Aktenzeichen M 23 K 17.589
AbmG Art. 2
AbmG Art. 17
Leitsatz
1 Der Abmarkungsbescheid, der einem Betroffenen zugeht, enthält keine eigene Regelung, sondern stellt die Bekanntgabe des vorausgegangenen feststellenden Verwaltungsakts „Abmarkung“ dar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird eine Abmarkung samt der vorangehenden Grenzermittlung angefochten und dabei die Richtigkeit der Grenzfeststellung bestritten, so hat das Gericht zu prüfen, ob die abgemarkte Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. des Katasternachweises übereinstimmt oder ob insoweit ein Abmarkungsmangel vorliegt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Abmarkung hat keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze, sondern sie schafft lediglich ein (widerlegliches) Beweismittel dafür, wie weit das jeweilige Eigentum reicht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4 Gemäß Art. 17 Abs. 4 AbmG sind die Grenzzeichen so durch Messungszahlen zu dokumentieren, dass ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass gewisse Toleranzen möglich sind. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
5 Ein Läuferstein kennzeichnet und wiederholt als Zwischenmarke lediglich eine bereits bestehende abgemarkte Grenze und dient ausschließlich der Erkennbarkeit des Grenzverlaufs. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Grenzpunkts 5646 (hierzu 1.) sowie der durch den Abmarkungsbescheid vom 16. Januar 2017 bekanntgegebenen Abmarkungen (hierzu 2.), da die Grenzzeichen in den Punkten 55, 57, 58 und 53 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.
Die Klage ist zulässig. Die Abmarkung samt der ihr zur Grenzermittlung eines Grundstücks unter Umständen vorangegangenen Vermessung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Der Abmarkungsbescheid, der einem Betroffenen zugeht, enthält keine eigene Regelung, sondern macht das Ergebnis der Abmarkung als solcher gegenüber dem betroffenen Adressaten lediglich bekannt. Er stellt somit die Bekanntgabe i.S.d. Art. 41 BayVwVfG des vorausgegangenen Verwaltungsakts „Abmarkung“ dar. Will ein Betroffener die Aufhebung der in der Natur erfolgten Abmarkung erreichen, so muss er gegen diesen, ihm durch den Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO vorgehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6).
Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Abmarkung der Grenzpunkte jedoch den Vorschriften des Abmarkungsrechts.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) ist Zweck der Abmarkung, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu machen. Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen (Art. 1 Abs. 3 AbmG). Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen durch die zuständigen Behörden voranzugehen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG). Maßgebend für die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen ist der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG).
Wird eine abzumarkende Grenze – wie hier – bestritten, kann die Abmarkung gemäß Art. 2 Abs. 2 AbmG gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt. Wird eine Abmarkung samt der vorangehenden Grenzermittlung angefochten und dabei die Richtigkeit der Grenzfeststellung bestritten, so hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die abgemarkte Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. des Katasternachweises übereinstimmt oder ob insoweit ein Abmarkungsmangel vorliegt. Die Richtigkeit der Abmarkung besagt damit noch nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen. Die Abmarkung hat keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze, sondern sie schafft lediglich ein (widerlegliches) Beweismittel dafür, wie weit das jeweilige Eigentum reicht. Nach Art. 1 Abs. 4 AbmG wird lediglich vermutet, dass die abgemarkte Grenze die richtige ist, sofern diese mit dem Nachweis aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Gegen diese gesetzliche Vermutung ist der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig, was regelmäßig nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich ist, die dann zu einer Änderung des Liegenschaftskatasters und damit zu einer Änderung der Abmarkung führen kann. Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Abmarkung anhand der katastermäßigen Aufzeichnungen nachvollziehbar ist oder ob ein Abmarkungsmangel vorliegt (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.1.2015 – W 6 K 13.957 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Nach diesem rechtlichen Rahmen ist die Festlegung der Grenzzeichen in den Grenzpunkten 5646, 53, 55, 58, 57 sowie dies des Läufersteins nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster überein, die eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulassen, und erweisen sich daher als rechtmäßig. Der Vertreter des Beklagten hat das Vorgehen der Vermessungsverwaltung in der mündlichen Verhandlung fachlich erläutert und anhand der – auch historischen – Unterlagen für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Abmarkung haben sich für das Gericht hierbei nicht ergeben.
