Verwaltungsrecht

Kein Eilrechtsschutz bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag eines Senegalesen

Aktenzeichen  M 11 S 16.32586

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3c, § 3d, § 3e, § 4, § 29a Abs. 1, § 36 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, 7
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Trägt ein Asylbewerber aus dem Senegal zu einer behaupteten Entführung vor, dass er diese bei der Polizei anzeigen konnte, und ergeben sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht willens oder nicht in der Lage war, seiner Anzeige nachzugehen, liegen die Voraussetzungen des § 3d AsylG nicht vor. (red. LS Clemens Kurzidem)
Hält sich ein Asylbewerber aus dem Senegal nach einer behaupteten Entführung noch mehr als zwei Jahre im Senegal auf, ist davon auszugehen, dass ihm interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht.  (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger (vgl. Bl. 48 und 68 der Bundesamtsakten) mit der Volkszugehörigkeit der Peul und geboren am … Januar 1985. Er habe (vgl. die Angaben des Antragstellers, wiedergegeben in der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 24. August 2015, Bl. 31 – 37 der Bundesamtsakten) sein Heimatland am 3. Januar 2015 verlassen und sei über Frankreich, wohin er von Dakar aus geflogen sei, und Belgien am 5. oder am 13. Juni 2015 nach Deutschland eingereist.
Am 24. August 2015 stellte er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle … – am 18. August 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Senegal in dem Dorf … in der Provinz Dakar gelebt. Er habe von ca. 2008 bis 2012 als Restaurantmanager gearbeitet und sehr gut verdient. Der Chef der religiösen Gruppe der Thiatoucone, die etwa eine Million Anhänger habe, Cheikh Bethio Thioun, solle 2012 bei sich zu Hause zwei Morde begangen haben. Der Scheich und zwei seiner Anhänger seien deswegen von der Polizei verhaftet, der Scheich sei aber nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Eines Tages sei nun im VIP-Bereich des Restaurants, in dem der Antragsteller gearbeitet habe, ein Gast namens Serigne Khadim-Seck gewesen, den der Antragsteller bei einem Telefonat belauscht habe. In diesem Telefonat habe dieser Gast erzählt, dass er an den oben genannten Morden beteiligt gewesen sei. Diesen Sachverhalt habe der Antragsteller einem anderen Gast des Restaurants, einem Polizisten, zur Kenntnis gegeben. Etwa einen Monat nach diesem Ereignis sei versucht worden, den Antragsteller zu entführen, er habe aber flüchten können, er habe sich jedoch anschließend, nach einem weiteren Entführungsversuch, verstecken müssen. Seine Mutter habe wegen dieses Vorkommnisses gewollt, dass er den Senegal verlasse, allerdings habe es noch drei weitere Jahre gedauert, bis er den Senegal dann tatsächlich verlassen habe. In der Zwischenzeit habe er nicht mehr gearbeitet, sondern habe sich an wechselnden Orten aufgehalten, z.T. zu Hause, teilweise aber auch in einem anderen Dorf. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe, gab der Antragsteller an, er habe ja die Informationen, die er gehabt habe, an die Polizei weitergegeben, diese habe aber ihre Arbeit nicht gemacht. Er habe nach beiden Entführungsversuchen jeweils Anzeige gegen unbekannt erstattet. Auf die Frage, wieso ihm in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise nichts passiert sei, gab der Antragsteller an, dass ihm nichts passiert sei, als er in dem Dorf … gewohnt habe. Auf Frage, wieso seinen Töchtern nichts passiert sei, gibt der Antragsteller an, seine Töchter seien nicht bedroht worden. Auf die Frage, warum ihm auch in den Zeiten, in denen er zu Hause gewohnt habe, nichts passiert sei, gab der Antragsteller an, er sei immer mit Freunden zusammen gewesen und nachts nicht aus dem Haus gegangen.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde – ebenfalls als offensichtlich unbegründet – abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde er in den Senegal abgeschoben (Nr. 5).
Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde mit Begleitschreiben vom selben Tag an den Antragsteller übersandt.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben (M 11 K 16.32585) mit dem Antrag, den Bescheid vom 24. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller asylberechtigt ist, bei ihm die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, der subsidiäre Schutz bei ihm vorliegt und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegenG.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, eine solche würde nachgereicht werden, was aber nicht geschehen ist. Der Antragsteller sei senegalesischer Staatsangehöriger, am 5. Juni 2015 nach Deutschland eingereist, habe hier einen Asylantrag gestellt, sein Reisepass sei verloren. Seit dem 1. Januar 2016 dürfe er ehrenamtlich in der … tätig sein, er würde dort gerne arbeiten, wobei Lehrstelle und Wohnung gestellt werden würden, ihm sei jedoch bislang die Arbeitserlaubnis zum Antritt einer Lehrstelle versagt worden. Seine Asylantragstellung sei vor dem 31. August 2015 gewesen, so dass nach der damaligen Rechtslage zu entscheiden sei. Die aufzuschiebende Wirkung sei demgemäß anzuordnen.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 1. September 2016 die Akten vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Klageverfahren – und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung. Die Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist falsch, da der Standpunkt, über den Asylantrag des Antragstellers sei nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galt, zu entscheiden, mit der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG unvereinbar ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da der Antrag auch unter Zugrundelegung der früheren Gesetzeslage abzulehnen wäre.