Verwaltungsrecht

Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit hoher Obsiegensaussicht

Aktenzeichen  AN 2 E 16.01812

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 1, Art. 61 Abs. 4, Art. 63 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 123
GG GG Art. 3, Art. 5, Art. 12

 

Leitsatz

1. Auch Art. 3 GG und Art. 12 GG verlangen im Hinblick auf aufbauende Masterstudiengänge keine schematische Gleichwertigkeits-Anerkennung ohne Einzelfallprüfung von Bachelorabschlüssen verschiedener Universitäten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Gleichwertigkeitsentscheidung von Bachelorabschlüssen steht der Zugangskommission ein vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der … unter Anerkennung seines Bachelorabschlusses Wirtschaftsingenieurwesen an der … als Zulassungsvoraussetzung.
Der Antragsteller studierte vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2016 Wirtschaftsingenieurwesen an der … und erlangte mit einer Durchschnittsnote von 2,9 und 180 ECTS-Punkten den Abschluss Bachelor of Science.
Für das Wintersemester 2016/2017 bewarb sich der Antragsteller – mit bis dahin erworbenen 175 ECTS – am 5. Juli 2016 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der … Mit Bescheid vom 22. August 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang nicht erfolgen könne, da die zuständige Zugangskommission festgestellt habe, dass seine Vorbildung bzw. sein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht in dem von der einschlägigen Prüfungsordnung geforderten Umfang fachlich ausgerichtet sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seine bevollmächtigte Mutter, Widerspruch und wandte sich dagegen, dass der Wirtschaftsingenieurwesen-Studiengang an der … nicht als fachverwandt angesehen wurde.
Zum Widerspruch des Antragstellers nahm die Zugangskommission Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen der … dahingehend Stellung, dass ein Abgleich der an beiden Universitäten vermittelten Kompetenzen auf Basis der Modulbeschreibungen wesentliche Unterschiede des Kompetenzprofils der beiden Bachelor-Studiengänge ergeben habe. Die Unterschiede lägen vor allem in den Modulen Mikroökonomie, Makroökonomie, Statistik, IT und E-Business, Grundlagen der Informatik, Produktionstechnik und Konstruktionsübung. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der … (ABMPO/TechFak) sei ein Zugang zum Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen an der … deshalb nicht möglich. Auf den Inhalt der undatierten Stellungnahme der … und … und … wird verwiesen.
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 13. September 2016 eingegangenem Schriftsatz seiner bevollmächtigten Mutter beantragte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der … zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen.
Weiter wurde beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits 175 von insgesamt 180 ECTS im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der … erreicht gehabt habe. Auf den Widerspruch sei bislang keine Reaktion erfolgt. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nachdem das Wintersemester 2016/2017 bereits Mitte Oktober 2016 beginne.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 23. September 2016,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller sei der Zugang zum Masterstudium nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. der Anlage zur ABMPO/TechFak i. V. m. § 44 der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Fakultät der … (FPOWING) verwehrt worden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ABMPO/TechFak werde die Qualifikation zum Masterstudium durch einen ersten berufsqualifizierenden fachspezifischen oder fachverwandten Abschluss einer Hochschule oder eines sonstigen im Kompetenzprofil nicht wesentlich unterschiedlichen Abschlusses nachgewiesen. Einen solchen Abschluss könne der Antragsteller nicht vorweisen. Nach § 44 Abs. 1 FPOWING gelten Bachelor- oder Diplomabschlüsse im Fach Wirtschaftsingenieurwesen als fachspezifisch, wenn sie zu dem Abschluss nach der FPOWING nicht wesentlich unterschiedlich sind. Die im Einzelnen gesehenen und dargelegten Unterschiede weisen einen Umfang von mehr als 20 ECTS auf, so dass auch kein Zugang unter Auflagen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak möglich sei. Dem Antragsteller fehlten ECTS-Punkte in folgendem Umfang:
Statistik 7,5
IT/E-Business 5
Makroökonomie 5
Mikroökonomie 5
Konstruktionsübung 5
Produktionstechnik 5
Sonstiges: INF 7,5
