Verwaltungsrecht

Kein vorläufiger Rechtsschutz bei offensichtlich unzulässiger Hauptsacheklage

Aktenzeichen  M 9 S 17.50642

Datum:
18.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unzulässigen Hauptsacheklage besteht regelmäßig kein Interesse; zT wird in dieser Konstellation bereits die Unzulässigkeit des Antrags angenommen. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ficht ein Kläger einen ablehnenden Asylbescheid doppelt an, ändert sich an der Annahme anderweitiger Rechtshängigkeit auch dann nichts, wenn in dem “alten” Verfahren mehrere unzulässige Verpflichtungsanträge gestellt werden. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller hat bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2017 Klage (Az.: M 9 K 17.50532) gegen den auch hier streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2017 (Az.: M 9 S. 17.50533) abgelehnt.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2017 ließ der Antragsteller erneut Klage erheben (Az.: M 9 K 17.50641) und beantragen, den Bescheid vom 14. Februar 2017 aufzuheben. Im selben Schriftsatz ließ er einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (neuen) Klage stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf den Beschluss vom 23. März 2017 im Verfahren Az. M 9 S. 17.50533 zwischen denselben Beteiligten wie im hiesigen Verfahren Bezug genommen. Neuer Sachvortrag ist seit dem Ergehen des Beschlusses nicht angefallen, insbesondere wurden die „neue“ Klage und der „neue“ Antrag bis heute nicht begründet; auch ansonsten ist der Sachverhalt seitdem unverändert.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren, auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Az. M 9 K 17.50532 und M 9 S. 17.50533 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer wie hier offensichtlich unzulässigen Hauptsacheklage besteht regelmäßig und auch hier kein Interesse; z.T. wird in dieser Konstellation bereits die Unzulässigkeit des Antrags angenommen. Die gemeinsam mit diesem Antrag erhobene Klage (Az.: M 9 K 17.50641) ist nämlich wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Solange die früher erhobene Klage mit dem Az. M 9 K 17.50532 rechtshängig ist, kann dieselbe Sache nicht noch einmal anhängig gemacht werden. Es handelt sich auch um dieselbe Sache in diesem Sinne, jedenfalls in Bezug auf die Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Februar 2017; dass in dem „alten“ Verfahren auch noch mehrere (unzulässige, vgl. VG München, U.v. 1.12.2016 – M 9 K 16.50067 – juris Rn. 24 m.w.N.) Verpflichtungsanträge gestellt werden, ändert daran nichts (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf Seite 6 des Beschlusses vom 23. März 2017 im Verfahren Az. M 9 S. 17.50533).
Zwar ist es im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz ausnahmsweise denkbar, dass eine unabhängig von der Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausfällt. Für eine entsprechende Ausnahme ist hier jedoch kein Raum. Denn die Klage hat auch in der Sache keinerlei Erfolgsaussichten. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 23. März 2017 im Verfahren Az. M 9 S. 17.50533 (dort ab Seite 7) Bezug genommen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Februar 2017 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Seit dem Ergehen dieses Beschlusses sind wie oben bereits gesagt keine neuen Umstände bekannt geworden, welche das Ergebnis des Beschlusses vom 23. März 2017 in Frage stellen könnten. Daher ändert sich am Ergebnis dieses Beschlusses auch dann nichts, wenn man ihn unter Berücksichtigung des früheren Beschlusses als Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auslegt.
Der Antrag wird nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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