Aktenzeichen W 10 K 20.30106
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem dieser das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.
Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen des Bundesamts zu seinen Gunsten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Januar 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a) Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065, S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die §§ 3 ff. AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL, Amtsblatt-Nr. L 337, S. 9) in deutsches Recht um.
Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die mit einem anerkannten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) eine Verknüpfung bildet, § 3a Abs. 3 AsylG. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die für eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG relevanten Merkmale (Verfolgungsgründe) sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung sowohl von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatlands befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der dem Maßstab des „real risk“, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK anwendet, entspricht (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; U.v. 23.2.2012 – 27765/09, NVwZ 2012, 809 Rn. 114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Furcht des Ausländers begründet, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 3.11.2016 – A 9 S 303/15 -, juris Rn. 32 ff.; NdsOVG, U.v. 21.9.2015 – 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30).
Wurde der betroffene Ausländer bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht und weisen diese Handlungen und Bedrohungen eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund auf, greift zu dessen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, wonach die Vorverfolgung bzw. Vorschädigung einen ernsthaften Hinweis darstellt, dass sich die Handlungen und Bedrohungen im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15). Die Vorschrift privilegiert den betroffenen Ausländer durch eine widerlegliche Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Widerlegung der Vermutung ist möglich, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen. Durch Art. 4 Abs. 4 QRL wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte davon befreit, stichhaltige Gründe dafür vorzubringen, dass sich die Bedrohungen erneut realisieren, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Dem Ausländer obliegt gleichwohl die Pflicht, seine Gründe für die Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen, was bedeutet, dass ein in sich stimmiger Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung ergibt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Dies beinhaltet auch, dass der Ausländer die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, wiedergeben muss (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO; OVG NW, U.v. 2.7.2013 – 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59 f. mit Verweis auf BVerwG, B.v. vom 21.7.1989 – 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 (juris Rn. 3 f.); B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (juris Rn. 8); B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 225 (juris Rn. 2)).
Der Asylsuchende muss dem Gericht glaubhaft machen, weshalb ihm in seinem Herkunftsland die Verfolgung droht. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen und Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 3 AsylG bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlands zu befinden. Zudem kann der Kläger zumutbaren internen Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG in Anspruch nehmen.
aa) Die Voraussetzungen des § 3 AsylG sind auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers nicht erfüllt, weil selbst im Fall einer anzunehmenden Vorverfolgung in Kamerun stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gegen eine erneute Verfolgung im Herkunftsland sprechen. Denn der Kläger hat angegeben, in Kamerun lediglich zufällig und zudem einmalig Opfer eines Anschlags der Boko Haram geworden zu sein, als er in seiner Heimatstadt Maroua auf dem Großmarkt gewesen sei. Weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anschlag gegen den Kläger persönlich gerichtet war bzw. dass Boko Haram sonst irgendein (besonderes) Interesse an ihm haben könnte. Vor diesem Hintergrund sprechen nach Überzeugung des Gerichts stichhaltige Gründe gegen eine Verfolgungswiederholung im Fall der Rückkehr des Klägers nach Kamerun. Erst recht gilt dies im Hinblick auf die vorgetragene Entführung der Cousine bzw. der Tante des Klägers durch Boko Haram sowie die generelle Gefahr von Entführungen, durch die der Kläger persönlich überhaupt nicht betroffen war. bb)
Darüber hinaus erscheint das Vorbringen des Klägers nicht als glaubhaft.
Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extrême-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Seit 2014 sind in dem Konflikt nach Schätzungen 2.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte umgekommen und zwischen 1.500 und 2.100 Mitglieder der Boko Haram getötet worden. Knapp 500.000 Menschen sind bislang geflohen, davon etwa 271.000 Binnenflüchtlinge. Eine gemeinsame militärische Zusammenarbeit der Anrainerstaaten des Tschadbeckens konnte im Verlauf des Jahres 2016 begonnen werden (vgl. Länder-Informations-Portal (im Folgenden: LIPortal), https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Stand: April 2020; United States Departement of State (USDOS), Kamerun 2019 Human Rights Report vom 11.3.2020, S. 22; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 15. Januar 2019, Stand: Oktober 2018 (im Folgenden: Länderbericht Kamerun), S. 7).
