Verwaltungsrecht

Herkunftsland: Sierra, Leone, Existenzminimumsicherung (bejaht), Abschiebungsverbote (verneint), Gemeinsame Rückkehrprognose (verneint), Adoptivkinder

Aktenzeichen  M 30 K 17.44009

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60
AufenthG § 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus), ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
II. Die im Übrigen aufrechterhaltene, zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 27. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Abschiebung nach Sierra Leone hat. Die auf der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung mit 30tägiger Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG und dessen Befristung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten.
1.1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
1.1.1 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Von einer konkreten Gefahr ist in Krankheitsfällen dann auszugehen, wenn die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712).
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wie etwa eine unzureichende Versorgungslage, sind hingegen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324/328; U.v. 19.11.1996 – 1 C 6/95 – BVerwGE 102, 249/258 f.; U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – BVerwGE 108, 77/80 f.; U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226/232 f.). Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extreme zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2006 – 1 B 60/06 (1 C 21/06) – juris).
1.1.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger keine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Der Kläger ist gesund; Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Dem Kläger droht auch keine erheblich konkrete Gefahr infolge der vorgetragenen Verfolgung durch die Ojeh Society. Zunächst wird diesbezüglich, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags nach § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf den Bescheid Bezug genommen. Im Übrigen stünde dem Kläger selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags hinsichtlich der fluchtauslösenden Gründe eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Es wäre dem Kläger in Bezug auf eine Bedrohung durch die Ojeh Society zumindest in allen größeren Städten von Sierra Leone möglich, unbehelligt zu leben (vgl. zu Geheimgesellschaften std. Rspr des VG München, U.v. 20.5.2019 – M 30 K 17.46896 – juris; U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – beckonline; U.v. 5.4.2018 – M 30 K 17.39165 – juris; VG Augsburg, U.v. 22.03.2017 – Au 4 K 16.32061 – juris Rn 38 ff). Wie das Auffinden von Personen gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones und einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Geheimgesellschaften untereinander nicht nachzuvollziehen. Dabei lassen sich den Erkenntnismitteln keine Erkenntnisse über gezielte überörtliche (Organisations-)Strukturen der Ojeh Society entnehmen, aufgrund derer von den örtlichen Geheimgesellschaften gesuchte Personen aufgefunden werden können. Vielmehr ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Mitglieder der Geheimgesellschaft den Kläger nicht noch einige Jahre später in ganz Sierra Leone und allen größeren Städten suchen werden. Der Aufwand für die Geheimgesellschaft den Kläger in ganz Sierra Leone zu suchen – ohne zentrales Melderegister – wäre enorm, vor allem im Vergleich zu der Chance, ihn tatsächlich zu finden. Zudem ist der Geheimgesellschaft bereits nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt in Sierra Leone aufhält. Dabei ist zu unterstellen, dass gewisse, immer wieder berichtete Vodoo-Praktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren. Das Gericht geht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes zudem davon aus, dass es jedenfalls in den größeren Städten Sierra Leones – mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von der Geheimgesellschaft Poro und anderen Geheimgesellschaften zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt.
Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage für den Kläger sind nach den nachfolgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Damit liegt die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie. Unabhängig von der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach es bei allgemeinen Gefahren einer – vorliegend nicht bestehenden – Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bedürfte, wäre der Kläger nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet, insbesondere nicht derart, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 17.12.2014 – 11 A 2468/14.A – juris Rn. 14). Bei dem Großteil der Bevölkerung verläuft eine vom Coronavirus verursachte Erkrankung in der Regel eher mild. Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben ältere Personen und Personen mit Vorerkrankungen, auch wenn schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung auftreten können und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden (vgl. Steckbrief des RKI, Stand 19.4.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Der Kläger ist gesund und gehört zu keiner Risikogruppe. Eine solche Eigenschaft ist auch weder klägerseits vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Der Kläger wäre daher bei einer Rückkehr nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet.
Darüber hinaus wird die Ausländerbehörde etwaige Veränderungen in den humanitären Verhältnissen Sierra Leones vor einer Abschiebung prüfen und ggf. berücksichtigen müssen.
1.2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Sierra Leone unmenschlichen Verhältnissen i.S.v. Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Es wird dem Kläger trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern. Ein außergewöhnlicher Fall, wonach unter dem allgemeinen Gesichtspunkt schwieriger humanitärer Bedingungen im Herkunftsland von einer Abschiebung entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ abzusehen wäre, liegt nicht vor.
Sierra Leone gehört trotz seines Rohstoffreichtums zu den ärmsten Ländern der Erde. Nach den Jahren des Bürgerkriegs erholt sich das Land wirtschaftlich nur langsam. Sierra Leone ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,2 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 539,1 US-Dollar (FCDO, Foreign, Commonwealth & Development Office, Economic Factsheet, Stand Oktober 2020) eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2019 Rang 181 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 70%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 1,25 bis 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung; die Arbeitslosenrate im Land ist sehr hoch wobei die Jungendarbeitslosigkeit ein besonderes Problem darstellt (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2020 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2020; Westphal in LIPortal, Sierra Leone, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Stand Dezember 2020). Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Wirtschaft wird mit etwa 57,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert; der Dienstleistungssektor trägt mit 32,8% und der Industriesektor mit 5,6% zum Bruttoinlandsprodukt bei (FCDO ebd.). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018). Ungelernten Arbeitslosen gelingt es nur durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnlichen Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (vgl. zu damals noch prekäreren Verhältnissen: OVG NRW, B.v. 6.9.2007 – 11 A 633/05.A – juris Rn 28). Die Lebensumstände in Sierra Leone sind also als äußerst schwierig zu bezeichnen. Man geht aber davon aus, dass sich ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Sierra Leone ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann. (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.02.2019 – RN 14 K 17.3514 – juris).
Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010).
Die aktuelle Covid-19-Pandemie mit den diesbezüglich einhergehenden Einschränkungen steht der obigen Annahme (Rn. 23) nicht entgegen. Das Gericht nimmt in Auswertung der allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen zwar durchaus wahr, dass die zeitweilig auch in Sierra Leone verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Personen, die vom Kleinhandel auf der Straße und Gelegenheitsarbeiten leben, besonders trifft. So gibt es Mutmaßungen, dass die eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten für den Teil der Bevölkerung, der die täglichen Einnahmen direkt für Nahrungsmittel ausgibt und über keine finanziellen Ressourcen verfügt, bedrohlicher sein könne als die Infektionsgefahr und sich die Bedingungen der Armut noch einmal verschärft dürften (Westphal in LIPortal, Sierra Leone, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Stand Dezember 2020). Inwieweit die nunmehr zurückliegenden Lockdowns in dieser Weise aber erheblich nachwirken, ist nicht ersichtlich. Auch liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das öffentliche Leben in Sierra Leone derzeit derart eingeschränkt ist, dass es einer erwerbsfähigen Person nicht mehr möglich wäre, bei Rückkehr ihre Existenz mit den elementaren Grundbedürfnissen zu sichern.
Die tatsächlichen individuellen Umstände des Klägers werden es ihm daher ermöglichen, trotz dieser humanitären Verhältnisse in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist ein gesunder Mann mittleren Alters, der eine zwölfjährige Schulausbildung mit Abschluss genossen hat und sich derzeit im zweiten Jahr eines Hochschulstudiums im Fachbereich Wirtschaft befindet. Daneben hat der Kläger vier Jahre als Elektriker gearbeitet und zusammen mit seiner damaligen Frau ein eigenes Restaurant betrieben. In Deutschland arbeitet der Kläger als Lagerist. Er ist mit der Landessprache und den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Zwar leben auch noch nach den eigenen Angaben des Klägers dessen Kinder in Sierra Leone, insoweit kann der Kläger aber – wie schon bisher – auf die Unterstützung seiner Schwiegermutter zählen, die es bisher geschafft hat, für die klägerischen Kinder zu sorgen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines überdurchschnittlich hohen Bildungsstands und seiner Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – mag diese auch nur aus Gelegenheitsarbeiten bestehen -ein Existenzminimum aufzubauen und dauerhaft zu sichern.
Ferner ist es dem Kläger insbesondere zumutbar, Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – Rückkehrprogrammen wie dem REAG/GARP-Programm in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wurde im behördlichen Asylverfahren auch auf die Rückkehrprogramme hingewiesen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27). Derzeit sehen die Rückkehrprogramme für Sierra Leone folgende finanzielle Unterstützungsleistungen: Zahlung von Flug- oder Bustickets, Reisebeihilfen i.H.v. 200,00 EUR pro volljähriger Person und 100,00 EUR pro minderjähriger Person, medizinische Unterstützungen während der Reise sowie im Zielland (maximal 2.000,00 EUR für bis zur drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1000,00 EUR pro Person bzw. 500,00 EUR pro minderjähriger Person bzw. maximal 3.500,00 EUR pro Familie. Hinzu kommen die Corona-Zusatzzahlung II („2. Starthilfe“) in einem Zeitraum von sechs bis acht Monaten nach der Ausreise i.H.v. 1.500,00 EUR für Einzelpersonen bzw. 3.000,00 EUR für Familien.
1.3 Vorliegend ist auch nicht entsprechend der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gemeinsame Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris) anzustellen. Eine gemeinsame Rückkehrprognose kommt nur bei einer Kernfamilie – sprich bei einer bestehenden familiären Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern in Betracht (BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 18). Soweit der Kläger vorträgt in Deutschland würden noch seine Ehefrau sowie Kinder, die adoptiert seien, leben, trägt die Klagepartei zum einen bereits selbst vor, dass zwischen dem Kläger und der Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und beide Personen voneinander getrennt leben. Hinsichtlich der leiblichen bzw. adoptierten Kinder ist weder hinreichend vorgetragen, noch aus den vorliegenden Akten und Umständen für das Gericht ersichtlich, dass eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und diesen (Adoptiv-)Kindern in Deutschland bestehen soll. Dem Bundesamt sind weder eine Einreise nach Deutschland noch eine Asylantragstellung der leiblichen Kinder des Klägers, deren Namen er bei seiner Befragung am 3. März 2015 dem Bundesamt mitgeteilt hat, bekannt. Damit ist für das Gericht nicht glaubhaft vorgetragen, dass zwei der klägerischen Kinder aus Sierra Leone nach Deutschland eingereist sind und hier einen Asylantrag gestellt haben. Unklar bleibt zum anderen, was der Kläger mit der Aussage in der mündlichen Verhandlung – im Zusammenhang zum Aufenthalt seiner ehemaligen Ehefrau – meint, die in Deutschland lebenden Kinder seien adoptiert. Sofern damit gemeint sein soll, dass der Kläger diese Kinder etwa über seine damalige heute noch in Deutschland lebende Ehefrau adoptiert habe, liegen dem Gericht für diese Annahme keine hinreichenden Erkenntnisse, insbesondere keine Adoptionsurkunden vor. Sollte damit lediglich gemeint sein, dass nur die ehemalige Ehefrau Kinder adoptiert habe, so ist damit nicht vorgetragen und auch nicht für das Gericht ersichtlich, weshalb der Kläger zu diesen – ihm fremden Kindern – in einer bestehenden familiären Gemeinschaft stehen soll. Der bloße Verweis auf eine etwaig bestehende Vaterschaft reicht für die Annahme einer bestehenden familiären Gemeinschaft und damit für eine gemeinsame Rückkehrprognose nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger dies durch Vorlage von entsprechenden Urkunden und weiteren Vortrag hinreichend glaubhaft machen müssen.
2. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung nach § 77 Abs. 2 AsylG, insbesondere hinsichtlich der Ausreisefrist von 30 Tagen und der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, Bezug genommen. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird auf die Ausführungen zur gemeinsamen Rückkehrprognose Bezug genommen (vgl. Rn. 29); für das Gericht sind keine innerhalb der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden wesentlichen Bindungen erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. – soweit die Klage zurückgenommen wurde – auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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