Verwaltungsrecht

Herausgabe sichergestellter Sachen ohne Nachweis der Berechtigung

Aktenzeichen  RN 4 K 17.556

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40022
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1
PAG Art. 2 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 Nr. 2, Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der bloße Zeitablauf reicht für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG) nicht aus. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Herausgabe nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 PAG darf nur an den Berechtigten erfolgen; eine solche Berechtigung tritt weder durch Zeitablauf ein noch dadurch, dass der Eigentümer nicht zu ermitteln ist (ebenso BayVGH BeckRS 2016, 110049). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe 16 polizeilich sichergestellter Sommerreifen auf Aluminiumfelgen.
Der Kläger wurde am 23.11.2016 auf der Bundesstraße 12 bei Philippsreut durch Beamte der Polizeiinspektion F. kontrolliert. Er transportierte auf dem Anhänger seines LKW drei PKW, in denen sich insgesamt 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen befanden. Der Kläger gab an, die Reifen in einem Autohaus bei … nahe der französischen Grenze erworben zu haben. Der Verkäufer habe ihn vor die Wahl gestellt, sie gegen Kaufbeleg oder aber – zu einem niedrigeren Preis – ohne Beleg zu erwerben. Er habe sich für letztere Variante entscheiden.
Die Polizeibeamten stellten die Sommerreifen daraufhin sicher und fertigten über die Sicherstellung ein Protokoll, das dem Kläger ausgehändigt wurde. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Sicherstellung vom 5.12.2016 bis 17.1.2017 beim Amtsgericht Freyung meldeten sich keine Berechtigten. Eine bundesweite polizeiliche Anfrage der Polizeiinspektion Freyung erbrachte keine Fälle von Reifendiebstahl, denen die Sommerreifen hätten zugeordnet werden können.
Mit Schreiben vom 11.1.2017 forderte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers von der Polizeiinspektion Freyung die Herausgabe der Reifen an den Kläger. Diese lehnte eine Herausgabe mit Schreiben vom 23.1.2017 ab: Die Sicherstellung sei erfolgt, um den oder die Eigentümer vor Verlust zu schützen. Die Voraussetzungen einer Herausgabe an den Kläger lägen nicht vor, weil dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe.
Das gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 33 Js 1056/17 geführte Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei stellte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 20.2.2017 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 30.3.2017, eingegangen am 5.4.2017, wegen der andauernden Sicherstellung Klage erheben und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Er trägt vor, das Eigentum an den Sommerreifen rechtmäßig erworben zu haben. Um dies nachzuweisen habe er angeboten, die Polizeibeamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren. Zu seinen Gunsten streite überdies die Eigentumsvermutung des Besitzers nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gelte insbesondere, weil sich auf die öffentliche Bekanntmachung keine Berechtigten gemeldet hätten. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien deshalb zwischenzeitlich entfallen. Es sei im Übrigen zu beachten, dass ein nur vermuteter deliktischer Ursprung der Reifen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für eine Sicherstellung nicht ausreiche. Darüber hinaus sei ein Nachweis seines Rechts an den Reifen auch gar nicht erforderlich, denn nach Art. 28 PAG sei die Berechtigung des Empfängers keine Voraussetzung für die Herausgabe sichergestellter Sachen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Sommerreifen an ihn herauszugeben und festzustellen, dass sich die Beklagte seit 6.3.2017 mit der Herausgabe im Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe entgegen seiner Darstellung gegenüber den Polizeibeamten geäußert, die Reifen für 1.200 Euro erworben zu haben; der tatsächliche Wert liege aber bei ca. 3.700 Euro. Anders als behauptet habe er zu keinem Zeitpunkt angeboten, die Beamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren; auch habe er dieses bis jetzt nicht benannt. Für den Erwerb könne er keinen Kaufbeleg vorweisen. Die Herkunft der Reifen scheine fragwürdig, auch die Staatsanwaltschaft Landshut halte eine rechtswidrige Vortat für wahrscheinlich. Angesichts dessen sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt. Eine Klärung der Eigentumsfrage vor den Zivilgerichten habe der Kläger nicht herbeigeführt. Die Voraussetzungen der Sicherstellung zum Schutz der tatsächlichen Eigentümer nach Art. 25 Nr. 2 PAG seien deshalb nicht nachträglich weggefallen, sondern würden bei einer Herausgabe erneut eintreten. Dass der Polizei nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur im Ausnahmefall obliege, mache die andauernde Sicherstellung nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für ein privatnütziges Eingreifen hier vorlägen. Eine Herausgabe an den Kläger könne auch deshalb nicht erfolgen, weil er nicht – wie von Art. 28 Abs. 2 PAG gefordert – Berechtigter sei. Im Übrigen sei das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 ZPO).
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen dabei aber nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 30.10.1991 – 1 BvR 1386/91 – NJW 1992, 889). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen jedenfalls dann, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht (BGH, B.v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92 – NJW 1994, 1160/1161; BayVGH, B.v. 4.9.2008 – 5 C 08.1502 – juris Rn. 7). Es genügt, wenn ein Erfolg der Rechtsverfolgung bei vorläufiger Betrachtung offen erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2005 – 10 C 05.83 – NJW 2005, 1677). Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ein Rechtsschutzbegehren in der Regel auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413/414).
Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klage an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Weder erscheint dem Gericht bei vorläufiger Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar und beweisbar, noch sind die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig oder ungeklärt.
Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausweislich seiner Anträge die Herausgabe der sichergestellten Sommerreifen. Ungeachtet seines mehrmaligen Abhebens auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen polizeilichen Sicherstellung – die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein dürfte – ist sein Begehren deshalb nach § 88 VwGO als Leistungsantrag auf Herausgabe zu verstehen, als dessen Grundlage Art. 28 PAG in Betracht kommt.
Das Gericht erachtet auf Basis des bisherigen Verfahrensstandes bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen dieses Herausgabeanspruchs für nicht gegeben. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung, wie von Art. 28 Abs. 1 PAG gefordert, entfallen wären. Die Sicherstellung der streitgegenständlichen Sommerreifen stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Erforderlich ist hierfür die konkrete Gefahr, der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächliche Gewalt könnte die Sache verlieren (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 23). Diese Gefahr ist vorliegend nicht entfallen, weil nach dem Umständen weiterhin anzunehmen ist, dass der Kläger nicht Eigentümer der Sommerreifen oder sonst Berechtigter wäre.
Insoweit geht das Gericht auf gegenwärtiger Grundlage davon aus, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zugunsten des Klägers eingreift, sondern widerlegt ist. Hierfür streiten verschiedene Indizien und Erfahrungssätze, die mit einem brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des Klägers weniger wahrscheinlich machen als das Dritter (BVerwG, U.v. 24.4.2002 – 8 C 9/01 – NJW 2003, 689/690, BayVGH, B.v. 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – juris Rn. 11): Der Kläger kann für die Reifen keinen Kaufbeleg oder sonstigen Erwerbsnachweis vorweisen. Er hat stattdessen eine Ankaufsituation – Angebot des Preisnachlasses bei Verzicht auf Rechnung – geschildert, die schon wegen möglicher steuerrechtlicher Auswirkungen fragwürdig erscheint. Der hierzu vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 22.6.2017 vorgebrachte Einwand, der Erwerb in einem Autohaus von einer dort als Mitarbeiter bzw. Inhaber auftretenden Person schließe nicht aus, dass die Reifen vorher dem Betriebsvermögen entnommen worden seien und der Verkauf deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliege, erscheint dem Gericht fernliegend. Als Indiz gegen die Eigentümerstellung des Klägers ist im Übrigen auch zu werten, dass der Kläger keine weiteren Schritte zur Klärung der Eigentumsfrage unternommen und es auch im vorliegenden Verfahren bislang vermieden hat, Namen und Anschrift des Autohauses zu nennen, von dem er die Reifen erworben hat. Es entspricht üblichem und verständigem Vorgehen, dass ein tatsächlicher Eigentümer mit geringem Aufwand zur Verfügung stehende Mittel, sein Eigentum zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, auch nutzt. Dies ist nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse geboten, um einen drohenden Verlust oder eine Fortdauer einer Sicherstellung zu vermeiden. Unterbleibt ein solcher Versuch des Nachweises etwa indem, wie hier, der Verkäufer trotz Aufforderung nicht benannt wird, dann stellt dies in Verbindung mit den Übrigen genannten Indizien die Eigentümerstellung des Klägers erheblich in Frage. Die geschilderte Konstellation legt vielmehr insgesamt den Schluss nahe, dass die Reifen dem tatsächlichen Eigentümer nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhandengekommen sind und der Kläger nicht wirksam Eigentum an ihnen erworben hat. Dass die Sommerreifen keinem konkreten Diebstahl zugeordnet werden konnten, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Gleiches gilt für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, weil die wesentlich strengeren, strafrechtlichen Beweiserfordernisse auf den für die Widerlegung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Grad an Gewissheit keinen Rückschluss zulassen. Das Gericht erachtet deshalb bei summarischer Prüfung das Eigentum Dritter für wahrscheinlicher als das des Klägers.
Das Gericht vermag auch der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung zwischenzeitlich entfallen seien, weil sich bis dato keine Berechtigten gemeldet hätten. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 – M 7 K 13.3043 – (juris Rn. 38), wonach sich aus Zeitablauf und Nichtermittlung von Berechtigten ein Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ergeben kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indes in seinem Beschluss vom 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – (juris Rn. 41-43) identische Überlegungen der betreffenden Kammer in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen und festgehalten, dass der bloße Zeitablauf für einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen nicht genügt. Denn die oben dargestellten, gegen den Kläger sprechenden Indizien nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt. Dass etwa zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Reifen ermittelt werden konnten, rechtfertigt es nicht, den Kläger trotz fortbestehender gegenteiliger Indizienlage nach seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen (BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 41, hier sogar für den Zeitraum von fünf Jahren). Solange die Eigentumsfrage – wie hier – nicht geklärt ist, liegen die Voraussetzungen der Herausgabe nach Art. 28 Abs. 1 PAG nicht vor (BayVGH, B.v. 11.2.2009 – 10 CE 08.3393 – juris Rn. 16).
Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch darüber hinaus keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordern würden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage, an wen die Herausgabe nach der Systematik des Art. 28 Abs. 2 PAG erfolgen darf. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 – M 7 K 13.3043 – (juris Rn. 40), demzufolge Art. 28 Abs. 2 PAG die Herausgabe an einen Nichtberechtigten zulässt. Das Gericht hält allerdings auch die dadurch aufgeworfene Frage für geklärt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 (juris Rn. 45, ebenso B.v. 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – juris Rn. 20) ausgesprochen hat, dass eine Herausgabe nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG nur an den Berechtigten erfolgen darf und eine solche Berechtigung weder durch Zeitablauf noch dadurch eintritt, dass ein Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, der eine Berechtigung ausdrücklich verlangt.
Auch aus diesem Grund steht dem Kläger deshalb bei summarischer Prüfung kein Herausgabeanspruch nach Art. 28 PAG zu. Weil zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Reifen ist, kann er sich zu Begründung seines Herausgabeverlangens zudem nicht darauf berufen, dass bislang noch kein Berechtigter ermittelt worden ist. Sein Herausgabeverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich (BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 – juris Rn. 48). Es mangelt der Klage daher auch aus diesen Gründen an hinreichender Aussicht auf Erfolg.


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