Verwaltungsrecht

erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, steuerliche Rückstände, Eröffnung Insolvenzverfahren und Freigabe der selbstständigen Gewerbetätigkeit nach Bescheiderlass

Aktenzeichen  22 ZB 21.1923

Datum:
28.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33529
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 12 S. 1 und 2
InsO § 35 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

§ 12 Satz 2 GewO hat ebenso wie § 12 Satz 1 GewO (dazu BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14) keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.

Verfahrensgang

M 16 K 20.3388 2021-05-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung seines zum 27. August 1990 angezeigten Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Eisenwaren, Metallwaren und mit Schrott und unedlen Metallen“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen (Nr. 3); für den Fall, dass er dem nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Zudem setzte die Beklagte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 454,98 € gegen den Kläger fest (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig sei. Er komme seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach. Nach Auskunft des Finanzamts München vom 14. Juli 2020 würde gegen den Kläger eine Forderung in Höhe von 326.998,39 € bestehen, deren Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen sei. Bei der Stadtkasse der Beklagten habe ebenfalls zum 14. Juli 2020 ein Zahlungsrückstand des Klägers in Höhe von 60.718,30 € bestanden. Bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern habe das Beitragskonto des Klägers zum 30. Juni 2020 einen Rückstand in Höhe von 892,27 € verzeichnet. Laut dem Bundesamt für Justiz bestehe ein Eintrag ins Führungszeugnis des Klägers über eine seit 1. Oktober 2015 rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in zwölf tatmehrheitlichen Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Er sei im Vollstreckungsportal mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingetragen, was schon für sich betrachtet seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belege.
Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 29. Juli 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.
Am 23. November 2020 wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die bestellte Insolvenzverwalterin dem Kläger mit, dass die selbstständige Tätigkeit des Klägers mit dessen Gewerbe im Bereich des Metall- und Schrotthandels nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigeben werde.
Mit Urteil vom 25. Mai 2021, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 10. Juni 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Mit am 12. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Zulassung der Berufung. Zur Antragsbegründung wurden mit Schriftsatz vom 2. August 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch folgt daraus, dass die Rechtssache besondere (tatsächliche oder) rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.).
Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten setzt sich weitgehend bereits nicht ausreichend mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander und vermag daher bereits keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen; solche sind aber auch im Übrigen nicht erkennbar.
In der Antragsbegründung (dort ab S. 3) wird angeführt, dass im Rahmen der Prognoseentscheidung zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Kläger seit mehr als zehn Jahren rechtstreu verhalte, sämtliche festgesetzte Steuerforderungen seit 2010 bis heute beglichen habe und nur auf Verfehlungen des Klägers eingegangen werde, welche sich unstreitig ausschließlich auf Steuerrückstände aus den Jahren 2006 bis 2009 beziehen würden. Der Kläger sei deshalb 2015 wegen Verschweigens von Umsätzen strafrechtlich verurteilt worden. Erhöhungen der Forderungen seitens des Finanzamts seien ausschließlich durch anfallende Säumniszuschläge und Zinsen begründet. Dieser Vortrag findet sich allerdings – teilweise wortgleich – bereits in der Klagebegründung vom 17. Februar 2021 (dort ab S. 1) wieder und wurde vom Verwaltungsgericht zudem in seinem Urteil entsprechend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass die Annahme, der Kläger habe seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt, indem er seit 2010 sämtliche Steuer- und Abgabepflichten gewissenhaft erfüllt und dadurch dargetan habe, dass die ausschließlich auf der Steuerhinterziehung beruhende persönliche Unzuverlässigkeit nicht mehr bestehe, fehlgeht. Die Gewerbeuntersagung ist schon allein deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erhebliche Steuerrückstände hatte, die er nicht zurückzahlen konnte und damit wirtschaftlich leistungsunfähig war (vgl. UA S. 8 f. Rn. 26 und Rn. 23 f.). Daran ändert auch das Vorbringen zur Verbuchung von Zinsen und Säumniszuschlägen nichts, weil der Kläger insoweit einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) beantragen hätte müssen und selbst ein von Klägerseite genannter Betrag von 90.000 € bei Abzug von den Steuerrückständen keine andere Beurteilung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde (UA S. 9 Rn. 25). Auf eine Berücksichtigungsfähigkeit der strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (Tatdatum 16.11.2011, Rechtskraft seit 1.10.2015) kommt es daher ebenso wenig an (UA S. 10 Rn. 28).
Auch soweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, dass bei einem zahlungswilligen Gewerbetreibenden, der an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeite, keine Grund bestehe, das Gewerbe zu untersagen, wovon auch das Verwaltungsgericht bzgl. des Klägers bis in den Dezember 2019 ausgegangen sei, begründet dies – abgesehen davon, dass auch insoweit die erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem Urteil nicht erfolgt – keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu, wie eben bereits erwähnt, ausdrücklich klargestellt, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. Juli 2020 nicht mehr von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen gewesen war und es insoweit weder auf ein Verschulden noch auf die Motivation des Finanzamts, die Rückstände des Klägers bis Anfang 2020 nicht anzuzeigen, ankommt (UA S. 8 f. Rn. 24). Nur in diesem Zusammenhang – und zudem einschränkend, dass es nachvollziehbar ist, wenn das Finanzamt die Rückstandsentwicklung (Verhältnis Ratenhöhe zum Gesamtrückstand) bei ratenweiser Tilgung im Blick behält – hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei laufender Ratenzahlung kein Anlass für eine Mitteilung an die Beklagte betreffend die Rückstände des Klägers bestand. Abgesehen davon räumt auch der Kläger – wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt – selbst ein, dass er ab Januar 2020 nicht mehr in der Lage gewesen ist, die vereinbarte Rate in Höhe von 3.200 Euro zu bedienen, und daher ein Insolvenzverfahren beantragt hat (UA S. 8 Rn. 22). Ob und inwieweit also vor Januar 2020 tatsächlich ein tragfähiges und erfolgreiches Sanierungskonzept bestanden hat, war folglich nicht entscheidungserheblich und wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht als entscheidungserheblich erachtet (vgl. zudem ergänzend UA S. 10 Rn. 26, sowie BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 22 ZB 2177 – juris Rn. 16, wonach es auf die Arbeit „nach einem“ und nicht „an einem“ Sanierungskonzept ankommt).
1.2 Ebenso wenig rechtfertigt der klägerische Vortrag zum „Spannungsverhältnis zwischen der erfolgten insolvenzrechtlichen Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO und der nachfolgenden Rechtskraft des Gewerbeuntersagungsbescheids“ eine Zulassung der Berufung. Daraus ergeben sich – wie die Klägerbevollmächtigten aber meinen – keine besonderen (tatsächlichen oder) rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und im Übrigen auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit – wie vorliegend (s.u.) – die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache aus vom Verwaltungsgericht nach Auffassung des Rechtsmittelführers nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten abgeleitet werden sollen, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. dazu bzw. generell zu den bzgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltenden Darlegungsanforderungen BayVGH, B.v. 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497 – juris Rn. 13 m.V.a. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 16 f.).
