Verwaltungsrecht

Keine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bei versäumter Antragsfrist

Aktenzeichen  3 ZB 14.2211

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44276
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 29 Abs. 1
BayBG Art. 64 Abs. 4, Art. 65 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nicht, wenn der Antrag nicht binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt wurde (Art. 65 Abs. 4 BayBG). Die Einhaltung der Antragsfrist ist dabei stets bezogen auf den konkreten Antrag zu prüfen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Dienstherr verstößt mit seinem Berufen auf die abgelaufene Fünfjahresfrist nicht gegen den im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 5 K 12.538 2014-06-16 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 46.106,32 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die sinngemäß geltend gemacht werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118 – juris).
Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist § 29 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit allein deswegen ausscheidet, weil die Antragsfrist nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt wurde. Der 1951 geborene Kläger wurde mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Neun Jahre späte beantragte er unter dem 11. August 2011 seine Reaktivierung.
Der Kläger weist darauf hin, dass er ab dem Jahr 2004 mehrere Anträge auf Reaktivierung und Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit gestellt habe. Das durchgehende Begehren wieder in den Beamtenstatus zurückzukehren, sei zu berücksichtigen. Das Berufen auf die Verfristung verstoße unter diesem Blickwinkel gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits wiederholt erfolglos die Reaktivierung beantragt hat, vermag auf das konkrete durch den Antrag vom 11. August 2011 eingeleitete neuerliche Verwaltungsverfahren nicht durchzuschlagen. Die Einhaltung der Antragsfrist ist stets bezogen auf einen konkreten Antrag zu prüfen. Damit verstößt der Dienstherr mit seinem Berufen auf die abgelaufene Fünfjahresfrist nicht gegen den im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben.
Nachdem der Kläger die Antragfrist des § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt hat, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.179 – juris Rn. 4) dienstfähig war. Für das Verwaltungsgericht war das nur ein weiterer selbstständig tragender Grund für die Abweisung der Klage. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Kläger mit seiner Antragsschrift insoweit ernstliche Zweifel darlegen konnte.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2009 – 2 B 30/09 – juris; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 3 B 09.957 – juris Rn. 37).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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