Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung bei Angestelltem als Erstbeurteiler

Aktenzeichen  6 ZB 19.151

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8692
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 21
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zum Fehlen eines greifbaren Anhalts dafür, dass zwischen den Beurteilern und der zu beurteilenden Person kein statusrechtlicher Abstand bestanden hat, auch für einen dem gehobenen Dienst zugeordneten im Angestelltenverhältnis beschäftigten Erstbeurteiler. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angestellte können die Funktion eines Beurteilers von Beamten ausüben, denn der Dienstherr bestimmt im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt; die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist nicht durch den Status beschränkt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer weitergehenden Begründung des Gesamturteils bedarf es nicht, wenn die zu beurteilende Person im gesamten Beurteilungszeitraum amtsangemessen beschäftigt war und auch ansonsten keine besonderen Umstände gegeben sind, die nach einer ausführlicheren individuellen Begründung verlangen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 17.3075 2018-06-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2018 – M 21 K 17.3075 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag zu entsprechen.
Die Klägerin, eine Beamtin (Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Beklagten und bei dem Postnachfolgeunternehmen D1. T. AG beschäftigt, wendet sich gegen die für sie unter dem 20. Februar 2017 erstellte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017, die mit dem Gesamturteil „sehr gut Basis“ abschließt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf erneute dienstliche Beurteilung mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung weder gegen formelles Recht verstoße noch materiell-rechtliche Beurteilungsfehler feststellbar seien. Insbesondere seien die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die beiden Beurteilerinnen seien in einem höheren Statusamt als die Klägerin eingestellt, glaubhaft. Die Beurteilerinnen hätten die vorliegenden Beurteilungsbeiträge zur Kenntnis genommen, bedacht und die darin enthaltenen divergierenden Werturteile bei den sechs Einzelkriterien zu einer einzigen Aussage zusammengeführt (3 x „gut“, 3 x „sehr gut“). Das daraus gebildete Gesamtergebnis („sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“) sei ausführlich und nachvollziehbar begründet.
1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall:
a) Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Statusamt der Beurteilerinnen nicht ausreichend aufgeklärt, ergeben sich keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Es kann dahin stehen, dass damit der Sache nach ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemacht wird und etwaige Mängel in diesen Bereichen Verfahrensfehler darstellen, die grundsätzlich schon deshalb nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ nur auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren selbst (vgl. OVG LSA, B.v. 26.1.2006 – 1 L 5/06 – juris Rn. 4 m.w.N.). Jedenfalls vermag der Einwand in der Sache nicht zu überzeugen. Es gab für das Verwaltungsgericht keinen greifbaren Anhalt dafür, dass zwischen den Beurteilerinnen und der Klägerin kein statusrechtlicher Abstand bestanden hätte. Wie die Klägerin selbst einräumt, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 ausgeführt, dass beide Beurteilerinnen „statusrechtlich höherwertig eingestellt“ seien als sie, nämlich die Erstbeurteilerin „als Angestellte im gehobenen Dienst“ und die Zweitbeurteilerin als – in sich beurlaubte – Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9-vz). Zwar beschreibt der Begriff „gehobener Dienst“ eine Laufbahngruppe im Beamtenrecht (mit Ämtern der Besoldungsgruppe A9 bis A13) und trifft auf die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Erstbeurteilerin nicht zu; die Wertigkeit der Tätigkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst ergibt sich vielmehr aus deren Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TVöD. Allerdings sind die jeweiligen Entgeltgruppen der Angestellten mit den jeweiligen Laufbahngruppen der Beamten vergleichbar. Angesichts dessen und auch mit Blick darauf, dass viele der bei der Beklagten verbliebenen Beamten während einer Insichbeurlaubung im Konzern angestellt sind, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Verwendung des Begriffs „gehobener Dienst“ auch für die – angestellte – Erstbeurteilerin kein Zweifel an deren Eingruppierung in einem höherwertigen „Amt“. Im Übrigen hat die Beklagte im Zulassungsverfahren nochmals bestätigt, dass die beiden Beurteilerinnen im Vergleich zur Klägerin ein höher bewertetes Amt innehatten.
