Aktenzeichen B 6 K 18.191
Leitsatz
Das Vorenthalten eines Passes macht die Abschiebung nicht aus tatsächlichen Gründen wegen Passlosigkeit unmöglich. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Bescheid vom 30.01.2018 nicht aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten, die Abschiebung des Klägers auszusetzen, nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des Duldungsantrags rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Das Gericht verweist zunächst auf die im Tatbestand wiedergegebenen Gründe des Beschlusses vom 05.04.2018 (Az.: B 6 E 18.190) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Kläger hat nicht die Gelegenheit wahrgenommen, sich in der mündlichen Verhandlung zu den Tatsachenfeststellungen, die im Beschluss vom 05.04.2018 zu der Annahme führen, dass er einen Pass besitzt, zu äußern. Die Feststellungen, dass der Kläger zum Besitz eines Reisepasses sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht und erst auf die Konfrontation mit dem Stempel „Original hat vorgelegen“ behauptet hat, seinen Reisepass verloren zu haben, stehen nach wie vor unbestritten im Raum. Bei dieser Sachlage vermag allein das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten, mit einem Pass wäre der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung schon weiter, die begründete Annahme, dass er einen Pass besitzt, nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der senegalesischen Botschaft vom 24.08.2018. Selbst wenn man diese, die Vorsprache am 22.01.2018 betreffende Bescheinigung, mit der die Bescheinigung vom 22.01.2018 um den Zusatz „für Reisepass Antrag“ ergänzt wurde, als Beleg für eine entsprechende Antragstellung wertet, ist damit nicht nachgewiesen, dass der Kläger seinen Reisepass tatsächlich verloren hat.
Aus der – wegen § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 6 AufenthG ohne Ausbildungsduldung – abgeschlossenen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer lässt sich kein Duldungsanspruch herleiten, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 11 AufenthG nicht vorliegen.
Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.