Die Ausführungen des Klägers sind an verschiedenen Stellen widersprüchlich und leiden an erheblicher Detailarmut. Insbesondere im Hinblick auf das zentrale Verfolgungsgeschehen, nämlich den Anschlag auf dem Großmarkt, bei dem der Kläger verletzt worden sein soll, blieben seine Angaben selbst auf entsprechende Nachfragen denkbar oberflächlich und unsubstantiiert. Zudem konnte er nicht überzeugend darlegen, warum allein dieser nach seinen Angaben einmalige Vorfall ihn – noch dazu als gerade einmal 14-Jährigen – dazu veranlasst haben soll, nicht nur seine Heimat, sondern auch seine Familie zu verlassen und von jetzt auf gleich in ein fremdes Land in eine ungewisse Zukunft zu gehen, und das völlig auf sich allein gestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich darin, die Explosion habe ihm viel Angst gemacht, zudem habe immer die Gefahr einer Entführung bestanden. Darüber hinaus fällt auf, dass seine Antworten nicht immer zu den konkret gestellten Fragen passen. So führte er etwa bei seiner Anhörung zu der Frage, ob er bedroht worden sei, aus, dass die Lebensbedingungen schlecht gewesen seien. Auf die Frage, ob er Kontakt zu Boko Haram gehabt habe, legte er dar, dass man dort, wo sie gelebt hätten, einfach so entführt werden könne. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, ob es noch andere Anschläge gegeben habe, Boko Haram entführe auch Leute.
Völlig lebensfremd erscheint der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die angebliche Entführung seiner Cousine. Vor dem Hintergrund, dass diese nach seinen Schilderungen nicht nur misshandelt und gefoltert wurde, sondern auch versucht wurde, von ihren Eltern Geld zu erpressen sowie, dass seine Tante öfter zu ihnen kam und ihnen davon erzählte, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Kläger sich beim Bundesamt nicht einmal ungefähr daran erinnern konnte, wann die Entführung stattgefunden hat. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass die Entführung in den (anfänglichen) Telefonaten mit seinen Eltern zur Sprache gekommen wäre, gerade im Hinblick auf die häufigen Besuche der Tante. Der Kläger führte jedoch lediglich aus, er wisse nicht, was nach dem Erpressungsversuch gewesen sei, da er weggegangen sei. Erschwerend kommt hinzu, dass er in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu erklärte, die Entführung sei kurz vor dem Anschlag gewesen. Zudem seien sowohl seine Cousine als auch seine Tante entführt worden. Soweit er im Hinblick auf Details darauf verweist, dass er zu klein gewesen sei, erscheint dies bereits im Hinblick auf sein damaliges Alter von immerhin 14 Jahren nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als der Kläger angibt, dass gerade auch die generelle Gefahr von Entführungen ihn zu seiner Ausreise bewegt hat. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er ein großes Interesse an einen solchen Vorfall in seiner eigenen Familie zeigt und entsprechende Details erfragt hätte, so dass er sie hätte wiedergeben können.
Dem Gericht ist zwar bekannt, dass es in Maroua im Juli 2015 zwei Anschläge innerhalb von nur einer Woche gab (LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Stand: April 2020). Jedoch gibt der Kläger ausdrücklich an, die Anschläge hätten am 22. Juni 2015 bzw. im Juni 2015 stattgefunden und er habe das Land dann am 23. oder 24. Juni 2015 bzw. nur ein paar Tage danach verlassen. Im Hinblick auf diesen Widerspruch sowie die vorangehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seine Fluchtgeschichte um dieses tatsächliche Ereignis herum konstruiert hat, um ihr mehr Glaubwürdigkeit und Substanz zu verleihen. cc)
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil er sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss, § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls in einer anderen Stadt, wie Jaunde oder Douala, oder auch in anderen Landesteilen Kameruns eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sich bei einer Rückkehr nach Kamerun anderswo niederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen. Trotz der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Norden bzw. in den anglophonen Gebieten gilt Kamerun noch als Anker der Stabilität in einer krisengeschüttelten Region (vgl. LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Stand: Februar 2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kamerun vom 17.5.2019, Stand: 11.2.2020, S. 27). Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung, auch wenn diese Rechte manchmal eingeschränkt und in den Krisengebieten behindert werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 32). Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden USD, pro Kopf ca. 1.545 USD. Dennoch müssen 25% der kamerunischen Bevölkerung mit weniger als 1,9 USD auskommen. Bei den Armutsindikatoren gibt es große regionale Unterschiede. Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, bis 2035 Schwellenland zu werden. Das entsprechende Entwicklungskonzept „Vision 2035“ umfasst eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums. Die Arbeitslosigkeit und die Armut sollen reduziert und die Infrastruktur verbessert werden. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: 2017 erreichte Kamerun ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2%, 2018 lag das Wachstum bei knapp 4%. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht jedoch nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von ca. 30% nachhaltig zu senken (vgl. LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020; BFA, a.a.O., S. 34 f.). Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50%) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Kamerun grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Millionen Kameruner auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Zudem sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind (vgl. Auswärtiges Amt, Länderbericht Kamerun, S. 17).