1. Der Grenzpunkt 5646 ist – entgegen der Behauptung des Klägers – im Vermessungstermin vom 6. Dezember 2016 nicht neu gesetzt, sondern tatsächlich lediglich vorgefunden worden. Nachdem seine Lage mit den Nachweisen im Liegenschaftskataster übereinstimmt, wurde keine Abmarkung vorgenommen, sondern lediglich die Entscheidung getroffen, dass der Grenzstein bestehen bleiben soll.
Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1976 (Az. 4 B 111.76, juris Rn. 10) hängt die Frage, ob die Grenzvorweisung die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt von ihrem sich aus dem Landesrecht ergebenden Gehalt ab. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Grenzvorweisung des Punkts 5646 ein feststellender Verwaltungsakt ist, mit dem Inhalt, dass der vorgefundene Grenzpunkt an dieser Stelle bestätigt wird, so kann mit einer Anfechtungsklage hiergegen lediglich gerügt werden, dass der Grenzpunkt tatsächlich nicht den bisher festgestellten Koordinaten der ursprünglichen Abmarkung des Grenzpunkts entspricht (VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156, juris; vgl zum Stand der Rechtsprechung insgesamt auch: Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 11 sowie Art. 21 Rn. 8 m.w.N.). Hingegen kann nicht gerügt werden, dass bereits die damalige Abmarkung aus dem Jahr 1973 falsch erfolgt sei.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass der Grenzpunkt 5646 im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 um etwa einen Meter westlich von dem Telefonmast und damit abweichend von den im Riss 648 festgestellten Koordinaten neu angebracht worden sei. Für seinen Vortrag finden sich jedoch unter Zugrundelegung der einschlägigen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster und unter Einbeziehung des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte. Der Grenzpunkt 5646 wurde erstmals im Rahmen der Zerlegung des Flurstücks 1160 im Jahre 1973 festgelegt, dokumentiert und ausweislich des Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 vom 10. Oktober 1973 unterschriftlich anerkennt und anschließend unverändert in der Örtlichkeit belassen. Tatsächlich wurde der Grenzstein im Grenzpunkt 5646 im Vermessungstermin 2016 lediglich vorgefunden und nicht neu gesetzt oder umgesetzt. Folgerichtig hat das Vermessungsamt den Grenzpunkt 5646 auch nicht in der dem Abmarkungsbescheid beiliegenden Abmarkungsskizze als neu abgemarkten Grenzpunkt aufgeführt.
Die hiervon abweichende Behauptung des Klägers wiederspricht den Aufzeichnungen im Riss 1621, welche als öffentliche Urkunde ein hoher Beweiswert zukommt, sowie den Angaben der übrigen Beteiligten. Die im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 anwesenden Beigeladenen haben schriftsätzlich und der Beigeladene zu 2.) auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Grenzstein 5646 nicht neu gesetzt worden sei. Vielmehr hätten sie die Freilegung dieses Grenzzeichens gesehen. Der Kläger konnte diese Angaben auch nicht zur Überzeugung des Gerichts erschüttern. Er selbst hat keine Angaben zu den tatsächlichen Geschehnissen rund um den Grenzstein 5646 gemacht. Er hat in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass der Grenzstein nach seiner Besichtigung im Anschluss an die Vermessung farbig markiert gewesen sei, was dafür spräche, dass der Grenzstein neu gesetzt worden sei. Zwar mag es zu treffen, dass der Grenzstein im Termin farbig markiert wurde. Keineswegs aber bedeutet dies, dass der Grenzstein neu gesetzt wurde. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hatte, entspricht es der vermessungstechnischen Praxis, auch vorgefundene Grenzsteine frisch mit Farbe zu besprühen. Hiermit stimmt die Angabe des Beigeladenen zu 2.) überein, wonach sämtliche Steine, also auch die übrigen vorgefundenen Steine farbig besprüht worden seien. Der Kläger war auch tatsächlich nicht in der Lage über die Geschehnisse im Vermessungstermin Auskunft zu geben, da er – im Gegensatz zu den Beigeladenen – am Vermessungstermin gar nicht und auch sein Sohn lediglich vor der eigentlichen Abmarkung anwesend war. Zudem bestätigen die Katasterunterlagen als öffentliche Urkunden sowie die Äußerung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, dass der Grenzstein lediglich vorgefunden wurde.
