Verwaltungsrecht

Hausmüllentsorgungssatzung: Anordnung zur Aufstellung einer weiteren Restmülltonne

Aktenzeichen  M 10 S 15.2850; M 10 S 15.2997

Datum:
4.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1
RDGEG RDGEG §§ 3, 5
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 4 u. 7, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1, 154 Abs. 1
VwZVG VwZVG Art. 21a S. 2, 23 Abs. 1, 29, 31, 36

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Verfahren M 10 S 15.2850 und M 10 S 15.2997 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge werden abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufstellung einer zusätzlichen Restmülltonne auf seinem Grundstück.
Der Antragsteller ist Eigentümer des vermieteten Anwesens …-str. 71 in … Bis Anfang Juli 2015 erfolgte die Restmüllentsorgung des Anwesens über eine 240 Liter Restmülltonne. Ende April 2015 erreichte die Antragsgegnerin eine Beschwerde eines Anwohners, dass die auf dem klägerischen Anwesen aufgestellte Restmülltonne nicht ausreichend sei. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Beklagte am 22. Mai 2015 wurde festgestellt, dass erhebliche Mengen Restmüll neben der Tonne lagen.
Die Antragsgegnerin regelt die Entsorgung des Hausmülls in ihrem Stadtgebiet aufgrund ihrer Satzung über die Hausmüllentsorgung der Antragsgegnerin (Hausmüllentsorgungssatzung) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Januar 2015.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, eine zusätzliche 240 Liter Restmülltonne zu bestellen. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2015 bezüglich einer Anordnung der Aufstellung eines weiteren Behälters angehört.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 ordnete die Antragsgegnerin an, dass mit sofortiger Wirkung am Standplatz des Wohnhauses in der …-str. 71 ein zusätzlicher 240 Liter Restmüllbehälter mit wöchentlicher Abfuhr aufgestellt wird. Der Antragsteller wurde als Grundeigentümer verpflichtet, die Aufstellung dieses zusätzlichen Restmüllbehälters zu dulden und den Bewohnern für die ordnungsgemäße Erfassung des Müllaufkommens auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen (Ziffer 1 des Bescheides). Gemäß Ziffer 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung angeordnet.
Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut den Beschwerden von Bewohnern sowie des zuständigen Abfuhrpersonals der bisher aufgestellte 240 Liter Restmüllbehälter im Anwesen …-str. 71 nicht mehr ausreiche, um den innerhalb einer Woche bei den dort ansässigen Privathaushalten anfallenden Restmüll aufnehmen zu können. Der Restmüllbehälter sei bereits vor dem Abfuhrtag völlig überfüllt. Mangels einer Einwurfmöglichkeit würden Müllsäcke und Tüten von den Bewohnern auf dem Boden vor dem Behälter abgelegt. Der Behälter könne daher an den Abfuhrtagen nur mit Mühe vom Standplatz zum Müllfahrzeug gezogen werden. Der Abfall am Boden müsse vom Personal per Hand aufgesammelt und zum Müllfahrzeug gebracht werden. Angesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse auf dem Standplatz (Lebensmittel auf dem Boden verstreut etc.) sei zudem eine baldige Ausbreitung von Ungeziefer zu befürchten. Das zusätzlich erforderliche Behältervolumen von 240 Litern wöchentlich für Restmüll sei vom Außendienstpersonal gemäß seinen wiederholten Beobachtungen am Tonnenstandplatz in der …-str. 71 nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt worden.
Jedes anschlusspflichtige Grundstück in … müsse über Müllbehälter mit so ausreichendem Fassungsvermögen verfügen, dass innerhalb des festgesetzten Abfuhrzeitraums sowie bei kurzfristigen Verschiebungen der Hausmüllentsorgung die Aufnahme des gesamten Restmüllaufkommens sichergestellt sei. Erweise sich das vorhandene Behältervolumen als nicht ausreichend, sei der Abfallwirtschaftsbetrieb gehalten, Größe und Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter zu bestimmen. Da der festgestellte Mehranfall an Hausmüll nicht aufgrund besonderer Umstände vorübergehend, sondern infolge einer gewachsenen Anzahl von Bewohnern nun regelmäßig vorliege, sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Müllentsorgung eine entsprechende Anordnung von der Antragsgegnerin zu treffen. Die Aufstockung des Behälterbestandes sei eine verhältnismäßige Maßnahme.
