Verwaltungsrecht

Inländische Fluchtalternative für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann in Afghanistan

Aktenzeichen  M 26 K 17.40464

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13283
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 In Kabul oder und Mazar-e Sharif steht einem alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, da er dort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann.  (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in der Provinz Kabul, wohin eine Abschiebung erfolgen würde, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Es besteht für ihn auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Vielmehr erweist sich der Bescheid des Bundesamts vom 2. Mai 2017 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG). Das Gericht hält es aufgrund der beim Bundesamt vorgelegten Nachweise und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar für glaubhaft, dass der Kläger in Afghanistan bei den Streitkräften der afghanischen Nationalarmee (ANA) in einer Einheit gearbeitet hat. Zweifelhaft ist jedoch, ob er aufgrund dieser Tätigkeit vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und schlüssige Angaben ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen zu den Umständen machen, die für die von ihm befürchtete Gefahr der Verfolgung bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung maßgeblich sind. Der Antragsteller hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung die Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens besteht und es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren; es müssen kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben gemacht werden (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU sowie BVerfG, B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris).
Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht zunächst bereits die Tatsache, dass er angegeben hat, dass er in der Anhörung beim Bundesamt bestimmte Dinge nicht habe ausführen dürfen und vom Dolmetscher in eine bestimmte Richtung gedrängt worden sei. Für einen solchen Ablauf der Anhörung sprechen keine Anhaltspunkte, erst recht nicht dafür, dass der Dolmetscher bestimmte Fragen (des Anhörers) nicht zugelassen habe. Vielmehr hat der Kläger abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab und es hat auch eine Rückübersetzung stattgefunden. Auch die Dauer der Anhörung von 155 Minuten spricht dagegen, dass das Bundesamt den Vortrag des Klägers „abbiegen“ wollte.
Auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte stellt keinen stimmigen Sachverhalt dar, der bei verständiger Würdigung die Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens und die Unzumutbarkeit, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren, dartut. Die Vorfälle, die zum Selbstmord von A. geführt haben, haben erstens keinen direkten Bezug zum Kläger und haben sich zweitens bereits 2013 ereignet, so dass sie auch rein zeitlich nicht fluchtauslösend gewesen sein können. Insoweit der Kläger vorträgt, die paschtunischen Nachbarn der Familie in Herat hätten sie immer dafür kritisiert, dass der Kläger beim Militär ist, ist dies nicht konkret, genauso der Vortrag, die Taliban würden (auch ehemalige) Angehörige der Armee bei Kontrollen identifizieren können. Insoweit der Kläger einen konkreteren Vorfall schildert, bei dem er 2015 bei seinem letzten Heimaturlaub von einem PKW bis fast nach Hause verfolgt worden sei, bleibt hier im Unklaren, wer die Verfolger sein sollten Der Vorfall weist darüber hinaus auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Schwere für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung auf. Unsubstantiiert und widersprüchlich ist auch der Sachvortrag zu einer brieflichen Aufforderung der Taliban, der Kläger solle für sie spionieren. Während der Inhalt des Briefes in der Anhörung beim Bundesamt noch als der einer Drohung geschildert wurde, der Kläger möge das Militär verlassen, schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Brief habe ihn zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert. Unglaubhaft ist auch insbesondere die vom Kläger geschilderte Reaktion der Vorgesetzten, diese hätten den Brief nicht ernst genommen.
Unabhängig vom Vorstehenden ist hinsichtlich der im Hauptantrag begehrten Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zudem auch festzustellen, dass sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet. Damit fehlt es an den Voraussetzungen nach § 3b AsylG. Zwar mögen die radikalislamistischen Taliban einen Teil des afghanischen Staatsgebiets beherrschen und im Bürgerkriegskampf mit der afghanischen Armee und den Sicherheitskräften der afghanischen Regierung eine andere (islamistische) Ordnung des Staates insgesamt anstreben. Um dieses Ziel zu erreichen, werden von ihren Kämpfern die Einheiten und Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere die Armee mit militärischen und terroristischen Kampfmitteln angegriffen. Dem liegt jedoch nicht zugrunde, dass die Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte eine von der Auffassung der Taliban abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertreten. Vielmehr geht es im Bürgerkrieg darum, das staatliche Sicherheitsgefüge als solches zu erschüttern und in Frage zu stellen. Allerdings bestand die dienstliche Aufgabe des Klägers als Soldat gerade darin, diesem Ziel entgegenzutreten und die Bevölkerung vor Aktionen der Taliban zu schützen. Dass er in dieser Eigenschaft als Repräsentant des afghanischen Staates von den Taliban als Gegner angesehen und auch bekämpft wird, liegt in der Natur des Bürgerkriegs, kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht dazu führen, ihm zu einer Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen (vgl. VG München, U. v. 22. Juni 2017 – M 17 K 17.31284 – juris Rn. 22).
Selbst bei einer Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags wäre gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zudem davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls Kabul oder und Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stünden. Damit scheidet eine internationale Schutzgewährung – unabhängig vom vorstehend Erörterten und selbstständig die Entscheidung tragend – auch aus diesem Grunde aus.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146,12). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände i.S.d. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sind Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Asylbewerber vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2005 – 1 B 100.05 – juris). Maßgeblich ist grundsätzlich also, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können. Ein Leben in der Illegalität, das den Betroffenen jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt demgegenüber keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG, U.v. 1.2.2007, aaO).
Zunächst ist zu konstatieren, dass sich der Kläger unter Berücksichtigung des geschilderten Verfolgungsschicksals nicht derart exponiert hat, dass er über sein engeres Umfeld hinaus landesweit eine Verfolgung fürchten müsste. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechend hohes Interesse der vermeintlichen Verfolger an der Habhaftwerdung des Klägers auch Jahre nach dessen Ausreise aus Afghanistan noch besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, an der die Taliban ein gesteigertes Interesse haben könnten. Insbesondere bekleidete der Kläger keinen hohen Rang innerhalb des Militärs, sondern war Unteroffizier. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass ihm nach seiner Rückkehr Verfolgung in ganz Afghanistan droht. Er war keine Person der Öffentlichkeit, so dass nichts dafür spricht, dass er bei einer Rückkehr zielgerichtet in den Fokus der Taliban geraten sollte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woher die vermeintlichen Verfolger überhaupt von einer Rückkehr des Klägers erfahren sollten.
Vorstehendes zugrunde gelegt, besteht für den Kläger jedenfalls in Kabul und in der Provinz Balkh nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 3e AsylG. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen dort nicht vor, da für ihn in diesen Provinzen jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht (§ 3e Abs. 1 Nr.1 AsylG).
Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in der Provinz Kabul, wohin eine Abschiebung erfolgen würde, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl der Provinz Kabul von 4,52 Mio. im Jahr 2016 (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, in der Fassung der Einfügung am 30.1.2018, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) und der Opferzahlen für das Jahr 2017 (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, February 2018, Anlage 3, S. 67 ff) errechnet sich für die Provinz Kabul eine Wahrscheinlichkeit von 0,04%, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Dieselbe Wahrscheinlichkeit ergibt sich unter Zugrundelegung des am 15. Juli 2018 veröffentlichten Halbjahresberichts 2018 der UNAMA.
Auch das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus der Zugehörigkeit des Klägers zu den Schiiten, da derzeit keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan besteht, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff.).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Auf schiitische religiöse Einrichtungen seien seit Anfang 2016 mehrere Anschläge in Kabul und anderen Städten des Landes verübt worden, zu welchen sich mehrheitlich der IS bekannt habe. Damit seien Hazara und Schiiten zunehmend Opfer von Anschlägen des IS geworden. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul verübt worden, bei der neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März sei es zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat gekommen, bei dem ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Bei einem weiteren Anschlag am 22. April 2018 seien bei einem weiteren Anschlag in einem schiitisch geprägten Stadtteil mindestens 60 Menschen zu Tode gekommen und 129 verletzt worden. Aus Angst vor derartigen Übergriffen sei eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich beobachtet worden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff., 20). UNAMA berichtet für das Jahr 2017 über acht religiös motivierte Angriffe gegen schiitische Moscheen und Gläubige mit insgesamt 418 zivilen Opfern (161 Tote und 257 Verletzte), hiervon sechs Angriffe durch den IS, zwei durch die Taliban. Der IS übernahm darüber hinaus die Verantwortung für zwei weitere Anschläge gegen schiitische Moslems abseits von religiösen Einrichtungen mit insgesamt 133 zivilen Opfern (46 Tote und 87 Verletzte) (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte, auch unter Berücksichtigung des Anteils von Schiiten an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19%). Zudem ist nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
Selbst wenn man angesichts der Ausführungen des UNHCR vom 30. August 2018 davon ausgehen sollte, dass Kabul als inländische Fluchtalternative nicht in Frage kommt, so steht dem Kläger in jedem Fall Balkh als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Über Kabul kann der Kläger nach Balkh reisen und wird dort aufgenommen werden. Zudem kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Denn in der Provinz und Balkh ist sein soziales und wirtschaftliches Auskommen in ausreichendem Maße gesichert, auch wenn er dort auch über kein familiäres Netzwerk und Kenntnisse der örtlichen Situation verfügt.
Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,38 Millionen und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte) in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit, in den genannten beiden Provinzen im Jahre 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 0,009% (Balkh; vgl. zum Zahlenmaterial beider Provinzen EASO Country of Origin Information Report – Afghansitan Security Situation, Dezember 2017, S. 88 und 137; UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armend Conflict – Annual Report 2017, S. 67). Damit ist in dieser Provinz eine Gefahrendichte zu konstatieren, die ganz erheblich unter dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als indiziell für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefährdung anerkannten statistischen Auslösewertes des Tötungs- und Verletzungsrisikos von 1:800 bzw. 0,125% liegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22 ff). Eine maßgebliche Änderung und Überschreitung der rechtlich erheblichen Gefahrendichte ist insoweit auch nach den für das Jahr 2018 verfügbaren Informationen nicht ersichtlich. Nach dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA bewegt sich die Gesamtzahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2018 leicht unter dem Niveau der Jahre 2016 und 2017; nichts anderes ergibt sich aus den neuesten Erkenntnissen von EASO (EASO, Afghanistan Security Situation, Update May 2018, S. 25 ff.).
Auch aus den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergeben sich insoweit keine Tatsachen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das o.g. Midyear Update von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“) zu bewerten ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 37, 103 f.). Dabei ist allerdings stets auch zu beachten, dass der UNHCR bei seinen Bewertungen selbst definierte Maßstäbe zugrunde legt und die daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Schutzbedarf sowie die aufgezeigten Risikoprofile nicht notwendig den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bewertung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit inmitten steht bzw. ob von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Kläger auch keine individuellen Umstände geschildert, aus der sich in glaubhafter Weise eine besondere Verletzlichkeit bzw. Schutzbedürftigkeit ergibt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Provinz Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e-Sharif von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung aus in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Nach den überzeugenden aktuellen Auskünften des britischen Außenministeriums (vgl. Home Office UK, Afghanistan: Security and humanitarian situation, April 2018, S. 10) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten Gefahren solcher Intensität drohen, dass sie die unter dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes rechtlich erhebliche Schwelle erreichen. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes (AA) im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand Mai 2018, S. 20), wonach sich Afghanen zwar formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, allerdings Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans genannt würden und besonders das Reisen auf dem Landweg aufgrund des Anstiegs von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen betroffen sei (vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Security Situation, Dezember 2017, S. 67 f.). Denn nach den vorgenannten Feststellungen des Home Office sind im Sinne einer möglichen Erheblichkeit für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht die Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten maßgeblich, sondern vielmehr nur die Verbindungen von Städten zu Dörfern und zwischen Dörfern betroffen.
Zudem besteht nach den Feststellungen der EASO (vgl. Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, S. 123 ff.; zudem auch AA, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 20) die Möglichkeit, inländische Flugverbindungen von Kabul nach Mazar-e-Sharif zu nutzen, die jeweils mehrmals täglich zur Verfügung stehen. Auch die Erreichbarkeit der Flughäfen dieser Städte für den landseitigen Zu- und Abgangsverkehr ist dabei in ausreichend sicherer Weise gewährleistet (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 102).
Dem Kläger ist es zuzumuten und es kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, seinen Aufenthalt in der Provinz Balkh, namentlich in der dortigen Hauptstadt zu nehmen. Für einen alleinstehenden und gesunden Mann wie den Kläger, der überdies mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die genannten Provinzen einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Denn in Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, des EASO-Berichts vom Juni 2018 und der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Herat und Mazar-e-Sharif zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe, zu erzielen (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris). Für den Kläger besteht somit die Möglichkeit, in Afghanistan, wenn auch sicherlich auf sehr bescheidenem Niveau, „von seiner Hände Arbeit“ zu leben. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn der Kläger in Balkh nicht über besondere Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügt oder über ein soziales Netzwerk verfügt vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 66 f. und S. 109). Insbesondere die EASO hat in ihrem Bericht vom Juni 2018 unter Verweis auf weitere, detaillierte und differenzierte Erkenntnisse festgestellt, dass insbesondere Herat Stadt und Mazar-e-Sharif für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen darstellen (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 106).
Für den Kläger besteht – insbesondere im Fall seiner freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP-und des ERIN-Programms in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2018“ neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 500 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2018, Stand: Januar 2018). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 1.500 EUR, bei rückgeführten Personen bis zu 700 EUR umfassen (vgl. ERIN-Programmsteckbrief). Angesichts einer Rückkehr- und Starthilfe im Gegenwert von insgesamt 2.200 EUR sowie Ankunftsservice und Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche vor Ort sind damit weitere Umstände gegeben, aufgrund derer es dem Kläger zumutbar ist, sich in der Provinz Balkh, insbesondere der Hauptstadt, niederzulassen. Dabei entspricht die Berücksichtigung der Starthilfen in diesem Zusammenhang dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27). Gleiches hat mit Blick auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG für die Gewährung subsidiären Schutzes zu gelten.
Damit ist auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 23) nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr im genannten Sinne auszugehen, zumal auch die medizinische Versorgungslage in den Nord- und Zentralprovinzen besser als in anderen Teilen des Landes ist (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 – Stand September 2016, S. 23).
2. Aus den gleichen Gründen besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
Auch die in der Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Fahnenflucht des Klägers begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (vgl. VG Würzburg, U.v. 18.7.2016 – W 2 K 15.30787 – juris Rn. 25). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Bericht vom 31. Mai 2018 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan Stand Mai 2018, S. 12) besteht in Afghanistan keine Wehrpflicht. Zwar könne Fahnenflucht gemäß dem Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Dem Auswärtigen Amt seien aber keine Fälle bekannt, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahme allein wegen Fahnenflucht gekommen sei. Ein gängiges Phänomen sei es, dass Soldaten und Polizisten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär bzw. den Polizeidienst vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese „Deserteure“ würden schon aufgrund der sehr hohen Schwundquote (sog. „attrition rate“) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Fälle strafrechtlicher Verfolgung seien dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich führt in seiner Länderinformation der Staatendokumentation aus, etwa 4.000 Soldaten verließen monatlich die afghanischen Sicherheitskräfte. Das Problem der Abwesenheit in der ANA sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienten. Laut Verteidigungsministerium gebe es keine Strafe für Desertion (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21.1.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 5.4.2016, unter Bezugnahme auf die NYT – The New York Times v. 27.6.2011). Diese Angaben stimmen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2013 (Au 6 K 13.30065 – juris) überein. In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht eine Auskunft zu der Frage eingeholt, ob Deserteure bei einer Rückkehr nach Afghanistan Bestrafung zu erwarten hätten. Das Auswärtige Amt teilte mit, dass dies nicht der Fall und Desertion in Afghanistan durchaus üblich sei. Wer in die Armee zurückkehren wolle, werde wieder aufgenommen (VG Augsburg, U.v. 9.9.2013 – Au 6 K 13.30065 – juris unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 2.7.2013).
Selbst bei einer Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Afghanistan wäre dies allein noch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört das in Art. 51 UN-Charta anerkannte Recht zur Organisation der Selbstverteidigung zu den originären und souveränen Rechten eines jeden Staates. Dieses Recht erlaubt es den Staaten, die Wehrpflicht ihrer Bürger als staatsbürgerliche Pflicht einzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohungen zu sichern (BVerwG, B.v. 17.7.1979 – 1 B 492.79; ebenso VGH BW, U.v. 6.2.1985 – A 13 S 223/84; BVerwG, U.v. 06.12.1988 – 9 C 22/88 – juris; so schon BVerwG, B.v. 26.09.1974 – I B 57.74 – juris). Im Übrigen dürfte nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Reaktion des afghanischen Staates auf eine Wehrdienstentziehung – wenn eine Bestrafung überhaupt erfolgen sollte – als moderat angesehen werden, jedenfalls sich die Behandlung des Klägers als nicht asylrelevant unangemessen darstellen.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Die allgemeine (Versorgungs-)Lage in Afghanistan stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitären Gründe „zwingend“ sind. Eine solche Situation ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht gegeben.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte.
Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; VGH BW, U.v.11.4.2018 – A 11 S 924.17 – juris Rn. 470; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241.17 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln, namentlich den Berichten des AA vom 31. Mai 2018, der EASO vom Juni 2018, der UNAMA (Midyear Update 1. Halbjahr 2018) und des UNHCR vom 30. August 2018, ergibt sich nichts anderes. Hierzu wird vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Balkh besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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