Verwaltungsrecht

Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes – erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  21 ZB 17.1909

Datum:
6.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9765
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRDG Art. 24
AVBayRDG § 31
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 u. 5, 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Bei der Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufklärungsrüge dient dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 16.842 2017-07-11 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat.
Die Beklagte lehnte den für zwei Krankentransportwagen (KTW) am Standort … gestellten Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Mai 2016 ab. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2017 abgewiesen und das unter anderem wie folgt begründet:
Die Beklagte habe die nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 4 BayRDG erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und das im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Die Prüfung sei zudem ausführlich, plausibel und nachvollziehbar in den Behördenakten dokumentiert. Das für den dritten Prüfungsschritt hinzugezogene Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement habe die hypothetische Auslastung der öffentlich-rechtlichen KTW-Vorhaltung berechnet, die bei der Genehmigung eines weiteren Fahrzeugs zu erwarten sei. Die Berechnungen hätten ergeben, dass bei der Erteilung einer weiteren Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sei und damit der zwingende Versagungsgrund des Art. 24 Abs. 4 BayRDG vorliege. Zweifel an der Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Berechnungen der Beklagten und des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement bestünden nicht und seien auch nicht qualifiziert und nachvollziehbar vorgetragen worden. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge habe seine Begutachtung bzw. seine Berechnungen plausibel, glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Der Vortrag des Klägers, in die Berechnungen seien zu Unrecht die durch Rettungswagen durchgeführten Krankentransporte nicht einbezogen worden, überzeuge nicht. Der Zeuge habe dazu nachvollziehbar dargelegt, dass auch diese Fahrten in sachgerechter Weise in die Berechnungen einbezogen worden seien.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt es nicht, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verträglichkeitsprüfung des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement von einer fehlerhaften Tatsachenbasis ausgehe. Es werde nicht klar, wo und in welcher Anzahl diejenigen Krankentransporte, die durch Rettungswagen durchgeführt würden, in die Auswertung eingeflossen seien. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der sachverständige Zeuge Dr. G. auch im weiteren Termin vom 11. Juli 2017 trotz entsprechender schriftsätzlicher Einlassung des Klägers vom 16. Januar 2017 nicht beziffern und benennen können, wie groß der Anteil für Rettungstransportwagen an Krankentransportfahrten sei. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Hier widerspreche die Methodik des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement, die insbesondere durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Schreiben vom 13. August 2013 (ID-2281.10-226) vorgegeben werde, den Wertungen und dem Wortlaut des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, wodurch die Berufsfreiheit des Klägers unzulässig beeinträchtigt werde.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Hierbei sind nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Bei dieser Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1999 – 3 C 20.98 – juris; BayVGH, U.v. 30.5.2017 – 21 BV 16.1731 – juris Rn. 41).
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die dem ablehnenden Bescheid der Beklagten zugrunde liegende Verträglichkeitsprüfung auf einem nicht vollständig oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt beruht. Schon die dem Bescheid beigefügten „Auswertungen zur Verträglichkeitsprüfung für die Bedarfsregion … … …“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement vom 31. März 2016 verweisen einleitend darauf, dass sie auf den methodischen Grundlagen basieren, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS ID2-2281.10-226 v. 13.8.2013) sowie dessen Anlagen beschrieben sind. Nach diesen methodischen Grundlagen wird in dem vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement durchzuführenden dritten Prüfschritt ein mehrstufiges Analyseverfahren angewendet, an dessen Ende Aussagen über die zu erwartende zukünftige Auslastung der öffentlich-rechtlichen Krankentransportwagen nach Zulassung eines zusätzlichen privaten Krankentransportwagens getroffen werden. Grundlage des Analyseverfahrens ist die Ermittlung des zeitgenauen Bedarfsüberhangs für die jeweilige Bedarfsregion. In diesem Zusammenhang wird unter anderem das gesamte Krankentransportgeschehen und damit auch der mit Rettungswagen durchgeführte Krankentransport erfasst und ausgewertet (vgl. IMS v. 13.8.2013 S. 4 und Anhang dazu S. 4 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die inmitten stehende Verträglichkeitsprüfung diesen methodischen Grundlagen entspricht. Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2017 einvernommene Zeuge Dr. G. bekundete, dass die (Verträglichkeits-)Prüfung nach den Vorgaben des Ministeriums in drei Stufen erfolge und bestätigte bezogen auf die im Verfahren des Klägers durchgeführte Verträglichkeitsprüfung, dass im dritten Schritt der „Krankentransport als Ganzes erfasst“ worden sei.
