Verwaltungsrecht

Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 16 E 19.31108

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5480
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 13 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 1-3, § 18a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 1, 2, § 29a Abs. 2, § 36 Abs. 4 S. 1, § 55 Abs. 1
AufenthG § 14 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1
Dublin III-VO Art. 15, Art. 17 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Fiktion des § 18a Abs. 5 S. 2 AsylG tritt auch dann ein, wenn das Gericht die Verpflichtung zur Einreisegestattung nicht wegen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil, sondern aus anderen Gründen ausgesprochen hat. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antragsteller, der bei der Bundespolizei um Asyl nachsucht bzw. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt hat, hat einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens, wenn die Voraussetzungen zur Einreiseverweigerung nach § 18 und/oder § 18a AsylG nicht vorliegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten.
II. Die Antragsgegnenn hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes seine Einreise in das Bundesgebiet.
Der 1979 geborene Antragsteller ist moldauischer Staatsangehöriger. Er erreichte am 11. März 2019 mit dem Flugzeug von Kiew kommend bzw. von Chisinău über Kiew kommend den Flughafen München. Am 14. März 2019 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Der Antragsteller war im Besitz eines gültigen moldauischen Reisepasses.
Da der Antragsteller auch im Besitz einer rumänischen Grenzgängerkarte und zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war, leitete die Bundespolizei ein Asylverfahren nach „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG“ ein, meldete einen „Aufgriffsfall gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ und gab die Sache zur weiteren Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ab. Gleichzeitig übermittelte die Bundespolizei dem Bundesamt eine positive EURODAC Recherche betreffend Kroatien. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 14. März 2019 gab der Antragsteller u.a. an, ein deutsches Geschäftsvisum gehabt zu haben, das 2014 von Norwegen abgelehnt worden sei. Im selben Jahr sei er von Dänemark in die Republik Moldau abgeschoben worden. Im Jahr 2017 sei er aus Österreich freiwillig im Dublin-Verfahren nach Kroatien ausgereist, wo er eine Zeit von einer Woche gehabt habe, das Land zu verlassen und eine Einreisesperre von sechs Monaten verfügt worden sei. In der Schweiz sei er im Jahr 2018 abgelehnt worden (Dublinbescheid) und sei zurück nach Kroatien ausgereist, von wo er freiwillig zurück in die Republik Moldau ausgereist sei.
Ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat wurde nach Aktenlage nicht gestellt.
Bei seiner Anhörung gemäß „§ 18 a AsyiG (Flughafenmodell)“ am 14. März 2019 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, in der Republik Moldau wegen politischer Aktivitäten und seiner Homosexualität verfolgt zu werden.
Mit Bescheid vom 15. März 2019 lehnte das Bundesamt die Antrage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde für den Fall seiner Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen. Für den Fall, dass der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung in die Republik Moldau oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen. Als junger, arbeitsfähiger Mann, der auch in der Vergangenheit gearbeitet habe und Teilhaber eines Unternehmens sei, könne der Antragsteller in der Republik Moldau sein Existenzminimum sichern. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu dessen Problemen mit seiner Leber, seinen Zähnen und seiner Psyche würden sich keine erheblich konkreten Gefahren aus gesundheitlichen Gründen ergeben.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 22. März 2019 wurde dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland „gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylG“ verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag des Antragstellers sei vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, weshalb die Einreise zu verweigern sei.
Der Bescheid des Bundesamts vom 15. März 2019 und die Verfügung der Bundespolizei über die Verweigerung der Einreise vom 22. März 2019 wurden dem Antragsteller am 22. März 2019 ausgehändigt.
Am 24. März 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion und des Bundesamts erheben (Az. M 16 K 19.31106).
Gleichzeitig beantragte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten.
Der Antragsteller macht geltend, das Flughafenverfahren habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil er einen gültigen Reisepass vorgelegt und auch nicht aus einem Dublin-/Schengenstaat eingereist sei. Auf die weitere Begründung des Antrags wird verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der nach § 18 a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 AsylG statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache Erfolg.
Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a Abs. 4 und 5 AsylG, weil die Antragsgegnerin das Flughafenverfahren gewählt und die Bescheide des Bundesamts vom 15. März 2019 sowie der Bundespolizeidirektion vom 22. März 2019 danach gefasst sind.