Die Klägerbevollmächtigten tragen insoweit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. April 2015 (8 C 6.14 – juris), auf welches das Verwaltungsgericht bereits während des Verwaltungsgerichtsverfahrens richterlich hingewiesen hat und auf das es sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils bezieht, zwar die Reichweite der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO geklärt habe, dabei aber keine Aussage zur unterschiedlichen Situation nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 2 InsO und § 12 Satz 2 GewO getroffen habe. Im Umkehrschluss zu § 12 Satz 2 GewO ergebe sich, dass die Untersagung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit nach Freigabe nicht mehr auf Gründe gestützt werden könne, die vor Freigabe entstanden seien. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO trage dem Interesse des Schuldners Rechnung, durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Daher bestehe ein Bedürfnis hinsichtlich der Differenzierung der Rechtsfrage, ob eine Gewerbeuntersagung während eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohne Freigabe zulässig sei, und der Frage, ob eine Gewerbeuntersagung nach Freigabe beruhend auf Gründen, die bereits vor der Insolvenz vorhanden gewesen seien, zulässig sei. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nur am Rande beschäftigt, indem es im Urteil (UA S. 13 Rn. 35) unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2017 – 8 B 70.16 – juris Rn. 9) statuiert habe, dass, soweit § 12 Satz 1 GewO keine Anwendung finde, dies erst recht für § 12 Satz 2 GewO gelten müsse. Ein solcher Erst-Recht-Schluss sei aber aus dem dazu zitierten Beschluss nicht ableitbar; vielmehr liege eine zulassungswürdige, besondere Schwierigkeit in der Rechtssache vor.
Die von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Rechtsfrage rechtfertigt keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit man sie (bloß) so verstehen will, dass bei bereits eröffnetem (laufendem) Insolvenzverfahren bzgl. der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung und der ihr zugrundeliegenden Tatsachen zu differenzieren sei, ob die Untersagung vor oder nach erfolgter Freigabe erfolgt sei, wäre dies bereits nicht entscheidungserheblich bzw. nicht klärungsfähig (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 29). Denn vorliegend wurde die Gewerbeuntersagung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahren ausgesprochen.
Aber auch wenn die Klägerbevollmächtigen darüber hinausgehend meinen sollten,
§ 12 Satz 2 GewO habe (im Umkehrschluss) zur Folge, dass ab Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO eine Gewerbeuntersagung unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses nur dann rechtmäßig sei, wenn die Unzuverlässigkeit auf Tatsachen gestützt werde, die nach der Freigabe eingetreten seien, begründet dies keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Ein solches „Durchschlagen“ bzw. eine solche Rückwirkung von § 12 Satz 2 GewO (auch) auf eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Gewerbeuntersagung, so dass diese ggf. nachträglich rechtswidrig werden würde, findet im Gesetz keine Stütze. Denn dass (auch) § 12 Satz 2 GewO in der vorliegenden Konstellation – Bescheiderlass (Gewerbeuntersagung) schon vor Eröffnung des laufenden Insolvenzverfahrens, Freigabe der gewerblichen Tätigkeit nach Bescheiderlass – keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung haben kann, ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres schon aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck insbesondere von § 12 GewO; der vom Verwaltungsgericht formulierte Erst-Recht-Schluss trifft zu.
§ 12 Satz 1 GewO suspendiert (ausnahmsweise) die Anwendbarkeit u.a. von § 35 Abs. 1 GewO, wonach einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden regelmäßig dessen Gewerbe zu untersagen ist (gebundene Entscheidung). § 12 Satz 1 GewO verfolgt dabei den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 24 m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 22 ZB 16.837 – juris Rn. 8). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kompensiert das Gefährdungspotential, das von der weiteren Ausübung des Gewerbes des insolventen Gemeinschuldners ausgeht.