Die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verpflichtung liege im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Müllentsorgung, da mit der starken Überfüllung des vorhandenen Müllbehälters die Arbeit des Abfuhrpersonals erheblich erschwert werde. Mit dem nicht mehr schließbaren Behälterdeckel sowie den zeitweilig neben dem Behälter abgelegten Abfällen, bestehe zudem die akute Gefahr einer Ausbreitung von Ungeziefer. Diese Verhältnisse seien aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Mitarbeiter des Abfuhrdienstes, sowie mit Hinweis auf die hygienischen Verhältnisse nicht länger hinnehmbar. Schützenswerte Belange des Eigentümers, die einer solchen Anordnung entgegenstehen könnten, seien nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 ergänzte die Antragsgegnerin den Tenor des Bescheides vom 2. Juli 2015 um Ziffer 1a, nach der bei Nichtbeachtung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR zur Zahlung fällig wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass laut Bericht des Außendienstes der Antragsgegnerin, der für eine ordnungsgemäße Müllentsorgung des Grundstücks dringend benötigte Restmüllbehälter im Laufe des 9. Juli 2015 vom Standplatz entwendet worden sei. Der Verbleib des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Müllbehälters sei nicht bekannt. Ein dauerhafter Eigentumsentzug an dem Behälter erfülle den Straftatbestand eines Diebstahls. Der Behälterbestand auf dem Tonnenstandplatz …-str. 71 sei daher umgehend um den dringend benötigten Behälter ergänzt worden. Die Gebührenpflicht bestehe somit unbeschadet weiter. Die Androhung stelle einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar. Werde die Verpflichtung nach Ziffer 1 dieses Bescheides nicht erfüllt, so werde die Zwangsgeldforderung fällig und könne im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, ohne dass ein neuer Bescheid erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 hat der Antragsteller gleichzeitig mit der Klageerhebung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es bis zum heutigen Tage weit und breit keine zusätzliche Tonne gebe. Die Antragsgegnerin lasse sich von einer Mietpartei im Hause instrumentalisieren und einspannen, gegen die die fristlose Kündigung vorliege. Diese Mietpartei sei darüber hinaus bei der Antragsgegnerin angestellt, so dass sie einen besonders kurzen Weg habe, die Antragsgegnerin im Schulterschluss zu Maßnahmen anzustiften.
Weiterhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2015 gleichzeitig mit der Klageerhebung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2015 anzuordnen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es in keiner Weise zutreffe, dass ein Behälter dringend benötigt werde. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit zu einem Zwangsgeld. Das Zwangsgeld sei ein gravierendes Mittel und dafür vorgesehen, verantwortungsvoll und zurückhaltend gehandhabt zu werden.
Die Antragsgegnerin beantragt dagegen in beiden Verfahren,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass nach der Hausmüllentsorgungssatzung der Antragsgegnerin die Behälter in so ausreichender Zahl aufgestellt sein müssten, dass sie den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll aufnehmen könnten. Außerdem könne die Antragsgegnerin die Anzahl der Behälter bestimmen, insbesondere wenn die vorhandene Kapazität nicht mehr ausreiche. Nach Auskunft der Bewohner des Anwesens und der Mülleinsammelpartie reiche die bisher vor Ort stehende, einzelne 240 Liter Restmülltonne nicht aus, den gesamten Müll des Anwesens zu erfassen. Es stünden Müllsäcke neben der Tonne und die Restmülltonne sei bereits kurz nach Leerung wieder voll befüllt. Dies sei auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22. Mai 2015 festgestellt worden. Dass das bisher vorhandene Müllvolumen nicht ausreichen habe können, werde auch durch die am Anwesen gemeldete Bewohnerzahl (14 Personen) deutlich. Die Aussage des Antragstellers, dass kein Bedarf und keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Tonne beständen, könne daher nicht nachvollzogen werden.
Da die am 9. Juli 2015 aufgestellte Tonne verschwunden sei, sei am 10. Juli 2015 ein Ersatzbehälter am Standort aufgestellt worden, der als Sicherung vor einem weiteren Entwenden mit anderen Müllbehältern zusammengekettet worden sei. Sowohl die Aufstellung eines Behälters und die damit einhergehende Verpflichtung des Antragstellers als auch die Androhung des Zwangsgeldes seien verhältnismäßig. Die Aufstockung des Tonnenvolumens sei geeignet, die fehlenden Kapazitäten aufzufangen. Da der Antragsteller trotz vorheriger Aufforderung die zusätzliche Tonne nicht bestellt habe und im Übrigen nicht auf die Schreiben der Antragsgegnerin reagiert habe, sei die Anordnung die einzige Möglichkeit gewesen, auf dem Anwesen eine geordnete Müllentsorgung sicherzustellen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei aufgrund des spurlosen Verschwindens der am 9. Juli 2015 aufgestellten Restmülltonne erfolgt. Der Anordnung entgegenstehende, überwiegende Interessen des Antragstellers seien nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 erwiderte der Antragsteller auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass deren Behauptungen fast vollständig als unzutreffend zurückgewiesen werden müssten. Es sei unwahr, dass sich neben der Restmülltonne immer zusätzlicher Müll befinde. Richtig sei vielmehr, dass der Antragsteller nicht selten den