Unter Vorlage eines Transkript of Records der … vom 31. August 2016 ließ der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. Oktober 2016 vortragen, dass er über die erforderlichen Referenzkompetenzen nach § 44 Abs. 1 FPOWING verfüge, er insbesondere über die Module der Anlage 1a der Studienrichtung Maschinenbau nach § 36 FPOWING verfüge. Der Antragsteller habe zusätzlich die Module Statistik I (in … Wahlpflichtmodul) am 28. Mai 2016 abgelegt und bestanden sowie am 19. Juli 2016 die Prüfung im Fach Operations Research. Der Antragsteller habe durch seine nachgewiesenen Leistungen in den Bereichen Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen I und II, Produktionstechnik, Produktion und Logistik sowie Rechtswissenschaftliche Grundlagen nachgewiesen, wissenschaftlich arbeiten zu können und er erfülle die erforderlichen Voraussetzungen. Die Vergleichbarkeit anhand einer Synopse der beiden Modulhandbücher vorzunehmen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage, da dem Modulhandbuch kein normativer Charakter zukomme. Das Modulhandbuch diene ausschließlich dazu, die Studierenden zu informieren, um ihnen die Planung ihres Studiums zu erleichtern. Auswärtige Studierende hätten auf diesem Weg keine Chance auf Zulassung, was dem Bologna-Prozess nach mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit zuwiderlaufe. Aus dem Verfahren dürfe sich keine Berufszulassungsschranke für auswärtige Studierende ergeben. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 verwies die Antragstellerseite darauf, dass es im Qualifikationsfeststellungsverfahren der …, zu dem der Antragsteller nicht zugelassen worden sei, zum Teil auf andere Module ankomme. Hierzu habe der Antragsteller vergleichbare Module, zum Teil mit mehr ECTS-Punkten, in … belegt. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auch im Übrigen auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt mit der Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der … eine einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da sein Begehren auf eine Änderung des Status quo gerichtet ist.
Aufgrund des Wesens und des Zwecks der einstweiligen Anordnung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren grundsätzlich nicht möglich. Mit ihm kann in der Regel nur eine vorläufige Regelung begehrt und erreicht werden. Der vorliegende Antrag des Antragstellers ist hier auch bei Auslegung, dass lediglich die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen begehrt wird, abzulehnen, da er unbegründet ist.
Auch in dieser Auslegung liegt jedenfalls eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache vor, die an erhöhte Voraussetzungen im Hinblick auf den glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch geknüpft ist. Die begehrte Entscheidung müsste für den Antragsteller mit unzumutbaren, insbesondere nicht rückgängig zu machenden Nachteilen verbunden sein und es müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sein (vgl. Kopp, VwGO, 15. Aufl. § 123 Rn. 13).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein Anordnungsanspruch durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Nach summarischer Prüfung der Sach-und Rechtslage besteht für den Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der …
Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung fordern. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG legt darüber hinaus fest, dass Studien- und Prüfungsleistungen für die Fortsetzung eines Studiums oder die Aufnahme eines weiteren Studiums anzurechnen sind, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen.
Das BayHSchG ordnet entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht generell an, dass Bachelorabschlüsse in einem ähnlichen Studienfach als gleichwertig bzw. ausreichend für ein Masterstudium in diesem Studienfach angesehen werden, sondern lässt weitere Zugangsvoraussetzungen zu, wobei sich die Voraussetzungen aber fachlich am Studiengang und den hierfür notwendigen Kompetenzen zu orientieren haben. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG legt allenfalls die Vermutung einer Gleichwertigkeit und eine Art Beweislastumkehr für gleichnamige Studiengänge fest (vgl. VG Würzburg, B. v. 6.3.2014, W 7 E 13.1178 – juris), die durch die detaillierte Darlegung der Zugangskommission, der die Antragstellerseite nichts Substantiiertes und Konkretes entgegengesetzt hat, hier entkräftet ist. Eine schematische Gleichwertigkeits-Anerkennung ohne Einzelfallprüfung von Bachelorabschlüssen verschiedener Universitäten im Hinblick auf aufbauende Masterstudiengänge verlangen auch Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG) nicht. Subjektive Berufswahlregelungen verletzen die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, wenn besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls diese rechtfertigen. Als solcher Grund ist die Gewährleistung einer besonders qualifizierten Ausbildung in einem Masterstudiengang anzuerkennen, zumal die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 GG für die Einrichtung von besonders qualifizierten Studiengängen auf Seiten der Hochschulen streitet.
