Verwaltungsrecht

Formale Anforderungen an den Inhalt einer Antragsschrift

Aktenzeichen  20 AE 22.433

Datum:
4.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5023
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller hat mit am 16. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben „Beschwerde gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate“ erhoben, ohne einen Antragsgegner zu benennen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 22. Februar 2022, hat das Gericht den Antragsteller aufgefordert, den Antragsgegner bis zum 24. Februar 2022 zu bezeichnen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne. Nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist ist eine entsprechende Mitteilung seitens des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingegangen.
2. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen, weil er die formalen Anforderungen an einen Antragsschriftsatz nicht erfüllt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch für selbständige Beschlussverfahren gilt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 1 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 1.6.1992 – 12 CE 92.1201 – BayVBl. 1992, 594) ist die Bezeichnung des Beklagten bzw. des Antragsgegners als Sachentscheidungsvoraussetzung zwingend erforderlich. Fehlt es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – trotz vorheriger ausreichend bestimmter Aufforderung seitens des Gerichts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO an einer solchen Bezeichnung- und lässt sich der Antragsgegner auch nicht durch Auslegung ermitteln, so ist der Antrag allein aus diesem Grund unzulässig und damit abzulehnen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24-97 – NJW 1999, 2608; VGH Kassel, B.v. 21.12.1988 – 4 TG 2070/88 – NJW 1990, 138; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 2; Schübel-Pfister, Aktuelles Verwaltungsprozessrecht, JuS 2015, S. 1002). Da sich dem Schriftsatz kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, gegen wen sich der Antrag richten soll, ist er einer Auslegung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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