Verwaltungsrecht

Für potentielle Blutracheopfer sind in Albanien inländische Fluchtalternativen vorhanden

Aktenzeichen  M 15 S 16.31763

Datum:
2.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3c Nr. 3, § 3e, § 29a, § 30
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

In Albanien sind für potentielle Blutracheopfer inländische Fluchtalternativen vorhanden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Bezüglich des Sachverhalts nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung im angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Juni 2016, der es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat am 21. Juli 2016 Klage (M 15 K 16.31762) zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen lassen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote betreffend Albanien bestehen.
Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der angeordneten Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Familie des Antragsteller sei nachgewiesener Weise von der Blutracheproblematik in Albanien betroffen. Hierfür seien im hiesigen Verfahren amtliche Bestätigungen aus Albanien vorgelegt worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in Albanien Opfer von Blutrache werde. Der albanische Staat könne den Antragsteller vor den Folgen der Blutrache nicht schützen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronisch zur Verfügung gestellte Behördenakte sowie die Gerichtsakten im Klage- wie im Eilverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Gemäß Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts – insbesondere am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts – bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist nicht anzunehmen, wenn eine hohe Gewissheit dafür spricht, dass ein materieller Asylanspruch nicht verletzt wird (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff, Rn. 94 ff.). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum einen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe sowie die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Letzteres ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; BVerfG, B. v. 10.7.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris).Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts. Weder sind die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, noch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 29a AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sog. sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders als im Falle des § 29a AsylG besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und die Begründung zu stellen. Ein Asylbegehren kann vom Bundesamt nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3 m. w. N.; BVerfG, B. v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18 m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen sich ein Asylbegehren als offensichtlich aussichtslos erweist und sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B. v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76).
Der Antragsteller stammt aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Nach § 29a AsylG i. V. m. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sein denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung dieser Regelvermutung erfüllt. Der vorgetragene Sachverhalt knüpft schon nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Konkrete Bedrohungen wurden nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bescheids der Beklagten Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung durch Blutrache, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.
Das Gericht erkennt an, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ist den vorliegenden Erkenntnismitteln (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, vom 13. Juli 2016, S. 8, Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, April 2014, S. 7 ff.) zu entnehmen. Hieraus ergibt sich jedoch auch, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und Schutz vor ihr gewähren kann. Aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.2.2015 – 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18).
Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann.
Daran gemessen ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht ist. Sein Vorbringen bleibt äußerst vage, detailarm und ist teilweise auch widersprüchlich. Die zitierten Bescheinigungen wurden im Verfahren des Antragstellers weder dem Bundesamt noch dem Gericht vorgelegt. Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass der Antragsteller vorträgt, dass sein Vater seit vielen Jahren unbehelligt in Tirana lebe, obwohl dort auch Angehörige der anderen Familie ansässig seien. Er sei dort auch bis vor einiger Zeit (nämlich bis zu einer Erkrankung) Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Personen, die konkret von Blutrache betroffen sind, sind allerdings regemäßig gezwungen, in kompletter Isolation leben und haben keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache S. 12). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass die Familie des Antragstellers tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht war und der Vater des Antragstellers trotzdem jahrelang unbehelligt zunächst in seinem Dorf und dann in Tirana leben konnte und dort sogar arbeitete. Dies gilt umso mehr, als die Enkel des ursprünglichen Täters alle das Land verlassen hatten und als Blutracheopfer in den letzten Jahren nur der Vater des Antragstellers zur Verfügung gestanden hätte. Die Tat, die angeblich die Blutrachefehde ausgelöst hat, liegt wohl im Jahr 1942 oder 1944 als der Großvater des Antragstellers Herrn … umgebracht hat. Die Blutracheauseinandersetzung begann nach den Angaben des Antragstellers im Jahr 1990 nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Systems. Die Familie sei bedroht worden. Zunächst durch den Neffen des Opfers. Die Bedrohungen seien immer ernster geworden, so dass zunächst sein älterer Bruder nach Jemen ausgewandert sei, dann habe er selbst das Land verlassen. Dabei hat der Antragsteller weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren präzisiert, welcher Art und Intensität die angeblichen Drohungen gewesen sein sollen. Bei seiner Anhörung antwortete der Antragsteller auf die Frage, ob versucht worden sei, die Blutrache durch Geldzahlung auszulösen, dass dies nicht möglich sei, da es ungeschriebenes Gesetz sei, dass Blutrache nicht durch Geld ausgelöst werden könne. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist es allerdings sehr wohl möglich im Rahmen einer Versöhnungszeremonie nicht gerächtes Blut über ein sog. Blutgeld auszugleichen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, S. 12).
Unterlagen, die eine Blutrachefehde belegen könnten wurden nicht vorgelegt. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt selbst an, immer wieder in Albanien gewesen zu sein, um Unterlagen zu besorgen, so habe er seinen Reisepass erneuern lassen. Konkrete Bedrohungen gegen sich selbst hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien konkret von einer Blutrachetat bedroht wird.
Der Eintritt eines konkreten Schadens bei einer Rückkehr im Sinne des § 4 AsylG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht erkennbar (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG). Auf die vorstehende Begründung und die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Selbst im Fall einer unterstellten Bedrohung der Antragsteller durch Blutrache ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen muss (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.3.2015 – 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, B. v. 18.01.2016 – 5 B 4568/15 – juris). Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, sich einem drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil zu entziehen (innerstaatliche Fluchtalternative). In Albanien sind auch für potentielle Blutracheopfer – wenn auch begrenzt – inländische Fluchtalternativen vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, Seite 11). Schließlich scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls deshalb aus, weil – wie ausgeführt – nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, U. v. 4.11.2015 – 5 A 3694/15; VG Osnabrück, U. v.. 31. August 2015 – 5 A 94/15 – alle juris).
Bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verweist das Gericht ebenfalls auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es bestehen auch insoweit keine Rechtmäßigkeitszweifel. Das Gericht vermag insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers bei Rückkehr nach Albanien zu erkennen. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, an Depressionen gelitten zu haben, als sich Ende 2015 seine bulgarische (Schein-) Ehefrau weigerte, ihn weiter zu unterstützen. Allerdings hat er für diese mögliche Erkrankung keinerlei ärztliche Atteste etc. vorgelegt. Der Vortrag ist insoweit nicht ausreichend substantiiert.
Somit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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