Aktenzeichen M 4 K 16.31201
Leitsatz
1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Trotz der wegen gefährlicher Kampfhandlungen der ISIS unübersichtlichen Lage im Irak reicht dies nicht für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (BVerwG BeckRS 2010, 51618). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2017 entscheiden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
I.
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch Asylanerkennung (Art. 16a GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz -AsylG-), des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
1. Die Asylanerkennung nach Art. 16a GG scheitert vorliegend schon daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die … eingereist ist – und damit zwangsläufig über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
2. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylG.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Vorliegend fehlt es hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschichten (Entführung und Bombenanschlag) schon an einer Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmals. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was nahe läge, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu.
a) Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegt erkennbar nicht vor. Hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht dem Kläger jedenfalls mit dem mehrheitlich von Schiiten besiedelten Südirak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
b) Auch herrscht in B. sowie in den Gebieten südlich hiervon kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im Irak allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl. http: …www.a…de/…/; http: …www.a…de/…html) die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt 17.578 (2014: 20.169 vgl. https: …www.i…org/…) angegeben ist. Für 2016 beträgt der vorläufige Wert 16.407 und legt damit einen weiteren Rückgang nahe. Auch wenn die Opferzahlen 2016 bzw. 2017 angestiegen sein bzw. ansteigen sollten, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im Irak Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus. Eine Rückkehr nach B. erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich. Aus aktuellem Anlass ist noch darauf hinzuweisen, dass die Situation im Irak derzeit unübersichtlich und in einigen Gebieten durch die Kampfhandlungen der ISIS offenbar gefährlich ist. Doch reicht diese bisherige Entwicklung für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG vom 27.04.2010 – Az. 10 C 4/09) nicht aus, noch dazu, da der täglichen Berichterstattung der Medien deutlich zu entnehmen ist, dass der IS sich auf dem Rückzug befindet. Festzustellen ist, dass B., der Heimatort des Klägers, sowie auch große Teile des Südiraks von den Kämpfen selbst nicht betroffen waren/sind.
4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen.
a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Kläger würde in den Irak auch nicht ohne jegliche familiäre Strukturen zurückkehren. Vielmehr befinden sich seine Ehefrau mit den Kindern sowie sein Vater im Irak; letzterer unterstützt die Ehefrau mit den Kindern auch aktuell.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
(1) Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Iraks auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Az. …) in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehörigen grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiterhin im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420).
(2) Auch rechtfertigen die vorgelegten Atteste hinsichtlich der Erkrankung des Klägers keine Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer individuellen Gefahrenlage.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der … gleichwertig sein muss, wobei eine ausreichende medizinische Versorgung nach Satz 4 auch dann vorliegt, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet wird.
Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann beim Kläger nicht angenommen werden. Die vorgelegten Atteste bescheinigen dem Kläger Verletzungen an seinen Füßen. In der Zusammenschau der vorgelegten Arztberichte ist jedoch schon nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand des Klägers bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit wesentlich verschlechtern würde. Zuzugeben ist, dass der bestehende Zustand für den Kläger unbefriedigend ist, jedoch ist gesetzlich mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat – und damit auch die dort zur Verfügung stehenden Operationsmöglichkeiten – nicht mit der in der … gleichwertig sein muss.
5. Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziff. 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wird, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Asylberechtigter oder Flüchtling anzuerkennen noch steht ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.