Verwaltungsrecht

Familiennachzug zu ausländischem Kind

Aktenzeichen  B 4 K 15.584

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 36 Abs. 2

 

Leitsatz

Die familiären Bindungen eines Elternteils zu seinen Kindern im Bundesgebiet begründen keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise iSd § 25 Abs. 5 AufenthG, weil der Nachzug von Eltern minderjähriger ausländischer Kinder in § 36 AufenthG speziell geregelt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis.
Nach Ansicht des Gerichts ist bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, nicht erfüllt. Die familiären Bindungen des Klägers zu seinen Kindern im Bundesgebiet begründen keine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise, weil der Nachzug von Eltern minderjähriger ausländischer Kinder in § 36 AufenthG speziell geregelt ist. § 25 Abs. 5 AufenthG ist keine Auffangnorm für die Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen an der Nichterfüllung der speziellen oder allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen scheitert.
Auch aus § 36 Abs. 2 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, weil ihm als abgelehntem Asylbewerber gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 oder im Falle eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Beide Alternativen sind nicht gegeben, insbesondere ist § 36 Abs. 2 AufenthG eine Ermessensvorschrift, die keinen rechtlichen Anspruch vermittelt.
Auf das Vorliegen beider Tatbestände, sowohl des § 25 Abs. 5 als auch des § 36 Abs. 2 AufenthG kommt es letztlich aber nicht an, denn hier steht der Erteilung jedweder Aufenthaltserlaubnis bereits entgegen, dass der Kläger durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 07.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde.
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Von diesem absoluten Versagungsgrund gibt es keine Ausnahme. In der bis 31.07.2015 geltenden Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG konnte von dem Versagungsgrund noch abgesehen werden (…„kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,“…). Diese Möglichkeit ist nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung nun ausgeschlossen.
Da die Wirkungen der Ausweisung von 2007 bislang weder beseitigt noch befristet worden sind – der Kläger hat einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung gestellt – kommt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG zum Tragen mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.


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