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auch in Anbetracht der persönlichen Situation des Klägers davon überzeugt, dass dieser unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und so jedenfalls seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach kamerunischem Recht erst mit 21 volljährig wird. Denn unabhängig davon ist der Kläger in einem Alter, in dem eine ausreichende Reife und Selbständigkeit erwartet werden kann, die ihn befähigt, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Das in der Klageschrift zitierte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2017, Az. 13a B 17.30011, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Entscheidung setzt die Annahme internen Schutzes nach § 3e AsylG in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung und Auslegung voraus, dass unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit dargelegt wird, dass angemessene Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, an den jeweiligen Orten bestehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30011 – juris Rn. 47). Ob für die Beurteilung der Minderjährigkeit das bundesdeutsche Recht oder das des Herkunftsstaats heranzuziehen ist, war in dieser Entscheidung jedoch nicht Thema.
§ 12 Abs. 2 AsylG bestimmt ausdrücklich, dass bei der Anwendung des Asylgesetzes die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dafür maßgebend sind, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts („Bei der Anwendung dieses Gesetzes“) gilt dies auch für die Regelungen zur Schutzgewährung, §§ 2 ff. AsylG, auch wenn § 12 AsylG unter der Überschrift „Handlungsfähigkeit“ im Abschnitt über das Asylverfahren zu finden ist. Damit ist der Kläger insbesondere für die vorliegende Frage des internen Schutzes als volljährig anzusehen, da er das 18. Lebensjahr vollendet hat, § 2 BGB. Selbst wenn man auf das Recht des Heimatstaats abstellen würde, kann für den mittlerweile 19 Jahre alten Kläger nicht angenommen werden, dass er auf Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen überhaupt noch angewiesen ist, insbesondere im Vergleich zu Ausländern aus anderen Ländern in seinem Alter. Dies gilt umso mehr, als der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausführt, dass den besonderen Schutz für Kinder im Ausländer- und Asylrecht mit einer vergleichbaren Zielrichtung auch die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG belege, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017, a.a.O. Rn. 48). Im Fall des § 58 Abs. 1a AufenthG bestimmt sich die Minderjährigkeit des Ausländers nämlich (ebenfalls) nach bundesdeutschem Recht, sodass sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 4). Auch dies spricht dafür, im Hinblick auf eine interne Fluchtmöglichkeit die Minder- bzw. Volljährigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen. Jedenfalls würde es – auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Asyl- und Ausländerrecht um zwei voneinander zu trennende Rechtsgebiete handelt – einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn man bei der „bloßen“ Gefahrenprognose im asylrechtlichen Verfahren einen nach bundesdeutschem Recht Volljährigen ohne Rücksicht auf sein Alter als unbegleiteten Minderjährigen behandeln und für ihn sogar Betreuungsmöglichkeiten bzw. Sorgerechtsregelungen verlangen würde, er aber im ausländerrechtlichen Verfahren, wenn es um die tatsächliche Rückkehr in sein Heimatland geht, ohne weiteres als Volljähriger behandelt würde. Hierfür spricht auch, dass in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs von einer „vergleichbaren Zielrichtung“ die Rede ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017, a.a.O. Rn. 48).