Soweit die Klägerin in Bezug auf die Erstbeurteilerin ferner Zweifel daran äußert, ob diese als Angestellte die Funktion einer Beurteilerin von Beamten ausüben könne, sind diese nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (so bereits BVerwG, U.v. 17.4.1986 – 2 C 8.83 – juris). Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist nicht durch den Status beschränkt; die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist demnach nicht davon abhängig, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, dienstliche Beurteilungen fertigen (BVerwG, B.v. 20.8.2004 – 2 B 64.04 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, B.v. 17.8.2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn.).
b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend begründet, weil teilweise bloß Einzelbewertungen wiederholt worden seien und die Verwendung floskelhafter Textbausteine, wie das OVG Münster entschieden habe (OVG NW, B.v. 23.10.2018 – 1 B 666/18), nicht ausreichten.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beurteiler im Rahmen der Beurteilungsrichtlinien für die bei der D2. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten schon wegen der fehlenden persönlichen Kenntnisse über die Leistung der zu Beurteilenden auf den Inhalt der ihnen gelieferten Beurteilungsbeiträge angewiesen seien (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 17 m.w.N.) und bereits aus diesem Grund von einer eigenständigen Beschreibung des Leistungsverhaltens des zu Beurteilenden absehen sollten. Die erneute Darstellung der wahrgenommenen Funktion des zu Beurteilenden unter Nennung des innegehabten Statusamtes sowie eine inhaltliche Zusammenfassung der Bewertung in den Einzelmerkmalen dient zudem dazu, die wichtigsten Einzelheiten, die die Grundlage des Gesamturteils bilden, nochmals hervorzuheben und diese so besser mit den Bewertungen der anderen zu Beurteilenden auf derselben Beurteilungsliste vergleichen zu können, ohne jeweils sämtliche Einzelbeurteilungen nochmals jeweils vergleichend lesen zu müssen. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Beurteilerinnen in der Sache etwa von einem unzutreffenden (Leistungs-) Bild der Klägerin ausgegangen wären oder die Zusammenfassung unzutreffend erfolgt wäre. Vielmehr ist das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das von der Klägerin innegehabte Statusamt (der Besoldungsgruppe A 8) bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt und ausreichend begründet worden.
Einer – von der Klägerin vermissten – weitergehenden Begründung des Gesamtergebnisses bedurfte es nicht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage als für die Einzelmerkmale zulassen, weil dort eine Skala von sechs Noten mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelmerkmale nach nur fünf Notenstufen ohne Ausprägungsgrade erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Zwar bedarf es angesichts der für die Einzelkriterien und das Gesamturteil zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Bewertungsskalen grundsätzlich einer – zumindest kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn es muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 22). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung der Klägerin diesen Anforderungen, die zumal mit Blick auf die große Zahl von zu erstellenden Beurteilungen bei der D2. T. AG nicht überspannt werden dürfen.
Welchen Umfang und welche Tiefe die Begründung des Gesamturteils haben muss, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. ob und in welchem Umfang der zu Beurteilende etwa höherwertig eingesetzt war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich dieser höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B.v. 17.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14). Vorliegend bedurfte es danach keiner weitergehenden Begründung des Gesamturteils, weil die Klägerin im gesamten Beurteilungszeitraum amtsangemessen beschäftigt war und auch ansonsten keine besonderen Umstände dargelegt wurden, die nach einer ausführlicheren individuellen Begründung verlangt hätten. Vor diesem Hintergrund hält sich die Gesamtnote angesichts der aus den beiden, jeweils verschiedene Zeitabschnitte des Beurteilungszeitraums abdeckenden Beurteilungsbeiträgen gebildeten – von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen – Einzelbewertungen (3x „gut“, 3x „sehr gut“) im Rahmen des den Beurteilerinnen zustehenden Beurteilungsspielraums, ohne dass dies einer weiteren Erläuterung bedurft hätte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin amtsangemessen und nicht etwa höherwertig beschäftigt war auch für die Vergabe der Ausprägung „Basis“.
