Verwaltungsrecht

Fehlende Glaubhaftmachung eines vermeintlichen Verfolgungsschicksals

Aktenzeichen  M 10 S 17.30512

Datum:
1.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines behaupteten Verfolgungsschicksals (hier: Verfolgung wegen vermuteter Homosexualität), fällt die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragtellers aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Antragsteller hat am 10. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 17.30511). Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 5. Januar 2017 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat im Gerichtsverfahren keine weiteren Angaben gemacht.
Ergänzend ist auszuführen: Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerpartei auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller wegen Homosexualität asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt war oder bei seiner Rückkehr sein wird. Der Antragsteller hat weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren, nachdem das Bundesamt ihn im Bescheid vom 5. Januar 2017 auf dieses Versäumnis hinwies, glaubhaft dargelegt, dass er wegen Homosexualität im Senegal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Weder schilderte er Details seiner Verletzungen, den Anlass für die Auseinandersetzungen, woher die Nachbarn von seiner möglichen Homosexualität wussten, die Anzahl oder Identität der Nachbarn, noch beschrieb er, wie es sich mit den Vorladungen zur Polizei verhalten habe, etwa woher er wusste, dass sie auf Grund vermuteter Homosexualität erfolgten, oder ob er dort erschienen ist und was dort geschah. Die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO fällt damit zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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