Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsschutz wegen okkultistischer Handlungen

Aktenzeichen  W 2 K 18.32246

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6547
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Vor Verfolgungshandlungen durch eine Familie besteht in den zahlreichen Ballungszentren der Elfenbeinküste interner Schutz. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 „Schwarze Magie“ kann nicht als tatsächliche Verfolgungslage anerkannt werden, da sie dem allgemeinen Menschenverstand widerspricht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 5. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) oder von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
1.1. Die Anerkennung als Asylberechtigten nach Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheitert schon daran, dass der Kläger über die Mitgliedsländer der Europäischen Union Spanien und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Art. 16 Abs. 2 GG.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger trägt vor, von seiner Familie verfolgt worden zu sein, weil er nicht in die Stellung eines Familienoberhauptes nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 und nach dem Tod dessen Nachfolger im Jahr 2018 habe treten wollen. Er habe sich geweigert, weil er das von den Familienoberhäuptern zu praktizierende Fetischritual der Opferung von Tieren oder der Auswahl von Menschenopfern anlässlich der Bestimmung eines Königs abgelehnt habe. Selbst wenn man sein Vorbringen – trotz der relativ vagen und oberflächlichen Angaben des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung – als wahr unterstellt, folgt daraus nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zweifelhaft ist bereits, ob die Auseinandersetzung mit seiner Familie, die nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung angeblich darin gipfelte, dass ein Sohn des Klägers in der eigenen Wohnung verletzt wurde, überhaupt die gemäß § 3a AsylG für Verfolgungshandlungen notwendige Intensität aufweist. Die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Fotos haben diesbezüglich keinen Aussagewert, weil der gezeigte junge Mann irgendwer sein kann, der gezeigte Verband nicht zwingend eine gewaltsam zugefügte Verletzung abdecken muss, die Verletzung auch marginal sein kann und zudem die Herkunft der Bilder unklar ist. Darüber hinaus ist der Sohn des Klägers nicht nach Deutschland eingereist. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser Sohn vielleicht freiwillig in die Elfenbeinküste zurückgekehrt ist. So kann sich der Kläger nicht auf eine Gefährdung seines Sohnes berufen. Verfolgungshandlungen, die den Kläger selbst betrafen, hat der Kläger nur sehr vage und von geringer Intensität dargestellt.
Letztendlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls stand und steht dem Kläger eine interne Fluchtalternative innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn selbst wenn man die geschilderte Bedrohungslage durch die Familie als wahr unterstellt, hat der Kläger eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die pauschale Behauptung, die Familie hätte ihn überall finden können, kann insofern nicht überzeugen. Hierfür hat der Kläger keine hinreichenden Gründe vorgetragen. Sein Vortrag, dass aufgrund der Landflucht viele ehemalige Dorfbewohner in den Städten leben würden und die ihn erkennen könnten, kann nicht überzeugen. Der Kläger hätte sich in einen der zahlreichen Ballungszentren der Elfenbeinküste niederlassen. Als gesunder gut gebildeter Mann könnte er dort sein Existenzminimum sichern. Gründe, warum ihm dies nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Nach diesen Maßgaben steht dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu. Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Für eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Hierzu kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen wäre der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auf die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Schließlich besteht in Côte d‘Ivoire kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
1.4 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person des Klägers insbesondere unter Berücksichtigung seines relativ hohen Bildungsgrades nicht vor.
Nicht glaubhaft ist die Angabe des Klägers, dass er in seinem Heimatland gefährdet wäre, weil die ihn angeblich verfolgenden Familienangehörigen über eine Art Magie verfügen würden, womit sie ihn in allen Landesteilen der Elfenbeinküste finden könnten. Solche „Schwarze Magie“ kann nicht als tatsächliche Verfolgungslage anerkannt werden, da sie dem allgemeinen Menschenverstand widerspricht.
Der junge, arbeitsfähige Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz für sich aufzubauen, ohne dabei auf ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Die Mitglieder seiner Familie, vor denen er sich fürchtet, werden ihn nicht finden können. Bereits vor seiner Ausreise konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt als Facharbeiter auf dem Bau mit Schweißerarbeiten bestreiten. Nichts deutet darauf hin, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder gelingen könnte. Außerdem kann er auf die vielfältige Förderung der freiwilligen Rückkehr verwiesen werden, die ihm den Neustart in seinem Heimatland erleichtern würden. So kann nicht von einer Verelendung ausgegangen werden, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
Auch § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht einschlägig.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für § 60 Abs. 7 AufenthG relevanten Schweregrad sind nicht ersichtlich. Die Hepatitis B-Erkrankung schränkt die körperliche Belastbarkeit nur wenig ein. Nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterließ, liegen keine körperlichen Beeinträchtigungen vor, die den für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad erreichen könnten.
1.5 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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