c) Ebenfalls nicht überzeugen kann die weitere Rüge, der die Begründung abschließende Textbaustein („Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung ist in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die zu vergleichen sind, anzupassen. Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt.“) erfülle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Begründungsanforderungen nicht. Damit wird zwar floskelhaft, aber unter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Gesamturteil in Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im selben Statusamt wie die Klägerin gebildet wurde. Mit Blick auf das relativ einheitliche Bild der Einzelergebnisse (3 x „gut“ und 3 x „sehr gut“) und die im Beurteilungszeitraum durchgehend amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin auf zwei verschiedenen Arbeitsposten war eine nähere Beschreibung der „Anpassung“ entbehrlich. Das Gesamtergebnis „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ erschließt sich ohne weiteres und ist in der Sache plausibel.
2. Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, welches Statusamt die Beurteilerinnen innehaben, geht fehl. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 6). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Angaben der Beklagten zur Eingruppierung der beiden Beurteilerinnen für glaubhaft hält. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht nur so weit, als dies nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für die Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn dieser unzutreffend sein sollte (BVerwG, B.v. 3.11.2009 – 9 B 87.09 – juris Rn. 2). Ist nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz ein entscheidungserheblicher Punkt geklärt, so bedarf es daher keiner Beweiserhebung und keiner (weiteren) Aufklärung von Amts wegen mehr (BayVGH, B.v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – juris). Einen entsprechenden Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
a) Das gilt zunächst für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob auf Rüge betreffend das Statusamt der Beurteiler, welches für die Frage von Bedeutung ist, ob diese ein höheres Statusamt innehaben und insoweit als Beurteiler tätig werden können, der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht aufzuklären ist, oder ob eine solche Rüge substantiiert durch Verweis auf andere Beförderungslisten und -verfahren keine Aufklärungspflicht auslöst.“ Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass und warum der Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht – soweit dies über den Einzelfall hinaus allgemein klärungsfähig ist – noch grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte. Zwar können auch Fragen zum Verfahrensrecht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung führen. Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sind indessen in einer umfangreichen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdifferenziert behandelt worden (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2004 – 6 BN 2.04 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dass darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestünde, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „ob mit einer kurzen Zusammenfassung mit Hinweis auf die Würdigung aller Erkenntnisse und einem Textbaustein zur Begründung des Gesamtergebnisses das abschließende Gesamturteil hinreichend begründet werden kann“, und „ob mit einem Textbaustein, der darauf hinweist, dass unterschiedliche Bewertungsskalen einer weiteren Differenzierung dienen, ein Ausprägungsgrad in einem Beurteilungssystem mit 6 Gesamtnotenstufen bei jeweils drei Ausprägungsgraden hinreichend begründen kann“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist die Frage nach dem Umfang der Begründungspflicht von dienstlichen Beurteilungen ebenfalls geklärt. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Daher ist bei dienstlichen Beurteilungen, die sich – wie die streitgegenständliche – in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, in der Regel keine besondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da sich hier schon aus diesen textlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 65). Geklärt ist auch, dass es in einem solchen Fall dann einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien – wie vorliegend – für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 36). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Wie individuell und ausführlich das Gesamturteil zu begründen ist, hängt danach auch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Darüber hinaus übergeht die Klägerin mit ihrer Fragestellung, dass die Begründung ihres Gesamturteils nicht allein aus dem als unzureichend gerügten Textbaustein besteht, sondern die wesentlichen Grundlagen der abschließenden Bewertung in der Zusammenfassung genannt werden, was die vergebene Gesamtnote, worauf es allein ankommt, plausibel macht.
c) Mit der zuletzt aufgeworfenen Frage, „ob eine Formulierung in einer Beurteilung, wonach das Gesamtergebnis dieser Beurteilung anzupassen sei, eine im Einzelfall belanglose salvatorische Klausel darstellen kann“, werden weder eine Entscheidungserheblichkeit (s.o. unter 1.c) noch eine Entscheidungsbedürftigkeit dargetan. Sie richtet sich vielmehr schon dem Wortlaut nach lediglich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Einzelfall.
4. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass es unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen zur Frage des Begründungsaufwands im Beurteilungssystem der Telekom gibt, ergibt sich nicht, dass die hier zu entscheidende Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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