Verwaltungsrecht

Erfordernisse der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bei der Trägerzulassung nach der DeuFöV, mangelhafte sprachliche Gestaltung der Zulassungsantragsunterlagen im Einzelfall, unvollständige Antragsunterlagen im Einzelfall als, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Zulassungsantragsunterlagen

Aktenzeichen  AN 6 K 18.00323

Datum:
30.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43391
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 45a
DeuFöV § 1, § 19, § 20

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die Klage ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Zulassung gemäß ihrem Antrag auf Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung gemäß § 45a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit §§ 19 ff. der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung besteht nicht.
Nach § 19 Abs. 1 der hier einschlägigen Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1, geänd. d. Art. 1 Nr. 5 V. v. 14.3.2017, BGBl I 481; Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV), die wiederum auf § 45a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruht, erteilt das Bundesamt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungtests privaten oder öffentlichen Kostenträgern die Zulassung, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind (Nr. 1), in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten (Nr. 2), die notwendige Fachkunde besitzen (Nr. 3), ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden (Nr. 4) und sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kostenträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen (Nr. 5). Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift stellt das Bundesamt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.
Nach § 20 Abs. 2 DeuFöV muss zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben enthalten unter anderem (Nr. 1) zu der praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen.
Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben hat hier das Bundesamt zu Recht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Zulassungsantrag vom 27./31. Juli 2017 die beantragte Zulassung vollumfänglich versagt.
Für seine Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründungen des Ausgangsbescheides vom 2. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018, denen es mit den nachfolgenden Maßgaben und Ergänzungen aus seiner Sicht nach Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens einschließlich des Termins mündlicher Verhandlung folgt:
Bei den genannten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV) und Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DeuFöV) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind.
Für die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist Folgendes zu beachten:
Nach § 45a Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird die berufsbezogene Deutschsprachförderung vom Bundesamt koordiniert und durchgeführt, wobei es sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedient. Diese Vorgabe konkretisiert § 1 Sätze 1 und 2 DeuFöV, wonach die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist und es zur Durchführung private und öffentliche Träger zulässt. Das Bundesamt hat somit in diesem Bereich die Aufgabe der Koordination und Steuerung. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft und den flächendeckenden Sprachförderungserfolg zu gewährleisten und den damit bezweckten Integrationserfolg nicht dem Zufall zu überlassen, kommt dem Zulassungsverfahren dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Nachdem – wie gezeigt – die Durchführung von Kursen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung auf einem Auftrag des Bundesamtes beruht, soll das Zulassungsverfahren in diesem Zusammenhang grundlegend Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen und sichern. Denn das Bundesamt kann zwar durch die von ihm zur Grundlage der Zusammenarbeit gemachten Konzepte und einschlägige Vorgaben in den Zulassungsbescheiden sowie durch seine gesetzlich eingeräumte Kontrollfunktion den Rahmen und auch verschiedene Details für die Durchführung der Integrationskurse vorgeben. Letztlich muss es aber – allein schon damit den unterschiedlichen Teilnehmer- und Lernsituationen Rechnung getragen werden kann – den Kursträgern gewisse Spielräume einräumen. Nur so können die vom Aufenthaltsgesetz und der Deutschsprachförderverordnung vorgegebenen Aufgaben erfolgreich erfüllt werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und dem Kursträger sind daher aufgrund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume hohe Anforderungen an die von den Antragstellern zu erfüllenden Vorgaben der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu stellen. So folgt hieraus auch, dass diese Vorgaben nicht etwa allein die Kapazität im Blick haben, die Kurse in Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Vielmehr setzen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zugleich voraus, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei in der Lage zu sein, die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, die Abwicklung der Kurse einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. Dies ist deshalb nötig, damit das Bundesamt nicht in zu hohem Maße mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet wird und sich seiner gesetzlichen Aufgabe, die Integration von Ausländern zu steuern, widmen kann (vgl. schon VG Ansbach, B.v. 18.1.2019 – AN 6 E 18.01990 – und v. 7.12.2017 – AN 6 E 17.01820 – zur parallelen Konstruktion im Bereich der Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung).