Der Kläger verfügt über eine grundlegende Schulbildung und hat Kochen gelernt. Es ist ihm zudem offenbar nicht nur gelungen, seinen Lebensunterhalt, sondern auch seine Reisekosten in fremden Ländern zu erwirtschaften, und das, obwohl er damals deutlich jünger war. Somit ist nicht ersichtlich, dass es ihm als jungem Mann ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen in seiner eigenen Heimat, mit deren Sprache und Gepflogenheiten er vertraut ist, nicht möglich sein wird, Fuß zu fassen und auch hier seinen Lebensunterhalt selbst als formal Minderjähriger zu bestreiten (insbesondere im informellen Sektor wie andere junge Leute), auch wenn er nicht auf ein familiäres Netzwerk in Kamerun zurückgreifen könnte und unter Umständen nur ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich wäre. Dass er sich alleine in einer ihm unbekannten Umgebung behaupten kann, hat er durch seine alleinige Reise nach Europa bewiesen (vgl. VG München, U.v. 9.11.2018 – M 21 K 17.42545 – juris Rn. 30). Erforderlich und ausreichend ist zudem, dass der Kläger durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; OVG NW, U.v. 17.11.2008 – 11 A 4395/04.A – juris Rn. 47). Durch seine in Europa gesammelten Erfahrungen befindet sich der Kläger zudem in einer vergleichsweise guten Position, da er von diesen auch zukünftig in Kamerun profitieren kann. Ohne, dass es darauf noch ankäme, verfügt der Kläger in Kamerun über ein familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er insbesondere in Notsituationen bzw. zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten zählen kann.
Des Weiteren werden Rückkehrer durch ein Büro des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung im Haus der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Jaunde logistisch und materiell unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Länderbericht Kamerun, S. 18). Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Kamerun aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können kamerunische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, dem Reintegrationsprogramm ERRIN sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany. de/de/countries/cameroon; http://www.lfar.bayern.de/assets/stmi/lfar/ bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_ rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Kamerun freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
An Vorstehendem ändert auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts, zumal der Kläger nicht substantiiert vorgebracht hat, dass und inwieweit ihm persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Kamerun seit der ersten bestätigten Coronainfektion am 6. März 2020 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 12.592 bestätigte Corona-Fälle. Davon sind 10.100 Personen genesen. Außerdem gibt es 313 Todesfälle (s. etwa Johns Hopkins University, CSSE, COVID 19 Dashboard, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6; Coronavirus Worldometer – Kamerun, https://www.worldometers.info/coronavirus/country/ cameroon/ Abruf jeweils am 25.6.2020; Bundesamt, Briefing Notes vom 18.5.2020, S. 5). Jedoch bleibt der kamerunische Staat nicht tatenlos. Vielmehr hat die Regierung zur Eindämmung von COVID-19 am 17. März 2020 ein Maßnahmenpaket bekanntgegeben, das u.a. verstärkte Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren umfasst. Am 18. März 2020 hat Kamerun seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist seitdem nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern. Daneben wurden beispielsweise Schulen und Universitäten geschlossen sowie Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen verboten. Bars und Restaurants mussten nach 18 Uhr schließen (vgl. Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Abruf am 25.6.2020; Internationaler Währungsfonds (im Folgenden IWF), Policy Responses to COVID-19, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#C, Abruf am 25.6.2020). Am 10. April 2020 ergriff die Regierung zusätzliche Maßnahmen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Diese traten am 13. April 2020 in Kraft und beinhalteten unter anderem eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, die lokale Produktion von Medikamenten und Screeningtests, den Aufbau spezialisierter Behandlungszentren in allen regionalen Hauptstädten sowie die Intensivierung der Screenings und der Sensibilisierungskampagne (vgl. IWF, Policy Responses to COVID-19, a.a.O.).
Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Kamerun aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandmie möglicherweise verschlechtert, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen.
