Verwaltungsrecht

Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines äthiopischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  8 ZB 18.32811

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7342
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1
ZPO § 220

 

Leitsatz

1 Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 müssen Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grds. nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 2276; BeckRS 2019, 3416; BeckRS 2019, 3422; BeckRS 2019, 3411).  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat, begründet grds. nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 3416). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Asylsuchender hat im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grds., dass Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW BeckRS 2018, 25371; BayVGH BeckRS 2018, 28769). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Nachfrage des Gerichts, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich ist, ist nicht zwingend erforderlich. Es ist grds. Sache des Klägers, einen Mangel der Verständigung mit dem Dolmetscher zu rügen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5 Art und Weise des Aufrufs zur Sache nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 220 ZPO hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; ein förmlicher Aufruf ist nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH BeckRS 2010, 28754; OVG Bln-Bbg BeckRS 2014, 53935). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.33349 2018-09-05 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
A.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 11. September 2018 zugestellte Urteil ist zulässig. Insbesondere wurde die Monats-Frist für die Antragstellung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Antragschriftsatz des Klägers ist ausweislich des Faxjournals des Verwaltungsgerichts – über das Polizeipräsidium Oberfranken – rechtzeitig beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 23.35 Uhr eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 11. Oktober 2018 geht damit ins Leere.
B.
Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht ordnungsgemäß darlegt oder liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-übergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausste-hende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechts-grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tat-sachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dar-gelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob für einen dem Dienst ferngebliebenen Soldaten, der in Deutschland in einer Funktion in der EPPFG sowie exponiert exilpolitischen tätig war, auch weiterhin nach dem vom Parlament am 05.06.2018 beschlossenen Amnestie für politische Vergehen und Verbrechen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland besteht“,
nicht. Soweit der Kläger mit der Frage auf die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Entfernung aus dem Dienst als Soldat abstellen wollte, hat er ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen verneint, weil für vom Dienst ferngebliebene Soldaten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr der politischen Verfolgung mehr bestehe, sondern deswegen, weil es seinem Vortrag wegen seiner Detailarmut und Widersprüchlichkeit nicht geglaubt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig – und auch hier – nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2017 – 9 B 65.16 – juris Rn. 6; vom 12.4.2018 – 9 BN 1.17 – juris Rn. 14 jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 11.3.2019 – 8 ZB 19.30755).
Soweit sich die Frage auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bezieht, ist die Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat in mehreren Verfahren entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris). Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 21 ZB 17.31340 – juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 – 21 ZB 15.30119 – juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 – juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris Leitsatz und Rn. 51).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2010 (8 A 4063/06.A, juris) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).
Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt.
Die Rüge scheitert bereits daran, dass der Kläger mit der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schon kein divergenzfähiges Gericht benannt hat, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Relevant ist nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss, hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Divergenzberufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 – 21 ZB 18.33098 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 73).
Im Übrigen hat der Kläger keine abstrakten Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen der Gerichte herausgearbeitet und gegenübergestellt, die sich widersprechen könnten. Soweit er ausführt, die Sätze in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
„dass es dahinstehen kann, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“,
stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgericht, das in seinen Urteilsgründen ausgeführt habe,
„dass der Kläger mit seinem Vortrag, was das Vorfluchtgeschehen angehe, aufgrund der Einlassung im Termin unglaubwürdig sei und die exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichen. Dem Gericht reichen die unter Beweisantritt dargelegte Mitgliedschaft in der EPPFG, die exponierte Öffentlichkeitsarbeit, Strukturierungsarbeit und die Funktion in der Partei als Schatzmeister nicht aus“
stellt er, wie sich schon dem Wortlaut dieser Sätze entnehmen lässt, keine abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, sondern die jeweiligen Beweiswürdigungen der Gerichte im konkreten Einzelfall. Dies vermag eine Divergenz nicht zu begründen.
3. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 35).
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert dementsprechend regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3). Dem genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.
a) Soweit der Kläger geltend macht, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, der einen anderen Dialekt als der Kläger gesprochen habe, zeigt er eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht auf.
Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 – 19 A 70/18.A – juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 7). Dass hier eine zumindest ausreichende Verständigung mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht substanziiert vorgetragen.
Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 – 11 ZB 17.31234 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gefragt, ob eine einwandfreie Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher möglich sei, begründet dies ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es im Prozessrecht keine Bestimmung gibt, die das Gericht zu einer solchen Nachfrage verpflichtet. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht für das Gericht lediglich die Pflicht, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Eine Nachfrage im konkreten Fall, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich ist, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Klägers, einen Mangel der Verständigung zu rügen.