§ 12 Satz 2 GewO bestimmt nun – quasi als „Ausnahme zur Ausnahme“ oder „Rückausnahme“ (so BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 8 B 70.16 – juris Rn. 9) – dass § 12 Satz 1 GewO nicht anzuwenden ist und folglich auch während des Insolvenzverfahrens (u.a.) ein Gewerbe untersagt werden kann, wenn das Gewerbe freigegeben ist und die der Untersagung zugrundeliegende Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind. Aus diesem Wortlaut, dem systematischen Kontext zu § 12 Satz 1 GewO und dessen eben erläutertem Gesetzeszweck erschließt sich der Regelungszweck von § 12 Satz 2 GewO. § 12 Satz 2 GewO will verhindern, dass ein Gewerbetreibender, dem mit der Freigabe des Gewerbes eine Möglichkeit auf Sanierung und Fortführung des Gewerbes eingeräumt wurde, auch dann von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO profitiert, wenn diese Sperrwirkung bzw. das daraus folgende Privileg nicht gerechtfertigt erscheinen, weil anschließend Tatsachen eingetreten sind, die schon für sich betrachtet eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden. Gerade zu diesem Zweck wurde § 12 Satz 2 GewO auch nach dem Willen des Gesetzesgebers 2012 in die Gewerbeordnung eingefügt. So könne sich in der Praxis ergeben, dass die freigegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeige und zum Beispiel neue Steuerrückstände entstehen würden. Die Ergänzung des § 12 GewO (a.F. vom 22.2.1999) durch § 12 Satz 2 GewO solle klarstellen, dass hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Gewerbes eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich sein solle. Denn mit der Freigabeerklärung würde der Gewerbetreibende wieder in vollem Umfang verfügungsbefugt und es bestehe wieder Bedarf, gewerberechtliche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ergreifen zu können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 2 GewO, BT-Drs. 17/10962, S. 11). Zusammenfassend und zugespitzt formuliert: § 12 Satz 1 GewO räumt dem Gewerbetreibenden eine „zweite Chance“ (so die Begründung des Regierungsentwurfs a.a.O.) bzw. eine „Chance auf Neuanfang“ (so BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 26) ein, indem eine sonst auszusprechende Gewerbeuntersagung jedenfalls zeitweise zurückgestellt wird. Realisieren sich die mit dieser zweiten Chance verknüpften (Sanierungs-)Hoffnungen aber nicht, weil im Gegenteil neue, die Unzuverlässigkeit begründende Tatsachen entstehen, so lebt gleichermaßen auch das Gefährdungspotential der weiteren Gewerbeausübung wieder auf und muss (nun doch) durch eine Gewerbeuntersagung beseitigt werden (§ 12 Satz 2 GewO).
Damit wird zugleich aber auch deutlich, dass sich die Regelungswirkung des § 12 S. 2 GewO in dieser eng begrenzten Ausnahme zu § 12 S. 1 GewO (letzterer ja wiederum schon Ausnahme zu (u.a.) § 35 Abs. 1 GewO) erschöpft (so jedenfalls andeutend, aber offengelassen durch BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 8 B 70.16 – juris Rn. 9). Ein wie von den Klägerbevollmächtigten vorgetragener Umkehrschluss, dass damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits untersagte, später aber nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 InsO freigegebene Gewerbetätigkeiten ebenfalls miterfasst sein sollen, so dass die (noch nicht bestandskräftige) Untersagung nachträglich rechtswidrig werden würde, steht aus den eben dargelegten systematischen und teleologischen Gründen im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Denn dann hätte die Ausnahmevorschrift des § 12 Satz 2 GewO einen weitergehenden, diesen „überschießenden“ Anwendungs- und Regelungsbereich als die eigentliche „Regelvorschrift“ des § 12 Satz 1 GewO. Auch würde es dann in letzter Konsequenz der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen, ob und inwieweit eine bereits verfügte Gewerbeuntersagung wirksam bzw. vollziehbar bleibt oder nicht; dies widerspricht den unterschiedlichen und folglich auch im Vollzug voneinander zu trennenden Regelungsgegenständen von Insolvenz- und Gewerberecht (vgl. dazu auch UA S. 13 Rn. 35). Maßgeblich für die Abgrenzung des Verhältnisses (u.a.) von § 35 Abs. 1 GewO zu § 12 Satz 1 GewO und, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, erst recht zu § 12 Satz 2 GewO bleibt daher vielmehr – auch in Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grds. Erwägungen in BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 24, 26) – der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder bereits abgeschlossen (zu letzterer Konstellation vgl. auch BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 22 ZB 16.837 – juris Rn. 8), greift § 12 GewO nicht bzw. zeitigt insoweit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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