Verwaltungsrecht

Interner Schutz im Senegal

Aktenzeichen  M 4 K 16.32296

Datum:
6.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e, § 29a Abs. 1

 

Leitsatz

Gegen Bedrohungen durch die Familie oder andere nichtstaatliche Akteure steht einem Rückkehrer in den Senegal insbesondere in den Großstädten eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz iSd § 3e AsylG zur Verfügung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 geänderten Fassung zur Anwendung.
Die zulässige Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da der Kläger gegen die Beklagte offensichtlich weder Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG), noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthalts-verbots in Ziffer 6. sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7. des Bescheids.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen auf eine angebliche Bedrohung durch die Frau eines Onkels berufen. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen (§ 3 AsylG, § 3c AsylG), sondern – falls überhaupt – um kriminelles Unrecht.
Dieses Vorbringen rechtfertigt es ganz offensichtlich nicht, von einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung des Klägers im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können:
2. Unbeschadet des Vorstehenden ist festzustellen, dass zudem auch aus rechtlichen Gründen offensichtlich keine asylrelevante und asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Einzelnen:
a) Der Kläger kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag über Italien und die Schweiz eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag des Klägers von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
b) Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) könnte zwar eine Bedrohung/Schläge auch einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Nr. 4, Abs. 2 AsylG darstellen. Allerdings ist nicht vorgetragen/erkennbar, dass die angegebenen Schläge durch die Frau des Onkels an ein asylrechtliches Merkmal anknüpften. Zudem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden – also Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure wie u. a. die Familie – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3 e AsylG). Der Kläger kann nach einer Rückkehr nach Senegal in einen anderen Landesteil Senegals ziehen, insbesondere in eine Großstadt, wo er von seiner Familie oder anderen nichtstaatlichen Akteuren (aus seinem Heimatdorf) mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Soweit der Kläger behauptet, seine Familie würde ihn in Senegal überall finden, Senegal sei sehr klein und die Familie weit verbreitet, kann dem nicht gefolgt werden: Senegal hat rund 14 Millionen Einwohner und verfügt über mehrere Großstädte. Es ist mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass ein Familienmitglied den Kläger aufspüren kann, selbst wenn die Familie weit verbreitet sein sollte.
c) Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG scheiden schon deshalb ebenso eindeutig und offensichtlich aus, weil hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure – wie eben ausgeführt – eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht.
Die Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 AsylG). Dies ergibt sich bereits allein aus dem Umstand, dass gemessen an dem Vorstehenden
die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. dazu § 30 Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus ist Senegal kraft Gesetzes zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt (Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylG), weshalb zudem entsprechend § 29 a Abs. 1 AsylG von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag auszugehen ist. Auch scheiden gemessen an dem Vorstehenden ganz offensichtlich asylrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffern 5., 6. und 7. des Bescheids sind ebenso offensichtlich rechtmäßig.
Nach alldem war die gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage mit der Kosten-folge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) ab-zuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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