Verwaltungsrecht

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Aktenzeichen  20 ZB 18.30384

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7780
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 83b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 11 K 17.31677 2017-12-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2017 ist gegenstandslos geworden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 die Verwaltungsstreitsache für erledigt erklärt, da die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2018 entsprechend dem Klageantrag über das klägerische Asylverfahren entschieden habe. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Februar 2018, das am 5. März 2018 von der Außenstelle München an das Referat Prozessvertretung der Beklagten versandt worden war, unter Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Bitte um Stellungnahme übersandt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung binnen zwei Wochen nicht widersprochen.
Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Verfahren ist deklaratorisch einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2017 ist gegenstandslos geworden und daher unwirksam (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 10 m.w.N.).
Nach § 161 Abs. 1, 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da sie wie klägerseits beantragt über das Asylverfahren entschieden hat und damit die Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits gesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung konnte nach §§ 125, 87a VwGO durch den Berichterstatter ergehen, da die Erledigung im vorbereitenden Verfahren erfolgte.


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