Verwaltungsrecht

Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings

Aktenzeichen  M 18 E 15.3106

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 S. 2
SGB VIII SGB VIII § 42 Abs. 1, § 42a Abs. 1, § 42f
RL 2013/32 EU Art. 25 Abs. 5

 

Leitsatz

Bleibt auch nach Durchführung des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten das tatsächliche Alter eines Flüchtlings unklar, greift Art. 25 Abs. 5 S. 2 RL 2013/32/EU. Danach ist von der Minderjährigkeit des Flüchtlings auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Am 5. Juni 2015 stellte er im Bundesgebiet Asylantrag. In der Niederschrift des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu diesem Asylantrag ist als Geburtsdatum der … 1992 angegeben.
Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts … hat eine Mitarbeiterin der Caritas Asylberatung dort am 28. Mai 2015 angerufen und mitgeteilt, der Antragsteller habe angegeben, er sei erst 17 Jahre alt. Es werde daher die Inobhutnahme des Antragstellers verlangt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 beantragte die Caritas im Namen des Antragstellers dessen Alterseinschätzung und Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Angabe des Antragstellers, erst 17 Jahre alt zu sein, der Wahrheit entspreche.
Am 25. Juni 2015 fand in der Unterkunft des Antragstellers ein persönliches Gespräch zwischen diesem und Mitarbeitern des Jugendamtes statt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Jugendhilfe nach dem SGB VIII in Form der Inobhutnahme ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, glaubwürdige Dokumente oder Ausweispapiere für das Alter des Antragstellers hätten nicht vorgelegt werden können. Die Alterseinschätzung durch das Jugendamt aufgrund des persönlichen Gesprächs vom 25. Juni 2015 habe Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben. Hinsichtlich der Familienverhältnisse und der Fluchtgeschichte habe es mehrere widersprüchliche Aussagen gegeben. Der eingesetzte Dolmetscher habe den Dialekt des Antragstellers Pakistan zugeordnet. Das Jugendamt komme aufgrund der persönlich gewonnenen Eindrücke zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Gründe für die Einschätzung seien das persönliche Auftreten und Erscheinungsbild des Antragstellers sowie widersprüchliche Aussagen zu Alter und Herkunft.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juli 2015, der am 24. Juli 2015 bei Gericht einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 2015 erheben (M 18 K 15.3104). Eine ordnungsgemäße Alterseinschätzung habe nicht stattgefunden, da eine medizinische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Es komme hinzu, dass der Kläger eine Tazkira vorlegen könne, die zumindest ein Indiz darstelle.
Gleichzeitig ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juli 2015 weiter beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterbringen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine ordnungsgemäße Alterseinschätzung habe nicht stattgefunden. Insbesondere sei keine medizinische Untersuchung erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Mit dem Antragsteller sei im Rahmen der Alterseinschätzung ein Gespräch laut den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter geführt worden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner zum Teil widersprüchlichen Angaben sowie seines äußeren Erscheinungsbildes als nicht minderjährig eingeschätzt worden. Die Alterseinschätzung sei durch erfahrene Sozialpädagoginnen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vorgenommen worden.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 erwiderten die Bevollmächtigten des Antragstellers, dieser habe bereits im Gespräch beim Bundesamt am 5. Juni 2015 darauf hingewiesen, erst 17 Jahre alt zu sein. Die Auffassung des Antragsgegners, das Alter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes festsetzen zu können, sei offensichtlich unzutreffend, da es hierzu medizinischer Untersuchungen bedürfe.
Am 18. August 2015 beauftragte der Antragsgegner das Institut für Rechtsmedizin der … zur Bestimmung des Alters des Antragstellers. Das daraufhin nach zahnärztlicher und körperlicher Untersuchung sowie radiologischer Untersuchung erstellte Gutachten vom 11. November 2015 kommt zusammenfassend zu der Beurteilung, dass das Geburtsdatum … 1992 sicher auszuschließen sei, da der Antragsteller wesentlich jünger sei. Der zahnärztliche Untersuchungsbefund gehe von einem wahrscheinlichsten Lebensalter um 17 Jahre aus. Die Röntgenaufnahme der linken Hand zeige bereits ein vollständig verschlossenes Handskelett, entsprechend dem Endstadium für 19 Jahre und beliebig darüber, wobei aus der durchgängigen rechtsmedizinischen Erfahrung ein solcher Befund mit einem Lebensalter von 17 Jahren durchaus noch vereinbar sei. Computertomographisch hätten sich noch offene Wachstumsfugen beidseits im Brustbein-/Schlüsselbeingelenk gezeigt. Dies werde frühestens mit 14,4 und spätestens mit 20,3 Jahren so beobachtet. Das mittlere Lebensalter liege bei 17,8 +- 1,4 Jahren, die mittleren 50% mit einem solchen Befund zwischen 17,2 und 18,5 Jahren. In der Gesamtbeurteilung sei der Bereich des möglichen Lebensalters durch die Handröntgenaufnahme nach unten auf 17 Jahre limitiert. Es gebe keinen Untersuchungsbefund, der ein höheres Lebensalter als 17 Jahre dringend nahelegen würde, es gebe aber auch keinen Befund, der ein Lebensalter von 18 Jahren oder etwas darüber ausschließen würde. Das wahrscheinlichste Lebensalter liege bei 17 oder 18 Jahren.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 nahm der Antragsgegner, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2015 der Antragsteller Stellung zu der medizinischen Begutachtung. Der Antragsgegner wies ergänzend noch darauf hin, dass der Antragsteller seit 31. Juli 2015 in Form eines ambulanten Clearings gemäß § 27 SGB VIII betreut werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch auf die des Klageverfahrens M 18 K 15.3104, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um den statthaften Eilrechtsbehelf.
Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Zwar gilt nach § 123 Abs. 5 VwGO diese Vorschrift nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Eine einstweilige Anordnung ist also in den Fällen ausgeschlossen, in denen einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen der §§ 80 und 80a VwGO beantragt werden kann.