Mithin fehlt es hier nach Auffassung der Kammer für die begehrte Trägerzulassung schon an der gebotenen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die in den Antragsanlagen in erheblichem Umfang grob mangelhaft erfolgte sprachliche Gestaltung des eingereichten Antrags der Klägerin (vgl. insbesondere die im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen), die auch schon das Bundesamt beanstandet hat. Hier sind keineswegs lediglich nur einzelne Rechtschreibfehler unterlaufen, sondern es zeigt sich in diesen Passagen eine grundlegende Unfähigkeit zu korrekter orthografischer und grammatikalischer Ausdrucksweise auf Deutsch. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin zutrifft, diese Passagen stammten nicht von ihm oder einer Lehrkraft, sondern von einer Verwaltungsmitarbeiterin der Klägerin, die dort nicht mehr beschäftigt sei. Denn dies entkräftet jedenfalls nicht den Umstand, dass der Antrag in diesem Zustand vom Geschäftsführer der Klägerin, der ihn auch unterschrieben hat, beim Bundesamt eingereicht worden ist. Angesichts der – auch für die Klägerin und deren Geschäftsführer klar ersichtlichen – Wichtigkeit des Zulassungsantrags für die (künftige) Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Bundesamt einschließlich deren verwaltungsmäßiger Umsetzung führt die dabei zumindest zum Ausdruck gekommene Sorglosigkeit, ja Schludrigkeit im Umgang mit dem Bundesamt zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht hinreichend in der Lage ist, eine für das Bundesamt zuträgliche Abwicklung der vielfältigen verwaltungsmäßigen Vorgaben bei der Durchführung von Kursen berufsbezogener Deutschsprachförderung zu gewährleisten. Der Zulassungsantrag stellt quasi die „erste Visitenkarte“ eines künftigen Trägers dar und der diesen Antrag einreichende Antragsteller muss sich sehr wohl anhand derartiger gravierender Fehlleistungen im Erscheinungsbild seiner „Visitenkarte“ im Zulassungsverfahren bewerten lassen. Bezeichnenderweise musste die Klägerin dann auch noch in der Widerspruchsbegründung nachfragen, worauf sich der Vorhalt sprachlicher Mängel beziehe.
Unabhängig davon hat das Bundesamt zu Recht zusätzlich einen mangelnden Nachweis der Leistungsfähigkeit der Klägerin für die Durchführung von Modulen im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung im Hinblick auf die Antragsangaben und -unterlagen zum Unterpunkt B1. (Erfahrungen mit Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV) samt Anlage 3 beanstandet und die Versagung der Zulassung darauf gestützt, wobei schon im Antragsformular extra darauf hingewiesen worden war, dass (allein) das Fehlen von Referenzen, wie dazu unter b. beschrieben, zur Ablehnung des Antrags führt, was im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV und der Wichtigkeit dieses Kriteriums auch keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Die von der Klägerin zu diesem Punkt beigefügten Anlagen genügen aber ersichtlich eindeutig den dortigen Anforderungen an eine Referenz nicht, insbesondere sind auch die insoweit immer wieder von Seiten der Klägerin hervorgehobenen Bescheinigungen bzw. Zulassungen von der telc im Bereich der Durchführung von Prüfungen hierzu unbehelflich. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin noch das zu sonstigen Punkten in den Antragsanlagen Vorgelegte mit einbezieht, auf das die Klägerin in ihrem Widerspruch hingewiesen hat, reicht auch dies, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, nicht aus. Die einschlägigen Schreiben sind zu allgemein gehalten, um den Zweck einer aussagekräftigen Referenz zu B.1 zu erfüllen. In ihrer Pauschalität lassen sie jeweils mangels hinreichend konkreter Angaben zu durchgeführten Maßnahmen eine substantielle Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.
Einzig das im Gerichtsverfahren mit dem Schriftsatz vom 25. Mai 2019 nachgereichte Schreiben des Jobcenter* … vom 7. August 2017 dürfte auch vom Inhalt her die Anforderungen an eine Referenz zu B.1. des Antrags erfüllen. Dieses Schriftstück kann aber aus zwei Gründen hier nicht zu Gunsten der Klägerin gewertet werden. Zum einen ist dieses nicht an die …, sondern an die … gerichtet, wobei es sich im vorliegenden Zusammenhang um zwei unterschiedliche im Rechtsverkehr auftretende Rechtssubjekte handelt, jedenfalls nachdem parallel sowohl für die … als auch für die … als Kursträgerinnen für berufsbezogene Deutschsprachförderung jeweils ein eigenständiger Zulassungsantrag gestellt worden ist. Zum anderen könnte dieses Schriftstück nicht mehr zugunsten der Klägerin im Verfahren auf ihren Antrag vom 27./31. Juli 2017 gewertet werden, denn es ist erst am 28. März 2019 im gerichtlichen Klageverfahren nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2018 vorgelegt worden. Gemäß § 21 Abs. 1 DeuFöv entscheidet über den Zulassungsantrag das Bundesamt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung; bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 DeuFöV die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. Dabei kommt es hier ungeachtet des vorliegenden Verpflichtungsklagebegehrens für die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich auf das Bestehen der Zulassungsvoraussetzungen anhand des Sachstandes jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Zulassung als Träger der berufsbezogenen Deutschförderung in den §§ 19 ff. DeuFöV von einem komplexen Zulassungsverfahren abhängig gemacht hat, welches durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten weiter konkretisiert wurde und wobei es maßgeblich u.a. auch auf eine vollständige Vorlage der Antragsunterlagen ankommt. Eine zeitliche Begrenzung des Antragsverfahrens erscheint gerade auch deshalb sachgerecht, weil durch das Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden soll, § 19 Abs. 3 Satz 1 DeuFöV (s. auch § 1 Abs. 1 Satz 3 u. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DeuFöV), und in diesem Zusammenhang – wie von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt – auch im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung auf bestimmte Stichtage (im Mehrjahreszeitraum, hier erfolgt im Jahr 2017) abgestellt wird, zu denen nur eine allgemeine Öffnung für Zulassungsanträge erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise im Bereich der Trägerzulassung für Integrationskurse VG Ansbach, U.v. 8.3.2018 – AN 6 K 17.00048 -). Diesem bedarfsbezogenen Konzept stünde es entgegen, wenn auch noch weit im Nachhinein im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens durchgreifende Mängel der Antragstellung behoben werden könnten, wogegen auch der Grundsatz der Chancengleichheit unter konkurrierenden Kursträgern spricht.
Schlicht unbehelflich für den geltend gemachten Zulassungsanspruch ist schließlich das zuletzt noch erfolgte Vorbringen der Klägerin, ihrem Geschäftsführer sei von einem Mitarbeiter des Bundesamtes, Herrn … …, am 23. November 2017 telefonisch mitgeteilt worden, dass laut seinem System die Klägerin die streitgegenständliche Zulassung bekommen würde mit Ausnahme der Kurse bezüglich der Mediziner; den entsprechenden Zulassungsbescheid solle die Klägerin zeitnah erhalten. Dieser Behauptung von Klägerseite, deren Richtigkeit von Beklagtenseite in Abrede gestellt worden ist, brauchte schon deshalb nicht näher nachgegangen werden, weil Rechtsrelevanz hier nur eine schriftliche Erteilungszusage des für die Entscheidung zuständigen Behördenmitarbeiters hätte (vgl. § 38 VwVfG).
Bei alledem kommt es auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob die Klägerin mit ihrem Antrag überhaupt die erforderliche Mindestpunktzahl im Rahmen des anzuwendenden Bewertungssystems für eine Zulassung erfüllen würde.
II.
Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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