§ 29 Nr. 1 Satz 1, Halbsatz 2 ABMPO/TechFak i. V. m. § 44 Abs. 1 FPOWING der … – sowohl die ABMPO/TechFak als auch die FPOWING sind über die Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht – macht von der Satzungskompetenz des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG in rechtmäßiger Weise Gebrauch und verlangt einen fachspezifischen Abschluss, der mit dem Bachelor-Abschluss der … nach der FPOWING im Hinblick auf das Qualifikationsprofil nicht wesentlich unterschiedlich ist.
Die Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse Wirtschaftsingenieurwesen der … und … in diesem Sinne hat die Zugangskommission in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Für die Gleichwertigkeitsentscheidung steht der Zugangskommission ein vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den diese rechtlich nicht überschritten hat. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers und im Gerichtsschriftsatz vom 23. September 2016 legt die Kommission die Unterschiede im Qualifikationsprofil der Bachelorabschlüsse der beiden Universitäten detailliert dar und erläutert anhand der Modulhandbücher diese näher; falsche oder unsachliche Ausführungen sind nicht zu erkennen und auch von der Antragstellerseite nicht aufgezeigt worden. Die Darlegung von Qualifikationsunterschieden in Modulen mit insgesamt 40 ECTS ist dabei nachvollziehbar, auf die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums ausgerichtet und nicht willkürlich. Den im Einzelnen dargelegten Unterschieden hat die Antragstellerseite substantiiert nichts Ausreichendes entgegengesetzt, sondern zunächst nur entgegengehalten, dass mit den in … erlangten Leistungen nachgewiesen sei, dass der Antragsteller wissenschaftlich arbeiten könne. Dies genügt als solches jedoch nicht. Die Bachelor-Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen an den beiden Universitäten sind, wie auch die Nachprüfung durch das erkennende Gericht ergibt, grundsätzlich unterschiedlich aufgebaut. Während an der … der Studiengang in Modulbereiche A bis I fachlich aufgefächert ist und zahlreiche Wahlmöglichkeiten bietet, wird der Studiengang an der … von vorneherein in den zwei Studienrichtungen Maschinenbau und Informations- und Kommunikationssysteme mit erheblichen Festlegungen für die zu absolvierende Module angeboten. Auch die Module selbst sind zu einem großen Teil inhaltlich unterschiedlich und mit unterschiedlichen ECTS eingestuft. Den Gleichartig- bzw. Gleichwertigkeitsvergleich im Wege der einschlägigen Modulhandbücher vorzunehmen, ist dabei entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sachgemäß, da fachlich orientiert, und nicht zu beanstanden.
Auch die Ausführungen der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 erschüttern die Entscheidung der Zugangskommission im Ergebnis nicht. Es ist von der ABMPO/TechFak und der FPOWING der … nicht vorgesehen und auch sonst nicht zwingend veranlasst, den Gleichwertigkeitsvergleich allein anhand der von der Antragstellerseite aufgeführten K-Fächer vorzunehmen. Die in der Anlage zur FPOWING mit K gekennzeichneten Fächer sind nach § 44 Abs. 2 FPOWING für die Ermittlung der Qualifikation, also zur Berechnung der Zulassungsnote, heranzuziehen. Das Qualifikationsverfahren setzt jedoch einen als fachspezifisch anerkannten, im Hinblick auf das Qualifikationsprofil nicht wesentlich unterschiedlichen Abschluss, voraus. Die fachliche Vergleichbarkeit anhand des Gesamtprofils der beiden Studiengänge vorzunehmen und nicht nur anhand der K-Fächer, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Auch inhaltlich werden die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht erschüttert. Detailliert beschreibt diese, welche Ausbildungsbestandteile insbesondere der …-Module Mikroökonomie, Makroökonomie, Grundlagen der Informatik, Produktionstechnik, Konstruktionsübung in ähnlichen Modulen der … nicht enthalten sind. Dem wird konkret und detailliert nichts entgegengesetzt. Die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch der …, das das Gericht herangezogen hat, weisen die im Einzelnen aufgezählten Lehrinhalte in den als vergleichbar angegebenen Modulen soweit ersichtlich tatsächlich nicht aus. Die angegebenen Vergleichsmodule sind inhaltlich teilweise deutlich anders ausgestaltet. So befasst sich beispielsweise das Modul Mikroökonomie der … intensiv mit verschiedenen Märkten und Marktmodellen, was den Modulen der … „Einführung in die Volkswirtschaft“, „Rechnungslegung (Bilanzen)“ und „Finanzwirtschaft“ so nicht zu entnehmen ist.
Nachdem ein Anordnungsanspruch mit hoher Obsiegensaussicht in der Hauptsache damit nicht glaubhaft gemacht ist, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Da der Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen ist, fehlt es auch an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ankommt.


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