Aktenzeichen AN 17 K 18.31224
Leitsatz
1 Fehlt es nach den Angaben zum Lebensweg und zur Situation vor der Ausreise an Anknüpfungstatsachen, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Kuba nahelegen, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf der Grundlage von § 3 AsylG setzt voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt und unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen Sachverhalt schildert, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aktionen zur Unterstützung von Meinungsfreiheit in Kuba sind nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr zu belegen, wenn sie nach dem eigenen Vortrag den kubanischen Behörden nicht bekannt geworden sind und nicht dargetan ist, dass die Klägerin dadurch in den Fokus des kubanischen Staates gerückt sein könnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine junge, gesunde, gut ausgebildete und arbeitsfähige Frau im Falle einer Rückkehr nach Kuba nicht in der Lage wäre, für die Sicherung ihres Existenzminimums Sorge zu tragen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Parteien zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, da Klägerin und Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung auf diesen Umstand hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ihr steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zu bzw. auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.
1. In der Sache ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und damit wegen der Identität der Schutzgüter auch kein Anspruch nach Art. 16a GG zu Gunsten der Klägerin gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vor-herigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer asylerhebliche Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32; B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Das entspricht dem Begriffsverständnis des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK und Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2018 – 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 12 ff.).
Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
Die Klägerin hat einerseits nicht dargelegt, dass sie unmittelbar vor ihrer Ausreise Maßnahmen staatlicher Stellen in Anknüpfung an in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen mit der erforderlichen Eingriffsintensität ausgesetzt war. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ohne Probleme mit einem gültigen Visum der Beklagten Kuba auf dem Luftweg verlassen konnte und zudem in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. September 2018 bekundete, in ihrem Heimatland mit den dortigen Behörden keine Probleme gehabt zu haben bzw. in den letzten zwei oder drei Jahren vor ihrer Ausreise von staatlicher Seite weder bedroht noch körperlich angegriffen worden zu sein (Bl. 71 d. Bundesamtsakte). Auch der weitere Sachvortrag zu Vorfällen aus den Jahren 2008 oder 2009 sowie die Behauptung, in … schlecht behandelt und kontrolliert worden zu sein, rechtfertigt ihr Asylbegehren nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Sachvortrag der Klägerin naheliegt, dass es sich hierbei um einmalige, nicht nachhaltige und noch fortwirkende polizeiliche Maßnahmen gehandelt haben mag – zumal die Klägerin Festnahmen ihrer Person in der Vergangenheit nicht behauptet – bleibt die Klägerin in ihrem Vortrag vage und unsubstantiiert. Weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der Klagebegründung konkretisiert sie die staatlichen Handlungen, aus denen sie ihr Verfolgungsschicksal herleiten will. Dies gilt auch für die Behauptung, der Umstand, dass ihr Großvater politischer Gefangener des kubanischen Regimes gewesen und nach seiner Entlassung in die USA emigriert sei, sei für ihr eigenes Schicksal kausal. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich und zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend. Die Klägerin ist 1988 geboren, ihr Großvater sei in den 1980er Jahren emigriert. Dass der kubanische Staat seitdem die Familie der Klägerin durch Verfolgungsmaßnahmen in „Sippenhaft“ genommen hat, trägt nicht einmal die Klägerin vor. Vielmehr widerlegt sie eine dahingehende Vermutung selbst durch ihren Sachvortrag, dass sie die Schule besucht und abgeschlossen, eine Ausbildung und danach eine Arbeit bei bzw. für eine staatliche Stelle habe aufnehmen können. Letztlich habe sie sogar Wohnsitz in … nehmen können, was nach den Erkenntnismitteln des Gerichts durch den kubanischen Staat einer Erlaubnis bedarf und Beschränkungen unterliegt (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Cuba, Section 2 Point d. Freedom of Movement, Stand: 20.04.2018). Die Klägerin ist somit nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorverfolgung aus Kuba ausgereist.
Aber auch die von der Klägerin behaupteten Unterstützungshandlungen für die „Damen in Weiß“ und ihre Aktionen zur Unterstützung von Meinungsfreiheit in Kuba sind nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland zu belegen. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist den kubanischen Behörden nicht bekannt geworden, welche Unterstützungshandlungen für mehr Meinungsfreiheit in Kuba sie konkret geleistet haben will. Dass sie in oppositionellen Gruppen aktiv aufgetreten und so in den Fokus des kubanischen Staates gerückt sein könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Exilpolitisch hat sich die Klägerin nicht betätigt. Nach Überzeugung des Gerichts fehlt es bei Würdigung der weiteren Angaben der Klägerin zu ihrem Lebensweg und ihrer Situation vor ihrer Ausreise an Anknüpfungstatsachen, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer hypothetischen Wiedereinreise der Klägerin in Kuba nahelegen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zu Gunsten des Ausländers. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (BVerwG, B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 – 14 A 837/18.A -, juris Rn. 63 ff.; OVG SH, U.v. 10.10.2018 – 2 LB 67/18 -, juris Rn. 25). So ist es im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts.
Die Klägerin hat sich durch ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Chance genommen, konkreter vorzutragen und Widersprüche auszuräumen. Dass sie dies versäumt hat, geht insoweit zu ihren Lasten.
Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
Dass das Bundesamt der Klägerin zu wenig Zeit zum Vortrag ihres Verfolgungsschicksals und der Begleitumstände eingeräumt hätte, ist angesichts der Anhörungsdauer von 65 Minuten (Bl. 72 d. Bundesamtsakte) nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.
An der Würdigung des Vortrags der Klägerin im angegriffenen Bescheid ist demgemäß von Rechts wegen nichts zu erinnern.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend anzuwenden.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wird Bezug genommen.
3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin, die jung, gesund, gut ausgebildet und arbeitsfähig ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht und sie nicht in der Lage wäre, für die Sicherung ihres Existenzminimums Sorge zu tragen.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid nimmt das Gericht Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Nach eigenen Angaben pflegt sie zu ihrer in … lebenden Verwandtschaft keinen engeren Kontakt, geschweige denn, dass erkennbar wäre, dass ein auf nachvollziehbaren Gründen anzuerkennendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Cousinen besteht.
Die Klage war demnach insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.