1. Der Antrag richtet sich gemäß § 18 a Abs. 5 Satz 1 AsyiG auf die Gewährung der Einreise (§ 123 Abs. 1 VwGO) und für den Fall der Einreise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 5 VwGO). Allerdings fingiert § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Anordnung des Gerichts im Eilverfahren, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zugleich als Aussetzung der Abschiebung gilt. Ohne diese Fiktion würde die Aufenthaltsgestattung des Asylsuchenden (§ 55 Abs. 1 AsylG) mit seiner Einreise erlöschen (vgl. § 18 a Abs. 2. § 36 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsyiG). Die Fiktion des § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsyiG tritt auch dann ein, wenn das Gericht die Verpflichtung zur Einreisegestattung nicht wegen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil, sondern – wie hier – aus anderen Gründen ausgesprochen hat (vgl. Fritz in GK-AsylG, § 18 a Rn. 90 m.w.N.).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsyiG, der gemäß § 18 a Abs. 4 Satz 6 AsylG anzuwenden ist, hat das Gericht seiner Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den Maßstab der ernstlichen Zweifel zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 139). „Angegriffener Verwaltungsakt“ nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsyiG ist im Flughafenverfahren in erster Linie die Einreiseverweigerung durch die Bundespolizei, wie sich aus § 18 a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AsylG („Gewährung der Einreise“) sowie aus § 18 a Abs. 1 Satz 1 AsyiG („Entscheidung über die Einreise“) ergibt. Die Rechtsauffassung, dass es für die Gestattung der Einreise nach Durchführung des Asylverfahrens nur mehr darauf ankomme, ob die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei (vgl. VG Frankfurt, B.v. 14.8.2000 – 12 G 4011/00.AF(2)), teilt das Gericht nicht. Denn eine Entscheidung über die Einreise gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. die Verweigerung der Einreise nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG vorliegen. Um „rein“ verfahrensrechtliche Regelungen handelt es sich insoweit nicht, weil das Vorliegen der Voraussetzungen „sicherer Herkunftsstaat“ und/oder „nicht … gültiger Pass oder Passersatz“ erst die Befugnis zur Entscheidung über die Einreise (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 AsylG) und zur Entscheidung über die Einreiseverweigerung nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylG eröffnet. Die Wahl des „falschen“ Verfahrens betrifft daher unmittelbar auch die materielle Rechtsstellung des Asylsuchenden im Hinblick auf dessen Recht zur Einreise zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 AsylG). Zur Wahl des Flughafenverfahrens macht § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG eindeutige Vorgaben (im Ergebnis ebs Bruns in Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 18 a AsylG Rn. 29).
Hiervon ausgehend ist der Antrag begründet, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einreise zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einreiseverweigerung bestehen.
2. Ein Ausländer, der einen Asylantrag stellen will und – wie der Antragsteller mangels Visum – nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 AsylG), andernfalls reist er unerlaubt ein (§ 13 Abs. 3 AsylG, § 14 Abs. 1 AufenthG). Sucht der Ausländer dem folgend – wie hier – bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde; hier: Bundespolizei, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPolG) um Asyl nach und liegen keine Gründe für die Verweigerung der Einreise vor, ist der Ausländer unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene (Erst-) Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zur Meldung weiterzuleiten (§ 18 Abs. 1 AsyiG). Der Ausländer hat dieser Weiterleitung zu folgen und sich persönlich bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 AsyiG). Dies erfordert regelmäßig die Einreise, also den Grenzübertritt, des Ausländers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach Stellung des Asylgesuchs bei der Grenzbehörde ist dem Ausländer zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Auskunftsnachweises gemäß § 63 a Abs. 1 AsyiG gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG); wird kein Auskunftsnachweis ausgestellt, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltsgestattung erlischt, regelt § 67 Abs. 1 Satz 1 AsyiG (u.a. im Fall einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, Nr. 4).
Abweichend von Vorstehendem ist dem Ausländer – trotz Stellung eines Asylgesuchs bei der Grenzbehörde – die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AsyiG oder des § 18 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 AsyiG vorliegen. Dann ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen (vgl. für das Flughafenverfahren § 18 a Abs. 1 Satz 1 AsyiG; im Fall des § 18 Abs. 2 AsyiG ggf. vom Ausland aus oder aus der Zurückweisungshaft). Im Fall der Einreiseverweigerung kann sich der Ausländer nicht auf die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsyiG berufen, solange ihr die sofort vollziehbare Einreiseverweigerung entgegensteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG).
Da der Antragsteller bei der Bundespolizei um Asyl nachgesucht bzw. beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt hat, hat er einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens, wenn die Voraussetzungen zur Einreiseverweigerung nach § 18 und/oder § 18 a AsylG – wie hier – nicht vorliegen.
a) Die Verweigerung der Einreise des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist nicht bereits nach § 18 Abs. 2 AsylG gerechtfertigt, weil die dort genannten Einreiseverweigerungsgründe nicht vorliegen (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 2 AsylG: „§ 18 Abs. 2 AsylG bleibt unberührt“; vgl. hierzu Haderlein in BeckOK, AuslR, § 18 a AsyiG Rn. 23; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 18 a Rn. 9. jeweils m.w.N.).
Nach § 18 Abs. 2 AsylG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn
-er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) einreist (Nr. 1),
-Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird (Nr. 2), oder
-er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt (Nr. 3).
Keine dieser Voraussetzungen zur Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 AufenthG ist hier erfüllt:
aa) Ausweislich der Feststellungen der Bundespolizei reiste der Antragsteller von Kiew kommend ein. Da die Ukraine kein sicherer Drittstaat i.S.d. § 26 a AsylG, Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Anlage I zu § 26 a AsylG ist, kommt eine Einreiseverweigerung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht in Betracht.
bb) Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Staat als Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, bestehen nicht.
(1) Da der Antragsteller im Transitbereich des Flughafens München einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG), ist Deutschland nach Art. 15 Dublin-III-VO für die Prüfung des (Asyl-) Antrags zuständig.
(2) Davon abgesehen bezweckt § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG die Durchführung des Dublin-Verfahrens vor der Einreise des Ausländers (vgl. Haderlein in BeckOK, AuslR, Stand 1.2.2019, § 18 AsylG Rn. 22 m.w.N.). Ein solches wurde aber nicht durchgeführt.
Selbst wenn u.a. aufgrund von EURODAC-Treffem zunächst Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben mögen, dass ein anderer Staat i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein könnte und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), bestehen solche Anhaltspunkte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr (§ 77 Abs. 1 AsylG) Denn bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Bundespolizei vom 22. März 2019 über die Verweigerung der Einreise des Antragstellers hatte das Bundesamt am 15. März 2019 in der Sache über den Asylantrag des Klägers entschieden und damit vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Spätestens damit ging die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland über.
cc) Feststellungen dazu, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bedeutet, wurden nicht getroffen. Auch nach Aktenlage ergibt sich kein Anhalt für eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer besonders schweren Straftat.
b) Auch die Voraussetzungen zur Verweigerung der Einreise nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsyiG ist dem Ausländer die Einreise zwar zu verweigern, wenn das Bundesamt den Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (§ 18 a Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Einreise bzw. über die Verweigerung der Einreise auf Grundlage § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylG durch die Grenzbehörde setzt aber voraus, dass ein Flughafenverfahren als spezielles Asylverfahren durchzuführen ist. Ob ein Flughafenverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich abschließend nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Vorauszusetzen sind danach nicht nur die Einreise auf dem Luftweg und die Nachsuche um Asyl bei der Grenzbehörde, sondern auch, dass der Ausländer entweder aus einem sicheren Herkunftsstaat einreisen will (Satz 1) oder sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweist (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Antragsteller aus keinem sicheren Herkunftsstaat stammt und sich mit einem gültigen Pass ausgewiesen hat.
aa) Sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 18 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Staat, aus dem der Ausländer stammt (vgl. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 1 AsylG: „eines Ausländers aus einem Staat“). Das ist hier die Republik Moldau, die kein sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29 a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29 a AsylG ist. Nach Aktenlage wies sich der Antragsteller auch mit einem gültigen moldauischen Reisepass aus.
bb) Ob das Flughafenverfahren entsprechend für Folgeantragsteller durchzuführen ist, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und sich mit gültigen Reisepapieren ausweisen (so Haderlein in BeckOK, AusiR, Stand 1.2.2019, § 18 a AsylG Rn. 13 f. m.w.N.), bedarf keiner Klärung, weil das Bundesamt bei der Prüfung des Asylantrags nicht von einem Folgeantrag oder einem Zweitantrag ausgegangen ist; der Bundesamtsbescheid verhält sich nicht zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
3. Da die Aufenthaltsgestattung spätestens mit Stellung des Asylantrags entsteht (§ 55 Abs. 1 AsylG) und Erlöschensgründe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen, kommt die Zurückweisung des Antragsteller wegen § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG derzeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben