Verwaltungsrecht

In der Elfenbeinküste besteht interner Schutz vor familiären Bedrohungen

Aktenzeichen  W 2 K 18.31124

Datum:
25.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40480
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (EGMR BeckRS 2008, 18198 und BeckRS 2012, 08036). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 22. Mai 2018 ist im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls rechtmäßig.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffen Bundesamtsbescheid, die sich das erkennende Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen macht, wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
1.1
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gem. Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermochten die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einlassungen des Klägers, die schlechte Behandlung durch den Onkel sei auch religiös motiviert gewesen, das Gericht nicht zu überzeugen. So trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei Gericht umgehend eigeninitiativ vor, der Onkel habe den Kläger, seine Geschwister und seine Mutter manchmal gewaltsam vom Beten abgehalten. Auf Vorhalt des Gerichts, erklärte er, er habe dies beim Bundesamt nur deshalb nicht vorgetragen, weil er sich über die Bedeutung nicht im Klaren gewesen sei. Er habe dort jedoch „indirekt“ davon gesprochen. Dies überzeugt das Gericht angesichts der gegenüber den Einlassungen beim Bundesamt deutlichen Steigerung des Vortrags nicht. Selbst wenn dem Kläger die rechtliche Bedeutung des von ihm damit ins Spiel gebrachten „religiösen Motives“ beim Bundesamt nicht bekannt gewesen sein sollte, ist schon aufgrund der ausdrücklichen Belehrung und Nachfrage durch das Bundesamt davon auszugehen, dass alle vom Kläger als tatsächlich schwerwiegend empfundenen Verfolgungs- und Verletzungsmaßnahmen dort vorgetragen werden. Aus dem Gesamteintrug der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Oberflächlichkeit des Vortrags bewertet das Gericht den Vortrag des Klägers zum religiösen Motiv der behaupteten Verfolgungsmaßnahmen durch den Onkel als offensichtlich asyltaktisch motiviert.
Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers – selbst bei Wahrunterstellung – kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG zu entnehmen. Die behauptete Misshandlung durch den Onkel fällt mangels flüchtlingsrechtlich relevantem Anknüpfungsmerkmal damit nicht in den Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG.
1.2
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder für die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Auch droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die zu einer Schutzgewährung gemäß § 4 AsylG führen könnten.
Soweit er schutzbegründend darauf abstellt, dass sein Onkel ihn 2014 anlässlich eines Streites um die Fernbedienung des Fernsehers zu Boden geworfen und mit einem Messer bedroht habe, steht dies in keinem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im August 2017, so dass sich daraus schon keine Rückschlüsse auf eine zukünftige Gefahr ableiten lassen.
Unabhängig davon, ob der Kläger gegen die behauptete häusliche Gewalt Hilfe bei staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Organisationen oder Institutionen hätte suchen können, hat er auch nach eigenem Bekunden beim Freund des Vaters über zwei Jahre lang Aufnahme gefunden und ist seinem Onkel auch nach eigener Einlassung in dieser Zeit tatsächlich nicht begegnet. Allein die vom Kläger nicht weiter substantiierte Behauptung, dass es möglich gewesen wäre, dem Onkel beispielsweise im Stadtzentrum zu begegnen, begründet keine für den subsidiären Schutz relevante Verfolgungsgefahr. Selbst wenn man den vom Kläger geschilderten Angriff des Onkels mit einer Machete als wahr unterstellen wollte, hat der Kläger nicht plausibel gemacht, welches weitergehende Interesse der Onkel an einer Verfolgung des Klägers haben sollte. Der pauschale Hinweis auf das Erbe des Vaters und die behauptete Warnung der Mutter, der Onkel versuche, ihn zu finden, überzeugen das Gericht nicht. So ist einerseits nicht plausibel, dass der Onkel es auf das Erbe des Vaters abgesehen haben soll, wenn er erst mehrere Jahre von der eigenen Familie unter Druck gesetzt werden musste, bis der die Mutter des Klägers der Tradition folgend zur Frau genommen hat. Andererseits hat der Kläger weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Verhalten des Onkels geschildert, das auch nur ansatzweise darauf schließen ließe, dass er den Kläger aufgrund des Erbes nach dem Leben trachtet. Vielmehr erscheint es – selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Misshandlungen in Haushalt des Onkels plausibler, dass der Onkel, den Kläger nicht als Familienmitglied in seinem Haushalt haben wollte, jedoch nach dessen „Verschwinden“ kein weitergehendes Verfolgungsinteresse besteht.
Ein solches weitergehendes Verfolgungsinteresse hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichtes nicht ansatzweise glaubhaft machen können. Insbesondere hält das Gericht, die von der Klägerbevollmächtigten vorformulierte Einlassung, das Leben des Klägers bei dem Freund des Vaters sei ein Versteckspiel gewesen, für nicht glaubwürdig. So deckt sich die Darstellung des Klägers bzw. der Klägerbevollmächtigten, das Leben bei dem Freund des Vaters sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern habe vor allem dazu gedient, Geld für die Flucht aufzutreiben, nicht mit den Angaben des Klägers beim Bundesamt: Dort hatte er vorgetragen, er habe insgesamt ca. zwei Jahre und ein paar Monate beim Freund des Vaters gewohnt. Eines Tages habe ihm der Freund des Vaters gesagt, dass er den Kläger außer Landes bringen könne und die Kosten dafür bezahlen können. Er habe ihm gesagt, dass er auch in Libyen eine Arbeit finden könne. Dann seien sie ausgereist. Auch die Angabe, der Freund des Vaters habe gemeint, er könne den Kläger mit nach Libyen nehmen, deutet darauf hin, dass der Freund des Vaters und Arbeitgeber des Klägers geplant hatte, aus beruflichen Gründen nach Libyen zu gehen und den Kläger als weitere Arbeitskraft mitgenommen hat. Ein Bezug zu einer möglichen Bedrohung durch den Onkel im Zeitpunkt der Ausreise ist zur Überzeugung des Gerichts dabei nicht ersichtlich.
In einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens geht das Gericht mithin nicht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise in rechtlich relevanter Weise durch seinen Onkel bedroht war. So gab er selbst in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an, es wäre „nicht gut“ gewesen, hätte der Onkel ihn gefunden. Mithin hat er nicht plausibel gemacht, dass ihm seitens des Onkels eine Behandlung drohte, die in Ausmaß und Schwere den Grad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der Elfenbeinküste eine inländische Schutzalternative gehabt hätte, wie er sie wohl beim Freund des Vaters auch bereits tatsächlich gefunden hat. Denn subsidiärer Schutz wird nicht gewährt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht, er sicher und legal dort hinreisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Angesichts seiner überdurchschnittlichen Schulbildung und der im Zeitpunkt der Ausreise bereits in der Elfenbeinküste erworbene Berufserfahrung wäre es ihm – auch im Hinblick auf seine damals noch bestehende Minderjährigkeit – möglich und zumutbar gewesen, sich – auch ohne familiäres Netzwerk – in einem anderen Ballungsraum der Elfenbeinküste niederzulassen.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1.2 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind vom Kläger weder vorgetragen, noch ersichtlich. Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung und seiner bereits in der Elfenbeinküste erworbene Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der gesunde, junge, arbeitsfähige Kläger in der Lage sein wird, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste, beispielsweise in Abidjan, eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz aufbauen kann. Für die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in der Elfenbeinküste sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrer- und Starthilfen wird nochmals ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen wurden nicht vorgetragen. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.3
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.4 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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