Das Gericht bezweifelt dabei nicht, dass die derzeitige COVID-19-Pandemie und insbesondere die damit verbundenen Einschränkungen und Ausgangssperren zu weltweit spürbaren negativen wirtschaftlichen Auswirkungen führen werden. Allerdings werden für Kamerun trotz der im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern hohen Infektionsrate momentan keine massiven wirtschaftlichen Einbrüchen erwartet. Man rechnet mit einem um 3% verminderten Wirtschaftswachstum, womit die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1 bis 2% blieben, auch wenn in der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über eine Abwertung des CFA-Franc diskutiert wird (LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020). Zudem ist gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des kamerunischen Staats erkennbar. So wurden am 30. April 2020 verschiedene Erleichterungen verkündet, unter anderem Lockerungen im Hinblick auf Bars und Restaurants sowie öffentliche Verkehrsmittel. Außerdem wurde die Wiederöffnung der Schulen für den 1. Juni 2020 angekündigt. Der Präsident gab zudem finanzielle Maßnahmen bekannt, die zum Ziel haben, die negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Krise abzumildern. Hierzu gehören vorübergehende Steuererleichterungen für Unternehmen, die von der Krise direkt betroffen sind, sowie Unterstützung für Haushalte. Daneben wurden spezifische Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie ergriffen. Darüber hinaus gab die Zentralafrikanische Zentralbank verschiedene Maßnahmen zur Lockerung der Geldpolitik bekannt (vgl. IWF, Policy Responses to COVID-19, a.a.O.). Des Weiteren hat der IWF für Kamerun eine Nothilfefazilität in Höhe von 226 Millionen USD gewährt (vgl. IWF, COVID 19 – Emergency Financing and Debt Relief, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/COVID-Lending-Tracker#AFR, Abruf am 25.6.2020). Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Kameruner als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor auch dem Kläger zur Verfügung stehen wird, zumal es keine Ausgangssperren gibt. 2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Art der Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG).
Wie ausgeführt, sind die vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft. Dem Gericht fehlen zudem im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Situation infolge der COVID-19-Pandemie in Kamerun Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass – bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorgenannten Sinn droht.
Des Weiteren kann der Kläger sich nicht auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG berufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch den Kampf gegen Boko Haram in der Region Extrême-Nord – auf den als Herkunftsregion des Klägers abzustellen ist (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17) – ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gegeben ist. Denn der Kläger muss sich auf die bestehende Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG. Insoweit sei auf obige Ausführungen verwiesen.
3. Dem Kläger steht letztlich auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung unterworfen werden. Insbesondere genügt nach der Rechtsprechung des EGMR der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht auszugleichen (EGMR, U.v. 27.5.2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 44). Etwas anderes gilt nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen. Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, liegt beispielsweise dann vor, wenn die Versorgungslage im Herkunftsland völlig unzureichend ist (vgl. EGMR, a.a.O. Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952).
Die – wie dargestellt – ungünstigen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen in Kamerun begründen für sich genommen kein Abschiebungsverbot. Wie bereits ausgeführt, wird der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun in der Lage sein, zumindest das Existenzminimum sicherzustellen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG kommt daher nicht in Betracht.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt alleine auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324). Es gilt der Gefahrenmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt das Vorliegen einer zielstaatsbezogenen Gefahr voraus, die den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betrifft. Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet allerdings dann aus, wenn die Gefahr eine Vielzahl von Personen im Herkunftsland in gleicher Weise betrifft, so z. B. allgemeine Gefahren im Zusammenhang mit Hungersnöten oder Naturkatastrophen, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Diese allgemeinen Gefahren sind stattdessen bei Aussetzungsanordnungen durch die obersten Landesbehörden nach § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gleichwohl kann ein Ausländer nach der Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf die im Herkunftsland herrschenden Existenzbedingungen trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er im Fall der Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, dem betroffenen Ausländer im Wege verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09, NVwZ 2011, 48 Rn. 14 f.). Wann sich allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot verdichten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Es muss sich aber jedenfalls um Gefahren handeln, die nach Art, Ausmaß und Intensität von erheblichem Gewicht sind. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 ff. m.w.N.; BayVGH. U.v. 17.2.2009 – 9 B 08.30225 – juris m.w.N.; für den Fall einer schlechten Lebensmittelversorgung, die den Betroffenen im Fall der Rückkehr nach seiner speziellen Lebenssituation in die konkrete Gefahr des Hungertods bringen würde: vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 -; BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 -; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 -; BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 -; BayVGH, U.v. 16.1.2014 – 13a B 13.30025 -, alle juris). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen.
Wie ausgeführt, ist die Versorgungslage in Kamerun problematisch. Die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage kann aber kein generelles Abschiebungsverbot im Sinne § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, da es sich hierbei um eine allgemeine Gefahr handelt, die einen Großteil der kamerunnischen Bevölkerung betrifft, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Gleiches gilt für die derzeitige COVID-19-Pandemie. Ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben kann alleine in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit angenommen werden, welche die allgemeine Gefahr zu einem Abschiebungsverbot verdichtet.
