Verwaltungsrecht

Feststellungsklage, Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen einen Auflagenbescheid zur Hundehaltung

Aktenzeichen  Au 8 K 21.1075

Datum:
7.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30685
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 3, Abs. 1
VwZVG Art. 37 Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.
1. Das mit Bescheid vom 24. August 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € wurde zu Recht mit Schreiben der Beklagten vom 30. März 2021 fällig gestellt. Der Kläger hat gegen die Anordnungen in Ziffer 1 des bestandskräftigen Bescheids vom 24. August 2011 verstoßen.
a) Gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung unter anderem fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht erfüllt wird. Gem. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG ist ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten, so kann die Vollstreckungsbehörde von der Beitreibung absehen, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde. Die Androhung des Zwangsgeldes (Art. 36) ist dabei ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG).
b) Die Hunde sind, wenn sie frei auf dem nicht eingezäunten Hofgelände gehalten werden, von einer unmittelbar anwesenden Person beaufsichtigen zu lassen, welche die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzt, die Hunde bei eventuellen Gefahrensituationen unter Kontrolle zu halten (Spiegelstrich 1). Nach Spiegelstrich 2 sind die Hunde, wenn sie nicht entsprechend beaufsichtigt werden können, in einem ausbruchsicheren Gehege unterzubringen oder je an einer reißfesten Leine zu halten, deren Länge den Hunden die Möglichkeit nimmt, das klägerische Grundstück zu verlassen. Für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten aus Ziffer 1 Spiegelstrich 1 oder Spiegelstrich 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von je 200,00 Euro fällig (Ziffer 3).
c) Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 24. August 2011 verstoßen, so dass das angedrohte Zwangsgeld aufgrund des Vorfalls am 27. März 2021 fällig wurde.
Einer E-Mail eines Anwohners in der Nähe des klägerischen Grundstücks ist zu entnehmen, dass dieser den Hund des Klägers am 27. März 2021 um 9:43 Uhr und um 9:50 Uhr in seinem Garten gesehen hat. Beigefügt ist ein Lichtbild des Hundes im Garten dieses Anwohners (Bl. 52 der Behördenakte). Auf diesen Vorfall nimmt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. März 2021 entsprechend ihrer Darlegungs- und Beweislast auch eindeutig und hinreichend Bezug. Es bestehen damit keine begründeten Zweifel, dass der Hund des Klägers am 27. März 2021 im Garten des Anwohners und damit unbeaufsichtigt außerhalb des klägerischen Grundstücks war. Diesen Feststellungen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat der Kläger seinen Hund offensichtlich auf seinem Grundstück weder ordnungsgemäß beaufsichtigt, noch durch ausbruchsichere Unterbringung bzw. eine entsprechende Leine verhindert, dass der Hund das klägerische Grundstück verlässt.
d) Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft die Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2011 gerade auch Konstellationen, in denen sich der Hund außerhalb des klägerischen Grundstücks befindet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Telos der Regelung, dass der Hund das klägerische Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlässt.
e) Das Schreiben vom 30. März 2021 ist auch hinreichend bestimmt. Es ist unschädlich, wenn in diesem Schreiben lediglich unter Angabe des Datums geschildert wird, dass der Hund des Klägers außerhalb des Hofgeländes gesichtet worden ist. Das Schreiben enthält alle wesentlichen Informationen, um die Fälligkeit des Zwangsgeldes festzustellen. Beweismittel kann der Kläger im Rahmen der Akteneinsicht jederzeit einsehen.
2. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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