Hofraum kontrolliere und solches nicht feststellen habe können. Richtig sei allerdings auch, dass genau die schon genannte Mietpartei ihren Müll außerordentlich schlampig in die Mülltonnen verbringe und teilweise Müll daneben verstreue. Dies geschehe vermutlich mit Absicht. Diese Mietpartei sei deswegen sowohl mündlich wie auch schriftlich durch den Antragsteller, wie durch dessen Rechtsanwalt ermahnt worden, ohne dass dies jedoch gefruchtet habe. Insofern sei in wenigen Einzelfällen tatsächlich eine Mülltüte neben den Tonnen gelegen. Dabei habe es sich jedoch um die stets gleiche, vergleichsweise gering gefüllte und kleine Plastiktüte gehandelt. Es sei deshalb die gleiche Mülltüte gewesen, weil die Müllabfuhr diese ignoriert und nicht entsorgt habe, bis dies der Antragsteller getan habe. Ein Indiz für gesteigertes Müllaufkommen sei dies jedenfalls nicht. Sobald die betreffende Mietpartei ihre Wohnung geräumt haben werde, werde sich all dies auch nachhaltig erledigt haben. Im Übrigen umfassten die Mietverträge insgesamt nur sieben Personen. Anlässlich vieler Kontrollen in den letzten Wochen sei festgestellt worden, dass an keinem einzigen Tag und zu keinem Zeitpunkt auch nur ein einziger Müllsack oder ähnliches neben den Mülltonnen gelegen habe, dass die alte Mülltonne nie randvoll gefüllt gewesen sei und dass die neue entweder vollständig leer gewesen oder dann nur etwas geknülltes Verpackungsplastik oder Papier eingeworfen worden sei, gerade so viel, dass man behaupten habe können, sie sei nicht vollständig leer gewesen.
Die Antragsgegnerin werde auch aufgefordert, Ketten, Schlösser oder Ähnliches unverzüglich zu entfernen, sich schriftlich zur Unterlassung zu verpflichten und sich für diesen Übergriff schriftlich zu entschuldigen.
Mit in der mündlichen Verhandlung gefasstem Beschluss wurde Beweis erhoben über die Frage, wie die Müllsituation auf dem Anwesen …-straße 71 zur Zeit der Leerung der vorhandenen Mülltonnen aussieht durch die Vernehmung des Herrn F. als Zeugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Eilanträge sind zwar zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtmäßig.
a. Diese genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 6.11.2014 – 10 CS 14.1796 – juris Rn. 4; B. v. 16.7.2013 – 22 AS 13.40043 – juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erschwerung der Arbeit des Abfuhrpersonals durch die Überfüllung der Restmülltonne angeführt, auch weil die Mülllader die Müllsäcke, die nicht mehr in die Tonne passten, händisch aufnehmen müssten. Weiterhin hat sie nachvollziehbar Gründe des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die hygienischen Verhältnisse, die durch die zusätzlichen, nicht vom Abfuhrpersonal mitgenommenen Müllsäcke entstünden, angeführt.
b. Weiterhin ist die Anordnung des Sofortvollzugs auch materiell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Behördenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Abwägung sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei überschlägiger Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nur wenn bei der im Eilverfahren nur angezeigten summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht möglich ist, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77; BayVGH, B. v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juli 2015. Dieser ist nach Überprüfung durch das Gericht rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im seinem Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: M 10 K 15.2849 und M 10 K 15.2996) verwiesen, mit dem es die Klage des Antragstellers gegen die Anordnung der Aufstellung eines zusätzlichen 240 Liter Restmüllbehälters mit wöchentlicher Abfuhr, dessen Duldung und Zurverfügungstellung für die ordnungsgemäße Erfassung des Müllaufkommens auf dem streitgegenständlichen Grundstück kostenpflichtig abgewiesen hat.
2. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € im Bescheid vom 10. Juli 2015 hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 2 VwZVG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es auch die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage zu berücksichtigen hat. Die aufschiebende Wirkung ist regelmäßig dann anzuordnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung bestehen.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juli 2015. Auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist nach Überprüfung durch das Gericht rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Gerichts im seinem Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: M 10 K 15.2849 und M 10 K 15.2996) verwiesen, mit dem es die Klage des Antragstellers gegen die Androhung des Zwangsgeldes kostenpflichtig abgewiesen hat.
Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind daher insgesamt unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

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