Auch wenn der Kläger meint, eine Neufestlegung des Grenzpunkts 5646 ergebe sich bereits daraus, dass der in den Katasterunterlagen quadratisch gekennzeichnete Grenzpunkt erstmalig in dem Riss 1621 mittig einen Punkt aufweise, ist dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Riss 648 unter Heranziehung des Abmarkungsprotokolls 428 als Auslegungshilfe (VG München U.v. 2.7.2003 – M 23 K 02.5194, unveröffentlicht) eindeutig zu entnehmen, dass der Grenzpunkt bereits im Jahr 1973 rechtsverbindlich abgemarkt, worden ist. Auch ohne einen solchen Punkt in der Mitte ist das Zeichen zum Grenzpunkt 5656 als eine Markierung eines Grenzzeichens eindeutig erkennbar. Aus dem Abmarkungsprotokoll 428 geht nämlich hervor, dass im Jahr 1973 vier Grenzpunkte mit Granitsteinen abgemarkt worden sind. Als solche kommen ausschließlich die im Riss 648 rot markierten Grenzpunkte – darunter ist auch der Grenzpunkt 5646 – in Betracht. Eine weitere von dieser Abmarkung abweichende (Neu-)Festlegung des Grenzpunkts in den Katasterunterlagen oder eine abweichende Kenntlichmachung des Grenzpunkts in der Örtlichkeit durch Neu- oder Versetzung des Grenzsteins im Grenzpunkt 5646 hat nicht stattgefunden. Insbesondere findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Grenzpunkt 5646 ursprünglich unter einem vorgefundenen Telefonmast gelegen habe, nunmehr aber inmitten des Weges liege. Dem Riss 1621 ist vielmehr im Hinblick auf den Grenzstein 5646 ausdrücklich die Anmerkung zu entnehmen, dass der Grenzstein „vorgefunden“ wurde. Entsprechend der vermessungstechnischen Praxis wurde der Grenzstein in dem Riss 1621 mit einem roten Häkchen versehen, ohne dass der Grenzstein selbst rot gekennzeichnet wurde, was nochmals verdeutlicht, dass der Grenzstein lediglich vorgefunden wurde. Dies wurde durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein gleiches Vorgehen findet sich auch hinsichtlich der in dem Riss 1621 dokumentierten Grenzpunkten 5021, 5023 und 5024. Deren Übereinstimmung mit den Katasterunterlagen erkennt der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 auch ausdrücklich an. Weiterhin sind dem Abmarkungsprotokoll keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, dass das Vermessungsamt den Grenzstein 5646 im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 abweichend vom bisherigen Standort neu gesetzt oder diesen umgesetzt hat. Das Gericht sieht sich daher auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst.
2. Auch das Anbringen der Grenzzeichen in den Punkten 55, 57 und 58 (a.) in dem weiteren Grenzpunkt 53 (b.) sowie des Läufersteins (c) erweist sich als rechtmäßig.
a. Die im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 vorgenommenen Abmarkungen in den Grenzpunkten 57, 58 und 55 durch Wiederherstellung stimmen mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster überein, die eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulassen. Das Vermessungsamt hat der Vermessung – entgegen der Ansicht des Klägers – mit dem Riss 489 auch nicht einen falschen Katasternachweis zugrunde gelegt. Die Grenzpunkte 55, 58, 57 wurden erstmalig im Jahr 1964 im Zuge einer Zerlegung des Flurstücks 1160 mit Grenzsteinen abgemarkt, von den damaligen Eigentümern rechtsverbindlich anerkannt und in dem Riss 489 dokumentiert. Diese Grenzpunkte sind in der Folge im Rahmen der Vermessung im Jahre 1973 nicht geändert und abweichend abgemarkt worden. Ausweislich des Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 wurden die Abmarkungen der alten Grenzen lediglich aufgedeckt und überprüft. Die in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzsteine in den Grenzpunkten 55, 58 und 57 wurden demnach nicht abgemarkt, sondern lediglich auf ihre Richtigkeit geprüft und hieraufhin bestätigt. Eine Abmarkung in den Grenzpunkten 55, 58 und 57 ist im Jahre 1973 gerade nicht erfolgt, was sich graphisch aus dem Riss 648 auch dadurch ergibt, dass diese Grenzpunkte – ständiger fachlicher Praxis entsprechend – im Gegensatz zu den vier neu abgemarkten Grenzpunkten 53, 5646, 5021 und 5023 nicht rot markiert sind. Als Nachweis aus dem Liegenschaftskataster war demnach neben dem die Grenzpunkte 55, 58 und 57 bestätigendem Riss 648 auch der Riss 489 heranzuziehen. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht obsolet geworden.
Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, ergeben sich aus dem Riss 489 die den jeweiligen Grenzpunkten zugehörigen Spannmaße. Danach beträgt das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 5024 und 57 „17,79“ m und zwischen den Grenzpunkten 57 und 58 „30,35“ m. Diese Spannmaße halten die wiederhergestellten Grenzpunkte ein. Ausweislich des von dem Beklagten schriftsätzlich vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 24. Juli 2017 beträgt das Spannmaß nach der Vermessung am 6. Dezember 2016 zwischen den Grenzpunkten 5024 und 57 „17,77“ m, zwischen den Grenzpunkten 57 und 58 „30,39“ m und zwischen den Grenzpunkten 58 und 55 „21,84“m. Das bedeutet eine Abweichung von zwei Zentimetern zwischen den Punkten 5024 und 57 sowie von vier Zentimetern zwischen den Punkten 57 und 58 gegenüber den sich aus dem Fortführungsriss 489 ergebenden Spannmaßen, wobei die Abweichung im Punkt 58 nach eigenen Angaben des Klägers ohnehin nicht zu seinen Lasten ginge.
Auch das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 58 und 55 lässt sich anhand der im Riss eingetragenen Maße ohne weiteres unter Anwendung des Satzes des Pythagoras mit 21,81 m errechnen: Das Maß der Ankathete ist mit „21,74“ m gekennzeichnet. Die Ankathete verläuft auf der blau gekennzeichnete Linie vom Grenzpunkt 58 in nördliche Richtung, wo sie mit der nördlichen Grenzlinie abschließt (vom Gericht in Folgenden „X“ genannt). Das Maß der hierzu in einem rechten Winkel anschließenden Gegenkathete beträgt 1,78 m, was sich aus der Differenz der Maße 34,58 m und 32,80 m (Maße zwischen Grenzpunkt 55 und dem Festpunkt 5022 bzw. X und dem Festpunkt 5022) ergibt. Unter Angabe dieser Maße (Maß der Ankathete zwischen 58 und X: „21,74“ m; Maß der Gegenkathete zwischen X und 55: 1,78 m) lässt sich das Spannmaß zwischen den Grenzpunkten 55 und 58, das die Hypotenuse des rechtwinkligen Dreiecks beschreibt, durch den Satz des Pythagoras ohne weiteres mit 21,81 m errechnen. Dies entspricht einer Abweichung von drei Zentimetern gegenüber dem sich aus dem Liegenschaftskatasterauszug vom 24. Juli 2017 ergebenden Spannmaß von 21,84 cm.
Aus der Differenz der Maße zwischen dem Grenzpunkt 55 und dem auf gerader Linie in südlicher Richtung befindlichen Festpunkt („26,07“ m) und dem Maß zwischen diesem Festpunkt und dem Grenzpunkt 58 („4,27“ m) ergibt sich das Spannmaß zwischen den Punkten 58 und 55 mit 21,80 m und somit mit einer Abweichung von lediglich einem Zentimeter zum oben errechneten Spannmaß. Dies entspricht einer Abweichung von vier Zentimetern gegenüber dem sich aus dem Liegenschaftskatasterauszug vom 24. Juli 2017 ergebenden Spannmaß von 21,84 cm.
Diese Abweichungen (zwischen 5024 und 57: 2 cm; zwischen 57 und 58: 4 cm; zwischen 58 und 55: 3 cm bzw. 4 cm) liegen angesichts der zwischen den Punkten bestehenden Distanzen von 17,19 m bis zu 30,35 m ohne weiteres im Bereich einer hinzunehmenden Fehlertoleranz (vgl. allg. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.1.2016 – 1 A 10955/13; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.2.2006 – 2 L 69/06; VG Würzburg, U.v. 28.1.2015 – W 6 K 13.957; – jeweils juris). Gemäß Art. 17 Abs. 4 AbmG sind die Grenzzeichen so durch Messungszahlen zu dokumentieren, dass ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann. Aus der Gesetzesformulierung („hinreichende Genauigkeit“) ergibt sich bereits, dass gewisse Toleranzen möglich sind. So muss eine Entfernung von wenigen Metern zwischen zwei Grenzpunkten auf sehr wenige Zentimeter richtig sein (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 17 Rn. 20, Art. 2 Rn. 1a und 6a). Dementsprechend werden auch in der Katasteranweisung Messtoleranzen bestimmt. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. ist bei den vorgenannten Abweichungen der Fall.
