnis über das Ergebnis des Probeunterrichts dazu führt, dass die Antragstellerin zur Schule zuzulassen wäre, wofür nach der oben beschriebenen rechtlichen Beurteilung des Gerichts gute Gründe sprechen, kommt es auf die weiteren, von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Einwände nicht mehr an. Insbesondere inwieweit die Ausnahmesituation infolge der Corona-Pandemie einen Anspruch abweichend von den normativen Vorgaben rechtfertigen könnte, kann offenbleiben.
Die vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Anordnung zu treffende Interessenabwägung fällt in Folge zugunsten der Antragstellerin aus. Die Teilnahme am Realschulunterricht vom Beginn des Schuljahres 2020/21 an stellt für die Antragstellerin die einzige Möglichkeit dar, aus einem etwaigen stattgebenden Urteil im Klageverfahren oder Widerspruchsbescheids im Widerspruchsverfahren noch faktischen Nutzen ziehen zu können. Denn würde die Antragstellerin schon nur auf ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren in 1. Instanz (die erst nach einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren und nicht mehr in diesem Jahr ergehen könnte) verwiesen, wäre ausgeschlossen, dass die Antragstellerin – bei einem Eintritt in die Realschule erst mehrere Monate nach Unterrichtsbeginn – das Klassenziel noch erreichen könnte. Abgesehen davon hätte sich zu diesem Zeitpunkt auch die – neue – Klassengemeinschaft bereits so gefestigt, dass die Antragstellerin wohl für ungewisse Zeit in der Rolle einer Außenseiterin bliebe.
Demgegenüber entstünde der Antragstellerin, falls sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erweisen sollte, nur ein vergleichsweise geringer Nachteil durch die Rückkehr in die 5. Klasse der Mittelschule.
Im Eilrechtsverfahren kann zwar nur die voraussichtliche Fehlerhaftigkeit der Bewertung, nicht aber deren Konsequenz, also die Frage, ob deshalb eine bessere Note zu vergeben wäre, festgestellt werden, da eine solche Beurteilung zunächst den Prüfern im verfassungsgemäß vorgesehen und hier noch nicht abgeschlossenen Überdenkungsverfahren vorbehalten bleiben muss bzw. auch im Falle einer erfolgreichen Klage im Regelfall nur zu einer Verpflichtung zur Neubewertung führt. Allerdings ist aufgrund der dargestellten Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin, dieser vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Schule zu gestatten (zum Ganzen: so auch HessVGH, B.v. 5.7.2004 – 8 TG 732/04 – juris Rn. 26 schon bei nur offenen Erfolgsaussichten; OVG Lüneburg, B.v. 17.1.2003 – 2 ME 16/03 – juris vorläufige Zulassung schon aufgrund einer bloßen Interessenabwägung).
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.


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