Verwaltungsrecht

Kein asylrelevanter Schutz – Herkunftsland Guinea

Aktenzeichen  W 10 K 19.32175

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34828
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
AsylG § 77 Abs. 2, § 81
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, erweist sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als unzulässig, da ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Durch das Stellen eines Asylantrags in Luxemburg nach der freiwilligen Ausreise, das Untertauchen und das Abbrechen des Kontakts zur Prozessbevollmächtigten ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Der Kläger befindet sich ausweislich des Schreibens des Bundesamts vom 14. September 2020 in einem neuen Asylverfahren in Luxemburg, wozu er die Bundesrepublik freiwillig verlassen hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er sich nur zeitweilig in den Schutzbereich des luxemburgischen Staats begeben hat, um sich vorübergehend zu einem außerhalb seines Asylverfahrens liegenden Zweck im Ausland aufzuhalten. Vielmehr ist von einer Ausreise auszugehen, um in dem anderen Land, in dem er vor der behaupteten Verfolgung sicher ist, einen flüchtlingsrechtlichen Schutz zu erlangen. Darüber hinaus ist der Kläger mittlerweile unbekannten Aufenthalts und es besteht kein unmittelbarer Kontakt mehr zu seiner Prozessbevollmächtigten, wie diese auf die Betreibensaufforderung des Gerichts hin in den Schriftsätzen vom 5. und 23. Oktober 2020 ausdrücklich erklärt hat. Hiermit hat der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2011 – 20 ZB 11.30281 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30852 – juris Rn. 2; NdsOVG, U.v. 29.8.1991 – 12 L 7089/91 – juris Rn. 14; OVG Saarl, B.v. 29.12.1993 – 9 R 11/93 – juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 16.6.2013 – 3 ZKO 449/12 – juris LS, Rn. 3; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2020, § 81 AsylG Rn. 6). Zudem ist er angesichts der Verletzung der sich aus § 10 Abs. 1 AsylG ergebenden prozessualen Pflicht, vorzusorgen, dass das angerufene Gericht ihn stets erreichen kann, nicht schutzwürdig (vgl. VG München, U.v. 28.10.2016 – M 7 K 16.50054 – juris; VG Würzburg, U.v. 24.3.2020 – W 8 K 20.30132; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Vor § 40 Rn. 54).
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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