Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens

Aktenzeichen  AN 3 S 17.34887

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1 – 3
AsylG AsylG § 26a, § 34, § 36 Abs. 3 S. 1, § 71a Abs. 4

 

Leitsatz

Eine antiretrovirale Therapie ist jedenfalls in einem Teil von Äthiopien verfügbar und dort auch kostenlos erhältlich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
trägt die Antragstellerin.
4. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Die nach eigenen Angaben am … 1993 geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Sie stellte am 23. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 9. November 2015 erklärte die Antragstellerin, sie habe ihr Herkunftsland im Jahr 2006 verlassen und habe sich anschließend acht Monate im Sudan, acht Monate in Libyen, zwei Jahre in Italien und sechs Jahre in Norwegen aufgehalten. Sie sei am 8. Juli 2015 nach Deutschland eingereist. Zuvor sei sie in Italien nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt worden und habe dort in Sizilien gelebt, danach sei sie nach Norwegen gereist, wo sie ein weiteres Asylverfahren durchgeführt habe, welches 2009 negativ abgeschlossen worden sei. Weiterhin gab sie an, sie sei HIV-positiv und habe Hepatitis B. Sie befinde sich deswegen in der Uniklinik in … in ärztlicher Behandlung. Medikamente müsse sie nicht einnehmen.
Auf Grund einer Anfrage des Bundesamtes vom 12. November 2015 erklärte das Norwegian Directorate of Immigration (Bl. 70 der BA-Akte) am 18. November 2015, die Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1d wieder aufzunehmen. Die Antragstellerin habe in Norwegen internationalen Schutz beantragt am 16. Juli 2009. Eine abschließend negative Entscheidung sei am 12. Dezember 2013 ergangen. Daraufhin erging am 24. Februar 2016 ein Bescheid des Bundesamtes, mit welchem der Antragstellerin die Abschiebung nach Norwegen angedroht wurde. Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 18. Mai 2016 übernahm das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin ins nationale Verfahren.
Im Rahmen der informatorischen Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG am 4. Oktober 2016 erklärte die Antragstellerin, sie habe nie Personalpapiere besessen. Die Lage in Äthiopien sei nicht besser geworden, vielmehr habe sie sich im Gegenteil verschlechtert. Ihr könne viel passieren, wenn sie nach Hause komme. Es könne sein, dass sie verhaftet oder getötet würde. Dasselbe habe sie bereits in dem Asylverfahren in Norwegen erklärt. Auf Frage, was sie konkret zu der Annahme veranlasse, dass die Gefahr für sie jetzt noch größer sei zu der Zeit als sie in Norwegen gewesen sei, gab die Antragstellerin an, sie habe an Versammlungen und Protestaktionen teilgenommen. Sie habe sich auch in verschiedenen Medien gegen Äthiopien ausgesprochen und befürchte deshalb Probleme. In Deutschland sei sie nicht Mitglied einer Partei, aber Unterstützer. Sie habe sich auf YouTube und auf der Website „Gada“ gegen Äthiopien ausgesprochen. Sie habe auch bei Protesten in … in Norwegen gegen die Regierung gesprochen und dies auf Facebook geteilt. In Deutschland habe sie auch an Protesten teilgenommen, sie sei jedoch nicht in den Medien in Erscheinung getreten. Sie sei in Norwegen drei- oder viermal abgelehnt worden, deswegen habe sie Norwegen verlassen.
Hinsichtlich ihrer HIV-Infektion und der Hepatitis B-Erkrankung legte die Antragstellerin in der Anhörung einen Arztbericht des Universitätsklinikums … vom 5. September 2016 vor. Es sei schwierig, in Äthiopien eine richtige Behandlung zu bekommen, außerdem könne es sein, dass sie verhaftet werde.
Auf den Arztbericht des Universitätsklinikums … vom 5. September 2016 wird Bezug genommen.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schreiben vom 21. November 2016 ein weiteres Attest des Universitätsklinikums … vor, wonach bei der Antragstellerin eine HIV-1-Infektion vorliege, es sei eine lebenslange antiretrovirale Medikation erforderlich, die Wirkstoffe seien Tenofovir, Emtricitabin, Elvitegravir, Cobicistat, unter antiretroviraler Therapie sei von einer annähernd normalen Lebenserwartung auszugehen, ohne Fortsetzung der antiretroviralen Therapie träten bei bereits vorhandenem Immundefekt nach individuell unterschiedlich langer Zeit (Monate!) AIDS definierende Erkrankungen auf, die schließlich zum Tod führten, es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass bei Abbruch der antiretroviralen Therapie eine Gesundheitsverschlechterung erwartet werde.
Am 19. Juli 2017, der nach einem Vermerk in der Akte des Bundesamtes als Einschreiben am 20. Juli 2017 zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls ihre Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rücknahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe weder Gründe noch Beweismittel für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens vorgebracht. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre Teilnahme an Versammlungen und Protestaktionen in Norwegen und Deutschland berufe, seien diese ohne Belang. Denn jedenfalls habe sich die Antragstellerin nicht aus dem Kreis der bloßen „Mitläufer“ erkennbar hervor. Sie sei nämlich nach eigenem Vortrag lediglich Unterstützerin und kein Mitglied einer Partei. Sonstige konkrete Hinweise dafür, dass ihr Verhalten als gegen die äthiopische Regierung gerichtet aufgefasst werden könnte und ihr daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien Flüchtlingsschutz relevante Verfolgungsmaßnahmen drohen würden, seien nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten wird ausgeführt, nach Angaben der Antragstellerin lebten ihre Mutter und ihre Geschwister in Äthiopien, weshalb es ihr zuzumuten sei, nach Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, auch wenn die Antragstellerin im Herkunftsland nicht gearbeitet habe. Es sei jedoch zu erwarten, dass sie mit Unterstützungshandlungen seitens ihrer Familie rechnen könne.