Verwaltungsrecht

Keine eigene Bedrohung bei Rückkehr nach Afghanistan wegen Ermordung des Ehemannes/Überfall des Sohnes

Aktenzeichen  M 17 K 16.34868

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2
AsylG AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 4 Abs. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Bleibt nach dem klägerischen Sachvortrag bezüglich eines Überfalls des Sohnes im Herkunftsland Afghanistan die Identität der Täter, als auch deren Motiv für den Überfall völlig unklar, ergibt sich aus dem Vorbringen keine Vorverfolgung. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ebenso wenig kann der fehlende Nachweis eines nur vermuteten Zusammenhanges der Taliban mit der in Afghanistan stattgefundenen Ermordung des Ehemanns der Klägerin, hinsichtlich welcher genauso gut ein Racheakt oder ein sonstiges kriminelles Motiv denkbar ist, eine Vorverfolgung begründen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
1. Zur Begründung wird hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
2.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben; die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
2.2 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er – ohne Anknüpfung an bestimmte Verfolgungshandlungen oder -gründe – stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung (Nr.2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr.3).
Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine schlechte Behandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QualRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Kriterien hierfür sind zum Beispiel die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer psychischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers.
Wann eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 und 10 B 12/13.). Insoweit bedarf es zunächst für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte unter anderem einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, anhand deren zu bestimmen ist, ob dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 17 unter Anführung von EGMR, U.v. 28.2.2008 – Saadi/Italien, Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn.125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit.b RL 2004/83/EG; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Hinblick auf die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko (für das Jahr 2009) von etwa 1:800 oder 0,12% in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v.17.11.2011-a.a.O., Rn.22).
2.3 Für die Frage, ob aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib oder Leben droht, wird in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte/Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11.09 – juris; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris).
Ansonsten kommt es darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 sowie U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – jeweils juris).
2.4. Allerdings wird dem Ausländer der Flüchtlingsstatus sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von dem vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist allerdings nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen, so, wenn dem Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung sowie zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris; BVerwG, B.v. 21.5.2003 – 1 B 298/02 – juris). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vom 19. April 2016 hält eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Als Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung sieht er alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter an, die nicht aufgrund persönlicher Umstände auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind. Solche Personen können dazu in der Lage sein, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for accessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 83 ff.). Außerdem muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen sicher und legal erreichbar sein (Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325).
2.5 Schließlich steht § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – insoweit handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 ff.) – einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist (auch hier) die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, so, wenn der Ausländer „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris, Rn. 15).
2.6 Allerdings ist es Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung – insbesondere also ein Verfolgungsschicksal bzw. eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation – gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Schutzsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig, zu schildern (BVerwG, B.v. 10.5.1994 – 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123 ff.; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, B.v. 22.6.1982 – 18 A 10375/81).
3. Gemessen an den ausgeführten Anforderungen ist weder die Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge, noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerechtfertigt. Das Gericht zieht den Sachvortrag der Klägerin zu 1, insbesondere auf der Grundlage ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, nicht in Zweifel. Allerdings folgt aus dem diesem Vortrag nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
Wenngleich die Ereignisse betreffend den Überfall auf ihren ältesten Sohn und auch der Überfall auf die Familie, bei der ihr Ehemann erstochen wurde, von der Klägerin zu 1 wenig detailgetreu geschildert wurden, werden diese Angaben seitens des Gerichts nicht in Zweifel gezogen. Dies deshalb, weil die Klägerin zu 1 beim Überfall auf ihren Sohn selbst nicht anwesend war und auch ihre diesbezüglichen Angaben nur auf Angaben des Sohnes bzw. ihres Ehemanns beruhen. Bei dem Überfall auf ihre Familie war die Klägerin zu 1 zwar mit anwesend. Nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung habe dieser Überfall aber spätabends, kurz vor Mitternacht, beim Fernsehen stattgefunden. Sie seien durch das Vorgehen der Täter so schnell bewusstlos gewesen, dass sie insoweit keine näheren Angaben hierzu machen könne.
Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht eine Vorverfolgung in Bezug auf die Personen der Kläger bzw. die beachtliche Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Bedrohung bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan.
Die Klägerin zu 1 hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass ihr ältester Sohn vor seinem Überfall nicht bedroht worden ist. Von ihm sei hinsichtlich der Personen, die den Ehemann bedroht hätten, nichts verlangt worden. Ob ihr Sohn ausgeraubt worden sei bei dem Überfall, wisse sie nicht. Eine weitere Bedrohung habe es nach diesem Überfall in der Provinz Laghman nicht gegeben. Nach diesen Angaben ist sowohl die Identität der Täter, als auch deren Motiv für den Überfall auf ihren ältesten Sohn völlig unklar.
Gleichermaßen unklar ist dies für die Ermordung ihres Ehemannes. Soweit die Klägerin zu 1 diese Ermordung in Zusammenhang damit sieht, dass der Ehemann früher für die afghanische Polizei gearbeitet habe und zuletzt eine Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt habe, konnte dies nicht stichhaltig untermauert werden. Insbesondere der Umstand, dass die Kläger zuvor sieben Jahre im Iran gelebt haben, spricht dagegen, dass der Ehemann der Klägerin nach seiner Wiedereinreise – ohne dass er seine Tätigkeit bei der afghanischen Polizei hat wieder aufnehmen können – derart ins Visier der Taliban gekommen sei, dass er von diesen ermordet wird. Hinzu kommt, dass die geschilderte Vorgehensweise, der überfallartige Einbruch spätabends in Kabul unter Einsatz von Betäubungsmittel, eher einer kriminellen Bande zugeschrieben werden kann. Jedenfalls erscheint neben dem auch seitens der Klägerin zu 1 eher nur vermuteten Zusammenhang mit Taliban genauso gut ein Racheakt oder ein sonstiges kriminelles Motiv denkbar.
Eine greifbare Bedrohung der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem weiter vorgetragenen Geschehen. Der später eingeworfene Drohbrief enthielt nach Angaben der Klägerin zu 1 keinen Hinweis auf Taliban. Unklar wäre auch, welche Zielsetzung die Taliban nach der Ermordung des Ehemanns der Klägerin zu 1 gegenüber den Klägern verfolgen sollten. Soweit die Klägerin zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Vergewaltigung ihrer ältesten Tochter angegeben hat, könnte es sich durchaus um eine Gelegenheitstat eines kriminellen Bandenmitglieds gehandelt haben.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


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