Verwaltungsrecht

Für einen voll erwerbsfähigen jungen Mann besteht in Mali keine extreme Gefahrenlage

Aktenzeichen  M 21 K 17.39198

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

Für einen voll erwerbsfähigen jungen Mann besteht in Mali keine extreme Gefahrenlage. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, der das Gericht folgt, sowie die Gründe des Eilbeschlusses vom 31. Juli 2017 verwiesen.
Soweit der Kläger nochmals betont, wie hart die Lebensbedingungen in Mali seien, wird dies nicht in Abrede gestellt. Allerdings stellt dies allein, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2017 hingewiesen hat, noch keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Auch ist nicht entscheidend, ob der Kläger noch Familienangehörige in Mali besitzt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – NVwZ 2002, 101), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, a.a.O.), ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger hat in seinem Heimatland bereits vor seiner Ausreise gearbeitet. Zudem ist es ihm auch gelungen, auf seiner mehr als zwei Jahre dauernden Flucht in den verschiedensten Ländern für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Mali möglich ist, etwa durch Übernahme von Hilfstätigkeiten seinen – wenn auch bescheidenen – Lebensunterhalt zu sichern.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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