Nach § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ist für die genannten Fallkonstellationen die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu folgern, da es sich offensichtlich um eine Regelung i. S. v. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt. § 42f SGB VIII ist zwar erst zum 1. November 2015 und damit nach Antragstellung bzw. Klageerhebung im vorliegenden Verfahren in Kraft getreten. Da insoweit eine Übergangsvorschrift fehlt, ist diese Norm aber auch auf das gegenständliche Verfahren grundsätzlich anwendbar (vgl. auch BremOVG vom 18.11.2015 Az.: 2 B 221/15, 2 PA 223/15 – juris, Rn. 26 f.).
In der vorliegenden Konstellation der Ablehnung einer Inobhutnahme, ohne dass vorher zumindest eine vorläufige Inobhutnahme erfolgte, kann durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber kein effektiver Rechtsschutz erreicht werden.
In den Fällen, in denen eine Inobhutnahme oder vorläufige Inobhutnahme beendet wird, ist der durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichbare Suspensiveffekt geeignet, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, da bei einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beendigung der Inobhutnahme suspendiert würde. In den Fällen aber, in denen die Inobhutnahme des Betroffenen abgelehnt wird, ohne dass dieser vorher auch nur vorläufig in Obhut genommen war, ginge die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aber ins Leere, da der Betroffene auf diesem Weg seine Inobhutnahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht erreichen könnte.
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist daher nach Auffassung der Kammer in der letztgenannten Konstellation der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO der statthafte Eilrechtsbehelf.
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend gegeben.
2.1 Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Nach § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt u. a. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entsprechend.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller nicht lediglich eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII begehrt, da der Antragsteller im Hinblick auf die Altersbestimmung bereits ärztlich untersucht wurde (vgl. § 42f Abs. 2 SGB VIII). Ein weiterer Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Alters des Antragstellers durch weitere Maßnahmen ist daher nicht mehr zu erwarten. Über die Inobhutnahme des Antragstellers ist damit nicht nur vorläufig zu entscheiden.
Anspruchsberechtigt sowohl nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als auch nach Absatz 1 Satz 2 dieser Norm sind nur Kinder und Jugendliche (gleiches würde auch hinsichtlich § 42a Abs. 1 SGB VIII gelten). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist im Sinn des SGB VIII Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Im Fall des Antragstellers ist es trotz der medizinischen Begutachtung nach dem Gutachten der … vom 11. November 2015 nach wie vor zweifelhaft, ob der Antragsteller noch minderjährig ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Inobhutnahme erfüllt. Die zusammenfassende Beurteilung des ärztlichen Gutachtens kommt zum Ergebnis, dass das Lebensalter des Antragstellers nach unten auf 17 Jahre limitiert ist und es auch keinen Untersuchungsbefund gibt, der ein höheres Lebensalter als 17 Jahre dringend nahelegen würde, es gleichzeitig aber keinen Befund gibt, der ein Lebensalter von 18 Jahren oder etwas darüber ausschließen würde. Das wahrscheinlichste Lebensalter liegt danach bei 17 oder 18 Jahren.
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, im Rahmen der Regelung des § 42f SGB VIII über das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung eine Regelung dahingehend aufzunehmen, wie in den Fällen zu entscheiden ist, in denen das tatsächliche Alter auch nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten unklar bleibt. Der nationale Gesetzgeber wäre insofern aber auch durch Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, die seit 21. Juli 2015 in Kraft ist, gebunden. Nach Satz 1 dieser Norm können die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters des Antragstellers bestehen. Nach Satz 2 der Norm gehen die Mitgliedsstaaten, wenn diese Zweifel bezüglich des Alters des Antragstellers danach fortbestehen, davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.
Aus diesen rechtlichen Vorgaben in Kombination mit dem medizinischen Altersfeststellungsgutachten folgt, dass beim Antragsteller von Minderjährigkeit auszugehen ist und somit die Inobhutnahmevoraussetzungen vorliegen.
Da nach der medizinischen Gesamtbeurteilung das mögliche Lebensalter des Antragstellers durch die Handröntgenaufnahme nach unten auf 17 Jahre limitiert ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt, am 9. September 2015, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Er ist jedoch so zu stellen, als ob die Vollendung des 17. Lebensjahres erst im Untersuchungszeitpunkt erfolgte.
Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers darüber hinausgehend von einem fiktiven Geburtsdatum erst am … ausgehen wollen, kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Die insoweit zitierte Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung (U. v. 31.7.1984 Az.: 9 C 156/83 – juris, Ls.1) führt aus, dass bei Ungewissheit über den Tag der Geburt bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahres spätestens möglichen Geburtsdatum auszugehen ist. Diese Konstellation ist der vorliegenden nicht vergleichbar, da im Fall des Antragstellers eben gerade kein bekanntes Geburtsjahr gegeben ist, sondern das Lebensalter und damit auch das Geburtsjahr erst durch eine medizinische Untersuchung festgestellt werden sollte. In diese Konstellation ist das nach dem medizinischen Gutachten für den Antragsteller maximal niedrigste Alter anzusetzen.
2.2 Der Antragsteller konnte auch den erforderlichen Anordnungsgrund darlegen.
Dieser besteht vorliegend in der Dringlichkeit der Entscheidung, ohne die der Antragsteller derzeit nicht in Obhut genommen wird, obwohl die Voraussetzungen für diese Maßnahme vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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