Eine jeweils differenziert die Art des verwendeten Krankenkraftwagens aufschlüsselnde Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte, wie sie der Kläger wohl vor Augen hat, sieht das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeitete Analyseverfahren nicht vor. Eine solche ist auch nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich. Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG gibt für die Verträglichkeitsprüfung insoweit nur allgemein vor, dass die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen sind. § 31 Abs. 1 AVBayRDG konkretisiert das dahingehend, dass eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Genehmigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen ist. Eine Differenzierung bei der Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte nach der in Art. 2 Abs. 7 BayRDG bestimmten Art des eingesetzten Krankenkraftwagens sehen die gesetzlichen Regelungen mithin nicht vor. Dem Zulassungsantrag lässt sich auch nichts Konkretes dafür entnehmen, dass die Prognose, ob durch den Gebrauch einer zusätzlichen Genehmigung für privaten Krankentransport das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, ohne eine solche Differenzierung offensichtlich fehlerhaft ist.
Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand des Klägers, der Zeuge G. habe nicht nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Eine solche Frage wurde dem Zeugen nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2017 nicht gestellt. Vielmehr ist dort die Frage des Klägerbevollmächtigten vermerkt, in welchem Umfang Fahrten des Rettungsdienstes berücksichtigt werden. Der Zeuge hat das dahin beantwortet, dass auf der zweiten Stufe der Prüfung auch die Wartezeiten der Rettungswagen erfasst werden und im Schritt drei der Krankentransport ebenso als Ganzes erfasst wird.
2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen bedarf es insbesondere keiner Klärung, in welchem Umfang die Krankentransportfahrten, die durch Rettungswagen ausgeführt werden, in die Verträglichkeitsprüfung mit eingestellt werden. Auf das unter Nr. 1 Dargelegte wird insoweit verwiesen.
Allein der Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, begründet entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Beide Vorschriften stehen in unterschiedlichen Funktionszusammenhängen. Es ist deshalb jeweils gesondert zu ermitteln, ob die Streitsache „besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bzw. „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2009 – 12 ZB 07.2158 – juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 20186, RdNr. 107).
3. Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt diese aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dar.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführen, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutern und aufzeigen, dass die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an einer konkret formulierten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich stattdessen darin, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen.
4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt der Sache nach einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem er ausführt, das Verwaltungsgericht habe dem „Sachverständigen“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement trotz entsprechender schriftsätzlicher Ausführungen nicht aufgegeben, konkretes Zahlenmaterial zu den Transporten mittels Rettungswagen und deren Auswirkung auf die streitgegenständliche Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln.
Das bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die – wie hier der Kläger – ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47/10 – juris). Davon ist hier nicht auszugehen. Wie ausgeführt durfte das Verwaltungsgericht nach dem Inhalt des angegriffenen Bescheids und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage und unter Beachtung der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeiteten Methodik durchgeführt wurde. Der Kläger hat keine qualifizierten Einwendungen gegen die Verträglichkeitsprüfung erhoben, die es erforderlich gemacht hätten, der Frage nachzugehen, ob das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement bei der Ermittlung des Krankentransportgeschehens Fahrten durch Rettungswagen zutreffend berücksichtigte.
Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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