Verwaltungsrecht

Erkrankung der Augen begründet kein Abschiebungsverbot nach Albanien

Aktenzeichen  M 2 K 15.31203

Datum:
17.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine erst mit der Klageerhebung geltend gemachte und nicht näher substantiierte Erkrankung der Augen begründet kein Abschiebungsverbot nach Albanien. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2016 entschieden werden, obwohl die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Kläger droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Entscheidung des Bundesamts verwiesen. Auch die erst mit der Klageerhebung geltend gemachte und nicht näher substantiierte Erkrankung der Augen führt zu keinem anderen Ergebnis. Für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe (etwa eine tödliche und im Abschiebezielstaat nicht behandelbare Erkrankung) zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, liegen bei dem Kläger keine Anhaltspunkte vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO anzuweisen.


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