Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot für junge Frau mit einem Kleinkind nach Albanien

Aktenzeichen  M 2 S 17.45604

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 34, § 36 Abs. 4 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Es kann unentschieden bleiben, welcher Prüfungsmaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes heranzuziehen ist, wenn in der Hauptsache nur mehr die Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird (Rn. 14). (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist nicht ersichtlich, wieso eine junge Frau im erwerbsfähigen Alter, die bereits in Griechenland überwiegend als Haushaltshilfe und zeitweise auch als Erntehelferin gearbeitet hat, nicht in der Lage sein sollte, durch ihrer Hände Arbeit in Albanien zumindest eine existenzsichernde Grundversorgung auf bescheidenem, landesangemessenem Niveau, beispielsweise als Hilfsarbeiterin in der Land- oder Hauswirtschaft, zu erzielen (Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
3 Sollte es (zumindest vorübergehend gerade mit Blick auf die Versorgung des Kleinkinds) nicht möglich sein, das asylrechtlich notwendige Existenzminimum für sich und ihr Kind zu erwirtschaften, kann die Antragstellerin gegebenenfalls Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen in Anspruch nehmen (Rn. 19). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, albanische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Angehörige der Volksgruppe der Roma, reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge am 26. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 29. April 2016 einen Asylantrag.
Hinsichtlich des wesentlichen Vortrags der Antragstellerin bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. März 2017 wird gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf den streitbefangenen Bescheid (vgl. dort S. 2) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2017, der Antragstellerin zugestellt am 6. Juli 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder dir zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10. Juli 2017 Klage, die dort unter M 2 K 17. 45603 anhängig ist, und beantragt dabei zuletzt (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 13. Juli 2017), die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Zudem wird von ihr beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führen ihre Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen aus, bei der Antragstellerin bestehe ein Abschiebungsverbot. Sie sei zwar in Albanien geboren und wohl im Besitz der albanische Staatsangehörigkeit, habe aber seit frühester Kindheit mit ihrer Familie in Griechenland gelebt. Sie spreche fließend griechisch, nicht aber albanisch. Auch kenne sie die dortigen Gebräuche und Lebensumstände nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien sei sie außerstande, sich selbst zu versorgen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma sei ihr auch ein Zugang zu Sozialleistungen deutlich erschwert, aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse wohl sogar faktisch unmöglich. Eine Arbeitsaufnahme wäre für sie ebenfalls faktisch unmöglich, da sie die albanischen Gebräuche nicht kenne, die Sprache nicht spreche und damit auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen könne. Auch auf eine Unterstützung durch die Familie könne sie nicht zählen, da sich die gesamte Kernfamilie in Griechenland befinde. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer individuellen Situation ganz erheblich schlechten humanitären Bedingungen ausgesetzt, weshalb das Interesse an der Aussetzung des Vollzugs des streitbefangenen Bescheids das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin deutlich überwiege.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten elektronisch vorgelegt; sie stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.45603 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG – ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 und 4 AsylG anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wahrt er die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, erst recht keine ernstlichen solchen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
2.1 Nach Art. 16a GG, § 36 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG (und sodann auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz sonach zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83– juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist zudem vom Bundesamt in seiner Entscheidung über einen Asylantrag auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris).
2.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts im streitbefangenen Bescheid, erst recht keine ernstlichen solchen. Daher kann auch die Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes heranzuziehen ist, wenn – wie hier – in der Hauptsache nur mehr die Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird, unentschieden bleiben (vgl. z.B. Heusch in BeckOK AuslR, § 32 AslyG Rn. 32 m.w.N.)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 5. Juli 2017 zur vorliegend allein noch strittigen Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dort. S. 5 ff.) verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich für die Antragstellerin in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.
Allein wegen der harten Lebensbedingungen und in Weitem bestehenden ärmlichen Lebensverhältnisse, namentlich für Roma, in Albanien vermag sich die Antragstellerin weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).
Das Gericht geht unter Auswertung der vorhandenen einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. August 2016, nicht davon aus, dass der Antragstellerin in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und sie dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten muss. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dies gilt auch im Fall der Antragstellerin. Als junge Frau im erwerbsfähigen Alter hat sie nach eigenen Angaben bereits in Griechenland überwiegend als Haushaltshilfe und zeitweise auch als Erntehelferin gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn die Antragstellerin nach eigenem Vortrag der Volksgruppe der Roma zuzuordnen ist (dazu sogleich nachfolgend), nicht ersichtlich, wieso sie nicht in der Lage sein sollte, „durch ihrer Hände Arbeit“ in Albanien eine zumindest existenzsichernde Grundversorgung auf bescheidenem, landesangemessenem Niveau, beispielsweise als Hilfsarbeiterin in der Land- oder Hauswirtschaft, zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn man im Sinne des – schon mit Blick auf ihre Abstammung von albanischen Eltern so wohl kaum glaubhaften – Vortrags der Antragstellerin unterstellt, sie spreche nicht albanisch und verfüge dort zudem auch über keinen relevanten Familienanschluss. Der albanische Staat gewährt bedürftigen Staatsangehörigen im Inland Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen, falls kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16.8.2016, S. 13). Damit ist auch für die Antragstellerin in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert. Dazu kommt, dass in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert wird (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Das Gericht verkennt nicht, dass sich das Leben in Albanien für die Antragstellerin jedenfalls zunächst durchaus als schwierig und hart erweisen kann. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall der Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt.
Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin Mutter eines Kleinkindes ist und nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma angehört. Auch im Fall der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma hat sie dadurch nichts zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zum Arbeitsmarkt gewissen faktischen Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. Der albanische Staat ist nach der aktuellen Erkenntnislage bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 7). Die gesellschaftliche Ausgrenzung von Roma, verstärkt durch die Tendenz zur Selbstausgrenzung, trägt zwar dazu bei, dass die Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner – teilweise erheblich – schlechter sind. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Antragstellerin indes in der Lage, entweder durch „ihrer Hände Arbeit“ zumindest das asylrechtlich notwendige Existenzminimum für sich und ihr Kind zu erwirtschaften oder, sollte dies tatsächlich (zumindest vorübergehend gerade mit Blick auf die Versorgung des Kleinkinds) nicht möglich sein, gegebenenfalls Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die albanische Gesetzgebung kennt keine rassische Diskriminierung, sodass auch die Antragstellerin als Zugehörige zur Volksgruppe der Roma in der Lage ist, entsprechende staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen (Auswärtiges Amt, aaO S. 7 und 13).
Die des Weiteren noch vor dem Bundesamt angeführte (angebliche) Bedrohung durch den Vater ist schließlich bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht; sie wird im Übrigen auch nicht (mehr) zum Gegenstand des Vortrags der Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 gemacht. Auch ist der albanische Staat grundsätzlich willens und in der Lage, vor Übergriffen im Rahmen von familiären Konflikten Schutz zu bieten bzw. hiergegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (vgl. aktuell OVG NRW, B.v. 24.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris Rn. 9, unter umfänglicher Aus- und Bewertung der aktuellen Erkenntnismitteln).
Nach alledem kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf nationale zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen. Vor diesem Hintergrund sind die nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dazu gesetzte einwöchige Ausreisefrist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin zu ihrer Abstammung von albanischen Eltern und ihrem Geburtsort in Albanien gilt gleiches für die Bestimmung von Albanien als benanntem Zielland der Abschiebung. Dies räumt jedenfalls im Ergebnis auch der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (dort S. 2) ein. Dass sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben seit frühester Kindheit – wohl illegal – in Griechenland aufgehalten hat, ändert an der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden albanischen Staatsangehörigkeit nichts.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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