b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kläger vom 24. August 2018 und die in der Anlage beigefügten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit einen wesentlichen Sachvortrag übergangen, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu begründen.
aa) Zum einen ist das Vorbringen schon nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz vom 24. August 2018 bei seiner Entscheidung mehrfach in Bezug genommen und die dortigen Ausführungen berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 6, 12, 13). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden vom Gericht nicht beachtet worden wären, die belegen sollen, dass der Kläger sowohl in Äthiopien Mitglied der Partei Andenet war und diese unterstützt hat als auch in Deutschland für die exilpolitische Organisation der EPPFG tätig war. Das Gericht hat sich im Gegenteil explizit mit der Urkunde vom 26. August 2016 auseinandergesetzt, in der bescheinigt wird, dass der Kläger Mitglied der Partei Andenet ist und seit September 2014 für diese Partei „eine große Infrastruktur gebaut hat“. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Gericht dem Inhalt der Bescheinigung und seinem diesbezüglichen Vortrag keinen Glauben geschenkt hat, ist dies keine Frage der fehlenden Berücksichtigung einer im Prozess vorgelegten Urkunde. Vielmehr wendet er sich damit in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wodurch grundsätzlich kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insofern kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Partei Andenet gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht als präkludiert zurückgewiesen hat.
bb) Zum anderen war das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgungsgeschichte für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur deshalb verneint, weil es seinem Vortrag zum Vorfluchtgeschehen keinen Glauben geschenkt hat. Vielmehr hat es seine Entscheidung maßgeblich auch darauf gestützt, dass aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse, insbesondere im Juli und August 2018, die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG vom 13.12.2011 als widerlegt anzusehen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 – 7 BN 4/18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 – 15 ZB 17.31757 – juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
cc) Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Beweismitteln im Schriftsatz vom 24. August 2018 auch auf Nachfluchtgründe wegen der Mitgliedschaft und seiner exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die EPPFG beziehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass sich der Kläger auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG nicht mit Erfolg berufen könne, nicht etwa darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers insoweit unglaubhaft sei oder dass es hierauf nicht ankomme. Vielmehr hat es entscheidungstragend darauf abgestellt, dass bei einer Gesamtwürdigung der (im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegenden Auskunftslage und der aktuellen politischen Entwicklungen nicht angenommen werden könne, dass äthiopische Asylbewerber, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erwarte (vergleiche Urteilsabdruck S. 21 f.). Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben (vgl. oben Rn. 8).
c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Einwand, es liege eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis sein Urteil darauf gestützt habe, dass es dem Kläger bezüglich seiner Vorfluchtaktivitäten nicht geglaubt habe.
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers bezüglich seiner Vorfluchtgeschichte gestützt hat (vgl. dazu oben Rn. 28), liegt eine Überraschungsentscheidung hier nicht vor.
Zwar kann grundsätzlich eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass es dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben schenken werde. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG vom 18.6.2012 – 5 B 5/12 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2018 – 7 B 8.18 – juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil es im Asylprozess regelmäßig auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht. Das ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 10 ZB 17.30486 – juris Rn. 4 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich angehört. Er musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen gerade auch im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit prüfen und bewerten und dabei gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen würde.
4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 138 VwGO wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens infolge eines fehlenden Aufrufs zur Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein fehlender Aufruf zur Sache nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 ZPO in der Rechtsfolge überhaupt zu einer fehlenden Herstellung der Öffentlichkeit (§§ 169 GVG ff.) führen würde. Fehlt es an einem solchen Aufruf, kommt dies nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur lediglich einer Nichtladung der Partei gleich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 220 ZPO Rn. 2). Auch kann das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt sein, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. BSG, B.v. 16.12.2014 – B 9 SB 56/14 B – juris Rn. 9).
Jedenfalls ist im vorliegenden Fall ein Aufruf der Sache erfolgt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache. Durch den Aufruf der Sache wird den Beteiligten bekanntgemacht, dass nunmehr in die mündliche Verhandlung eingetreten wird. Art und Weise des Ausrufs hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 220 Rn. 2). Ein förmlicher Aufruf ist nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 – VIII ZB 16/10 – juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 – OVG 3 K 52.14 – juris Rn. 2).
Danach ist im vorliegenden Fall ein Aufruf zur Sache erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Formularblatt zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. August 2018, das von dem zuständigen Richter ausgefüllt wurde und in dem – neben weiteren Förmlichkeiten – unter Nr. 1 ausdrücklich vermerkt ist: „Aufruf: 10:00 Uhr“. Zudem hat der zuständige Richter in dem Beschluss über den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift vom 26. Oktober 2018 bestätigt, dass ein Aufruf zur Sache unter Nennung des Namens des Klägers, mit dem das Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren nach den Erkenntnissen des Bundesamts geführt wurde bzw. wird, erfolgt ist (Seite 4 des Beschlusses). Dass der Aufruf von dem zuständigen Richter nicht auch vorläufig im Sinne des § 160 a ZPO auf das Tonaufnahmegerät aufgezeichnet wurde und nicht mit dem Begriff „Aufruf zur Sache“ in die ausgefertigte Niederschrift vom Gericht ausdrücklich übertragen wurde (dort heißt es nur: „Beginn: 10:00 Uhr), steht dem nicht entgegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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