Der Einwand des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Grenzpunkts 57 ergebe sich daraus, dass dieser nunmehr entgegen dem Riss 648 nicht mehr auf einer geraden Linie zwischen dem Grenzpunkt 5024 und dem Katasterfestpunkt mit der laufenden Nummer 7 (bzw. 3319) verlaufe, ist nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass der Riss rein optisch eine gerade Linie zwischen den Punkten 57, 5024 und 3319 suggerieren mag. Keineswegs ist dies im Riss 648 aber so grafisch – etwa durch eine durchgehend gekennzeichnete Linie – festgehalten. Im Übrigen suggeriert auch der auf dem Vermessungstermin vom 6. Dezember 2016 beruhende Riss 1621 eine gerade Linie zwischen diesen Punkten.
b. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grenzpunkt 53 nicht den Nachweisen im Liegenschaftskataster entspricht. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des Risses 648 eine einwandfreie Feststellung des Grenzpunkts möglich.
Der Grenzpunkt 53 wurde – wie der Grenzpunkt 5646 – erstmalig im Zuge einer Zerlegung der FlNr. 1160 im Jahre 1973 abgemarkt. Ausweislich des dem damaligen Vermessungstermin zugrundeliegendem Abmarkungsprotokolls 428 zum Riss 648 wurde die Abmarkung durch die Beteiligten rechtsverbindlich unterschriftlich anerkannt. Aus dem Riss 648 ersichtlich sind auch die jeweiligen Spannmaße zu den angrenzenden Grenzpunkten. Diese betragen zwischen dem Grenzpunkt 53 und 55 „77,30“ m und zwischen den Grenzpunkten 53 und 5646 „25,36“ m. Gegenüber dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 24. Juli 2017 bedeutet dies eine Abweichung von einem Zentimeter zwischen den Punkten 53 und 55 sowie von zwei Zentimetern zwischen den Punkten 53 und 5646. Diese Abweichungen liegen ohne weitere im Bereich hinzunehmender Fehlertoleranzen (s.o.).
c. Ebenso wenig erweist sich der im Vermessungstermin am 6. Dezember 2016 neu gesetzt Läuferstein als rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten.
Ein Läuferstein kennzeichnet und wiederholt als Zwischenmarke lediglich eine bereits bestehende abgemarkte Grenze und dient ausschließlich der Erkennbarkeit des Grenzverlaufs. Durch einen Läuferstein wird somit bereits keine neue Grenze geschaffen und eine bestehende Grenze auch nicht geändert. Er ist vielmehr abhängig von der Verbindlichkeit der an den Endpunkten abgemarkten Grenzpunkte. Da ein Läuferstein lediglich die bestehende Grenze wiedergibt, könnte gegen einen solchen allenfalls eingewendet werden, dass er die Grenzlinie falsch wiedergibt.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nachdem sich die die Grenzgerade abschließenden Grenzpunkte 53 und 55 anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster eindeutig entnehmen lassen (s.o.), kann sich der Kläger gegen den abgemarkten Läuferstein nicht mit Erfolg wenden. Daneben würde die Aufhebung der Abmarkung in diesem Punkt für den Kläger schon keine Rechtsvorteile begründen.
Da die örtliche Lage der verfahrensgegenständlichen Grenzpunkte 57, 58, 55, 53 und 5646 somit anhand der zutreffenden Nachweise im Liegenschaftskataster einwandfrei feststellbar sind und auch kein Abmarkungsmangel vorliegt sowie keine Einwände gegen den Läuferpunkt bestehen, war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Etwaige Änderungen am vorzufindenden Grenzverlauf können für die Zukunft jederzeit nach entsprechender eigentumsrechtlicher Einigung der Grundstücksnachbarn erfolgen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.