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 AsylG sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), insbesondere ist die Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten wird (BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 = juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht – gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel – auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 43, 56 f. – jeweils m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen können. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat aufgeführt.
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 24. August 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann, weil er nach eigenem Vortrag über Frankreich und Belgien eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
2. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kommt ganz offensichtlich und aus mehreren voneinander unabhängig Geltung beanspruchenden Gründen (vgl. im Folgenden 2.1 bis 2.4) nicht in Betracht.
2.1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller – unabhängig davon, ob dem Antragsteller sein Vorbringen überhaupt geglaubt wird – nichts vorgetragen hat, was hierfür einen Grund darstellen könnte. Der Vortrag des Antragstellers kann unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründen. Denn es ist vom Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen, dass und warum die behaupteten Entführungsversuche irgendetwas mit dem belauschten Gespräch zu tun haben sollen. Die Erzählung im Kontext dieser beiden Umstände miteinander legt zwar nahe, dass der Antragsteller die beiden Umstände – das belauschte Gespräch und die Entführungsversuche – aus seiner Sicht miteinander verknüpft. Es fehlt jedoch irgendein Vorbringen dazu, woher der Antragsteller einen Anhaltspunkt dafür haben will, dass diese – noch nicht einmal ausdrücklich geltend gemachte – Verknüpfung bestehen soll. Der Antragsteller hat nur angegeben, es sei zweimal versucht worden, ihn zu entführen, aber er hat weder angegeben, von wem diese angeblichen Entführungsversuche ausgegangen seien noch irgendwelche näheren Details dazu, die es ermöglichen würden, das Vorbringen sinnvoll zu beurteilen.
2.2. Unabhängig davon fehlt es in Ansehung des geltend gemachten Verfolgungsvorbringens auch bereits an dessen Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG.
2.3. Schließlich fehlt es in Ansehung des vom Antragsteller geltend gemachten Verfolgungsvorbringens, bei dem es sich, wenn überhaupt, um die Konstellation einer nichtstaatlichen Verfolgung gemäß § 3c Nr. 3 AsylG handelt, an dem Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 3d AsylG. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass er die geltend gemachten Umstände bei der Polizei anzeigen konnte. Aus dem Vortrag des Antragstellers folgt auch nicht, dass die Akteure i. S. v. § 3d Abs. 1 AsylG nicht willens oder generell nicht in der Lage gewesen sein, etwas zu tun; das im Einzelfall die Entführungsversuche, unterstellt, diese hätten wirklich stattgefunden, im konkreten Einzelfall nicht aufgeklärt werden konnten, besagt nicht, dass die Polizei generell nicht in der Lage ist, irgendetwas zu tun.
2.4. Unabhängig von den Darlegungen unter 2.1 bis 2.3 besteht erstens im Senegal interner Schutz i. S. v. § 3e AsylG bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative bezogen auf Verfolgungsvorbringen wie das vom Antragsteller geschilderte, zweitens ergibt sich das auch aus dem Vortrag des Antragstellers selbst. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben erst drei Jahre nach den Vorfällen, die für ihn aus seiner Sicht Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sein sollen, die Flucht angetreten. Ganz abgesehen davon, dass dieser Umstand bereits erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Befürchtungen des Antragstellers weckt, zeigt er aber jedenfalls auch, dass der Antragsteller zumindest während des angegebenen Aufenthalts in einem anderen Dorf als seinem Heimatort hinreichend sicher gewesen ist. Unabhängig davon steht außer Frage, dass der Antragsteller jederzeit in einen anderen Landesteil des Senegal ziehen könnte, wo er vor den behaupteten Entführungsversuchen sicher wäre.
3. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls eindeutig und offensichtlich aus. Der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was insoweit zu berücksichtigen sein könnte. Auch ein sog. nationales Abschiebungsverbot liegt nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2016, dort insbesondere ab Seite 6 bis Seite 8 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
4. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ist – gemessen an dem Vorstehenden – gerechtfertigt gemäß § 29a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG. Vom Antragsteller sind, wie oben ausführlich ausgeführt, keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet.
5. Auch die übrigen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 AufenthG) sind nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob für diesen Antrag insofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. ob hierfür die statthafte Antragsart gewählt ist.
Nach alledem ist der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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