Im Fall des Klägers kann eine derartige Extremgefahr nicht prognostiziert werden. Auch insoweit gilt, wie bereits ausgeführt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass es ihm möglich sein wird, seine Lebensgrundlage – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr für den Kläger, sich in Kamerun mit SARS-CoV-2 zu infizieren, nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ist, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, er werde in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage.
Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist für den Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Der knapp 18 Jahre alte Kläger ohne erkennbare relevante Vorerkrankungen gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung (vgl. Robert Koch-Institut, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikogruppen.html, Stand: 13.5.2020). Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Kamerun derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Er muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen auch, im Bedarfsfall auf die Möglichkeiten des kamerunischen Gesundheitssystems verweisen lassen, auch wenn dies nicht dem europäischen Standard entsprechen mag (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-19 in Kamerun vom 21.04.2020, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/covid-19-in-kamerun, Abruf am 15.6.2020; BFA, a.a.O., S. 36 f.; Auswärtiges Amt, Länderbericht Kamerun, S. 18). Allerdings wurden in einigen größeren Städten – wie bereits ausgeführt – spezielle Anlaufstellen für Personen mit entsprechenden Krankheitssymptomen geschaffen wurden (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O.). Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Kamerun. Diese betreffen jedoch kamerunische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer solch speziellen Lebenssituation befindet, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde.
Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Erkrankung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor.
Die vom Kläger vorgetragene Knieverletzung und der infolge dessen drohenden Arthrose ist keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich im Falle der Abschiebung nach Kamerun alsbald verschlechtern würde (vgl. Koch/Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 40 m.w.N.). Zudem fehlt es an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG.
4. Auch der Umstand, dass die persönliche Anhörung des Klägers sowie die Fertigung des angegriffenen Bescheids durch zwei verschiedene Mitarbeiter der Beklagten erfolgt ist, führt zu keinem Anspruch des Klägers auf die begehrten Entscheidungen des Bundesamts.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.31802 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 29.12.2016 – 5 S 16.32672, BeckRS 2016, 122420 Rn. 17 m.w.N.). Darüber hinaus wäre ein solcher Verfahrensfehler – unterstellt, ein solcher ergäbe sich aus der Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider – im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich bzw. beachtlich. Denn eine unzureichende Anhörung kann nach § 46 VwVfG und auch nach Unionsrecht im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sein, wenn sie das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat (vgl. SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 6 A 93/18.A – BeckRS 2019, 18391 Rn. 11). Dabei ist die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider unter anderem dann nicht relevant, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit unterstellt, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des begehrten Schutzstatus ergeben (VG Würzburg, B.v. 29.12.2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend ist der Entscheider bereits auf der Grundlage des Vortrags des Klägers bei seiner Anhörung – mithin unabhängig von seiner Glaubwürdigkeit – zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus kein Schutzstatus ableiten lässt. Soweit der Entscheider anmerkt, dass es auch eher unwahrscheinlich sei, dass ein damals angeblich 14-jähriger Junge sich innerhalb eines Tages völlig von alleine entschieden haben wolle, sein Heimatland zu verlassen und den Weg bis nach Deutschland vollkommen alleine zu bewerkstelligen und eher anzunehmen sei, dass der Kläger schon bei seiner Ausreise zumindest fast volljährig gewesen sei bzw. der Entscheider an späterer Stelle bemerkt, der Kläger könne sich in einen anderen Landesteil in Kamerun gegeben, vor allem wenn er, wie in der Schweiz angegeben, volljährig sei, handelt es sich hierbei lediglich um Hilfsargumente, die für das Ergebnis der Prüfung nicht ausschlaggebend waren. Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2020 ergibt sich kein Anspruch auf die begehrten Entscheidungen, sodass in der Sache keine andere Entscheidung des Bundesamts ergehen könnte, zumal es sich bei der Zuerkennung internationalen Schutzes um gebundene Entscheidungen handelt (vgl. auch SächsOVG, B.v. 5.8.2019, a.a.O.).
5. Letztlich bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der auf §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung nach Kamerun keine Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.
Die Einzelrichterin nimmt ergänzend Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, folgt ihr und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.