Verwaltungsrecht

Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative

Aktenzeichen  M 21 S 17.40752

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 3e Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative, da dieser Bereich vom Bürgerkrieg nicht betroffen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für einen voll erwerbsfähigen jungen Mann besteht in Mali keine extreme Gefahrenlage. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Juni 2014 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Dezember 2016 brachte der Antragsteller zur Begründung seines Asylbegehrens vor, er habe in Mali gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Hütte gelebt. Am 7. Juli 2013 seien seine Eltern von Rebellen getötet worden. Er habe dies gesehen, als er gerade aus dem Wald zurückgekommen sei. Die Rebellen würden ihn bei einer Rückkehr nach Mali auch töten. Sie wollten Mali in zwei Teile teilen. Deshalb hätten auch seine Eltern sterben müssen. Sie seien der Meinung gewesen, dass Mali nicht geteilt werden sollte. Die Rebellen seien damals durch die Dörfer gefahren und hätten Anhänger gesucht. Als seine Eltern ihre (ablehnende) Meinung geäußert hätten, hätten sie sterben müssen. Der Antragsteller sei daraufhin weggelaufen. Auf dem Weg nach Algerien habe er einen Freund getroffen, der ein Auto gehabt habe.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2017, zugestellt am 17. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Mali angedroht (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dem Vorbringen des Antragstellers seien keine Hinweise auf eine schutzauslösende Verfolgung zu entnehmen. Die Übergriffe der Rebellen seien vielmehr als kriegerische Gefahr zu werten, welche alle in diesem Landesteil lebenden Menschen gleichsam betreffe. Überdies sei der innerstaatliche Konflikt in Mali zwischenzeitlich beigelegt. Der vorgetragene Fluchtgrund sei demnach mittlerweile entfallen. Dem Antragsteller stehe jedenfalls interner Schutz nach § 3e AsylG in Form einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative sei in jeder größeren Stadt sowie auch auf dem Lande im Süden Malis, gegeben. Der Antragsteller habe auch jetzt noch dort die Möglichkeit den Schutz der staatlichen und örtlichen Behörden zu erlangen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies dort nicht möglich sein sollte, lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen entsprechend der allgemeinen Lage in Mali und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers nicht vor. Er sei ledig, gesund und erwerbsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein würde, bei einer Rückkehr sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen.
Der Antragsteller hat am 18. Mai 2017 zur Niederschrift Klage erhoben (M 21 K 17.40750), mit der er beantragt, den Bescheid vom 11. Mai 2017 hinsichtlich seiner Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig beantragt er, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Es sei nicht zutreffend, dass er unverfolgt ausgereist sei. Er habe den Eindruck, das Bundesamt gebe eine vorgefasste Meinung wieder. Auch habe er nicht innerhalb Malis fliehen können. Die Hauptstadt Bamako sei mehr als 1.300 km entfernt, er sei im Rebellengebiet gewesen und habe zugesehen, den kürzesten und schnellsten Flucht Weg zu nehmen. Dies sei die Flucht nach Algerien gewesen. In Deutschland gehe er seit zwei Jahren zur Schule und wolle im September eine Ausbildung beginnen. Außerdem gebe es Medienberichten zufolge immer noch einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt in Mali.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 2. Juni 2017 die Akten vorgelegt und sich weder zu der Klage noch zu dem Antrag geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art .19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. – juris Rn. 21).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3).
Entsprechend diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
Dies vorausgeschickt hat das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Flucht. Die Schilderungen des Antragstellers sind durchweg widersprüchlich. So erklärte er beispielsweise im Rahmen seines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 7. Juli 2014, er habe Mali am 2. Februar 2013 verlassen, seine Fingerabdrücke wurden jedoch bereits zuvor, nämlich am 27. November 2012 in Italien registriert. Bei seiner Anhörung erklärte der Antragsteller dann, das fluchtauslösende Ereignis habe sich erst am 7. Juli 2013 ereignet. Dessen Schilderung durch den Antragsteller ist zudem überaus vage und detailarm, wobei der Antragsteller sich dabei häufig in seinen eigenen Behauptungen verirrt. Erst nach und nach und auf mehrfache Nachfrage des Anhörers erklärt er, die Rebellen seien schon früher bei seinen Eltern gewesen. Überdies leuchtet es nicht ein, warum die Rebellen sich bei einfachen Bauern und Viehhirten auf die Suche nach Unterstützern machen, nach deren Ablehnung dann zwei Wochen zuwarten, um die angesprochenen Personen dann zu ermorden.
Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers aber als wahr unterstellt, steht ihm nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Teilen im Süden Malis (beispielsweise in Bamako) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 3e AsylG). Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft trotz sonst zu bejahender Anspruchsvoraussetzungen nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war im Wesentlichen der Norden Malis betroffen, wobei auch dort nunmehr nicht mehr von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es ihm im ersten Moment der Flucht sicherer erschienen haben mag, ins benachbarte Algerien zu fliehen, denn jedenfalls jetzt spricht nichts dagegen, sich jedenfalls im Süden Malis unverfolgt, sicher und legal niederzulassen.
Es besteht vorliegend überdies kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Mali allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – NVwZ 2002, 101), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, a.a.O.).
Das ist bei einem voll erwerbsfähigen jungen Mann wie dem Antragsteller nicht an-zunehmen, zumal er bereits in Libyen in einer Gärtnerei gearbeitet und damit bewiesen hat, dass er so für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Integrationsgesichtspunkte, dass der Antragsteller also in Deutschland seit zwei Jahren die Schule besucht und beabsichtigt, im September eine Berufsausbildung zu beginnen, spielen im Rahmen der für der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG maßgeblichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ebenfalls keine Rolle.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Ge-richtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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