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Antragstellerin wird ausgeführt, dass das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischen Standards vergleichbar sei, es habe sich jedoch die medizinische Versorgung in den letzten Jahren leicht verbessert. Alle geläufigen Medikamente seien in den größeren Städten erhältlich. Eine antiretrovirale Therapie sei in Äthiopien möglich, es gebe begrenzten Zugang zu kostenlosen HIV-Behandlungsprogrammen für Personen mit HIV. Medikamente gegen HIV würden kostenlos ausgegeben und es gebe in Addis Abeba auch psychosoziale Unterstützung von verschiedenen Vereinen und Verbänden. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, die notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien selber zu tragen, da es ihr möglich sein sollte, eine, wenn auch gegebenenfalls einfache, Arbeit zu finden. Auch habe die Antragstellerin die Unterstützung ihrer Familie.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der am 25. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes erheben (AN 3 K 17.34888). Gleichzeitig beantragte sie,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verkannt. Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bestehe bereits dann, wenn der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sachlage glaubhaft und substantiiert vortrage. Ob der neue Vortrag tatsächlich zutreffe, bleibe der sich dann anschließenden Prüfung vorbehalten. Außerdem sei nicht erforderlich, dass auch für das Feststellen von Abschiebungsverboten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen müssten. Die Antragstellerin sei HIV-positiv. Der Einschätzung des Bundesamtes zur Behandlungsfähigkeit in Äthiopien werde widersprochen und hierzu auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 6. März 2017, Seite 21, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2017 beantragte die Beklagte, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2017 als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig mit der Folge, dass auch die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden ist.
Bei dem Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Ein solcher liegt vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG oder in einem der in § 71a AsylG genannten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellt.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführten Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren zur Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers, eingestellt worden ist (BVerwG v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris).
Nach der Mitteilung des Norwegian Directorate of Immigration (Bl. 70 der BA-Akte) am 18. November 2015 und nach Einlassung der Antragstellerin selbst ist das dortige Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes erfolglos abgeschlossen worden.
Das Vorliegen einer Sachentscheidung im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist demnach anzunehmen.
Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Abschiebung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgesetzt werden. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1516/93 und 2 BvR 1938/793 – BVerfGE 94, 115).
Derartige ernstliche Zweifel sind vorliegend nicht gegeben.
Die Antragstellerin führt zur Begründung des Zweitantrags keine Gründe an, die sie nicht schon in Norwegen hätte geltend machen können. Ihr Vorbringen hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland blieb sehr allgemein und vage und ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit der Folge zu erfüllen, dass erneut ein Asylverfahren in Deutschland für die Antragstellerin durchzuführen wäre, da der Umfang ihrer exilpolitischen Betätigung in Deutschland nach ihrem eigenen Vorbringen eher abgenommen hat (nur noch Teilnahme an Protestaktionen, keine Auftritte mehr in den Medien, vgl. S. 130 der Akte des Bundesamtes).
Auch hinsichtlich des durch ärztliche Atteste belegten Gesundheitszustandes der Antragstellerin ergibt sich keine andere Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, die nur ergehen darf, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AylG), bestehen nicht.
Denn nach dem vorgelegten Arztbericht des Universitätsklinikums … vom 5. September 2016 ist nicht damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin als Folge der Abschiebung wesentlich verschlechtern wird, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Viruslast bei der Antragstellerin liegt unter der durchgeführten antiretroviralen Therapie (ART) unter der Nachweisgrenze. Ein Immundefekt besteht nicht. Die (leider ohne Fragenkatalog vorgelegte) medizinische Einschätzung der Universitätsklinik … vom 7. November 2016 (Blatt 139 der Behördenakte) geht davon aus, dass unter ART von einer annähernd normalen Lebenserwartung ausgegangen werden kann. Bei Abbruch der ART sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beachtlich wahrscheinlich.
Die ART ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen jedenfalls auch in einem Teil Äthiopiens verfügbar (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG) und dort auch kostenlos erhältlich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Äthiopien vom 6. März 2017 IV. 1.2.; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV/AIDS und einem Kropf, 8. Oktober 2008, Ziffer 3; VG Kassel, U.v. 17.6.2014 – 1 K 1357/13.KS.A – juris; VG München, U.v. 24.5.2016 – M 12 K 16.30568 – juris), so dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, ihren infolge der ART guten Gesundheitszustand durch Weiterführung der Therapie in Äthiopien aufrecht zu erhalten.
Ein Behandlungsbedarf der Hepatitis B wird nicht geltend gemacht.
Außerdem leben die Mutter und Geschwister der Antragstellerin in Äthiopien, mit deren Unterstützung sie rechnen kann. Auch wird sie durch Aufnahme einer Arbeit die eventuell entstehenden Behandlungskosten selbst aufbringen und ihre Existenz sicherstellen können.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insgesamt auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegenstandswert: § 30 Abs. 1 RVG.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil dem Antrag die für die Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht fehlt, §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO und die Antragstellerin die für die Bewilligung notwendigen Erklärungen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben