Verwaltungsrecht

Inländische Fluchtalternative für ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit

Aktenzeichen  W 7 K 16.30984

Datum:
27.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e
VwGO VwGO § 102 Abs. 2, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 227 Abs. 1

 

Leitsatz

Ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit haben in Bezug auf Verfolgungshandlungen, die im direkten Zusammenhang mit der Annexion der Krim standen, in den anderen Landesteilen der Ukraine eine inländische Fluchtalternative. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Über sie konnte auch bei Ausbleiben der Beteiligten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dem Antrag des Klägerbevollmächtigen auf Verlegung des Termins war nicht zu entsprechen, da keine erheblichen Gründe i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 25. März 2017 ausgeführt, dass das unter dem 12. Januar 2017 verfasste Terminsverlegungsgesuch erst am 25. März 2017 ausgelaufen sei, was auf grundlegende Restrukturierungsmaßnahmen im Sekretariat der Kanzlei zurückzuführen sei. Dies stellt jedoch ein klassisches Organisationsverschulden dar, zumal auf Grund des Vermerks auf dem Empfangsbekenntnis durch die zuständige Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zwei Mal in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten telefonisch nachgefragt wurde. Gründe für eine Exkulpation sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verschulden ihres Klägerbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen wurde weder der Paralleltermin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth glaubhaft gemacht noch dargelegt, weswegen der ebenfalls in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt … ebenfalls an einer Terminswahrnehmung gehindert ist.
Der Bescheid des Bundesamts vom 21. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid, die das Gericht sich zu eigen macht, Bezug genommen und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend gilt folgendes: Selbst wenn man den Vortrag der Kläger im Rahmen ihrer Anhörung als wahr unterstellt, so ergibt sich, dass ihre Probleme in direkten Zusammenhang mit der Annexion der Krim standen, welche sich von den Personen, die sich die Molkerei der Kläger aneignen wollten, zunutze gemacht wurde. Für die Kläger besteht jedoch in den anderen Landesteilen der Ukraine eine inländische Fluchtalternative. Weiterer Vortrag, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, ist im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
Die Klage war damit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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