Verwaltungsrecht

Fachsemester, Kapazität, Wintersemester, Hochschule, Zulassung, Hochschulzugang

Aktenzeichen  M 3 E 15.4183

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 VwGO

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Fahrzeugtechnik (Bachelor), erstes Fachsemester, im Wintersemester 2015/2016 an der Hochschule M. (im Folgenden: die Hochschule) außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Hochschule die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz ab.
Am … September 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,
die Hochschule für angewandte Wissenschaften München im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Fahrzeugtechnik (Bachelor) im ersten Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 zuzuweisen.
Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Hochschule habe seines Erachtens die Kapazität an freien Studienplätzen nicht vollständig erschöpft.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 beantragte der Antragsgegner, vertreten durch die Hochschule,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hochschule habe nach der Zulassungszahlsatzung eine Kapazität von 110 Studienanfängern für das erste Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 festgelegt. Bis zum 22. Oktober 2015 hätten sich 111 Studierende im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik immatrikuliert, so dass die festgesetzte Zulassungszahl überschritten sei.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bei der Hochschule gesondert beantragt werden müsse. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 7. Dezember 2015 glaubhaft zu machen, dass er vor Antragstellung bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes bei der Hochschule gestellt habe. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag und seiner Ablehnung eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von weiteren Studienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (VGH BW, B. v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn. 2). Auf die Frage, ob der Antragsgegner rechtlich die Möglichkeit hätte, auf einen solchen Antrag hin von den festgesetzten Zulassungszahlen abzuweichen, kommt es (entgegen OVG Münster, B. v. 27.1.2010 – 13 C 410/09 – NVwZ-RR 2010, 437) angesichts des klaren Wortlauts von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht an; überdies ist nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht in der Lage sein sollte, bei etwaiger Aufdeckung von Fehlern bei der Kapazitätsermittlung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Korrektur der Zulassungszahlsatzung vorzunehmen und weitere Zulassungen auszusprechen.
Dem Antragserfordernis ist nicht schon dadurch genügt, dass der Antragsteller die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat. Der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, ist selbstständig und unabhängig von einem innerhalb des regulären Verfahrens gestellten Zulassungsantrag zu beurteilen. Zwar verfolgen beide Ansprüche dasselbe Ziel, die Zulassung zum Studium, jedoch sind die Begründungen für beide Ansprüche gänzlich unterschiedlich und stehen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang (BayVGH, B. v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10048 – juris Rn. 8 ff. unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 8.8.2006 – 7 CE 06.10020 u. a. – juris Rn. 7). Nur ein Zulassungsantrag, der einen erkennbaren Bezug zur Behauptung mangelnder Kapazitätsausschöpfung hat, kann vom Antragsgegner zum Anlass einer Prüfung dieser Frage genommen und beschieden werden (VGH BW, B. v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn. 2).
Der Antragsteller hat auch auf Hinweis des Gerichts nicht dargetan, dass er vor Anrufung des Gerichts einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes bei der Hochschule gestellt hat; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1.


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