Verwaltungsrecht

Keine grudsätzliche Bedeutung, ob einem irakischen Flüchtling der Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz gewährt werden muss

Aktenzeichen  20 ZB 17.30001

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100923
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 2
RVG § 30 S. 1
VwGO § 154 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezogen auf die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht stellen für die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit keinen Zulassungsgrund iSd § 78 Abs. 3 AsylG dar. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ablehnung des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob einem irakischen Flüchtling der Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz zu gewähren ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 16.30986 2016-11-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylG) sind nicht gegeben.
Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Verwaltungsstreitsache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Kläger wenden sich zunächst gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, welches den Vortrag der Kläger als unglaubwürdig zurückgewiesen hat. Hierbei handelt es sich um keine Grundsatzfrage, sondern um eine Frage des Einzelfalls. Die Kläger greifen mit ihrer Grundsatzrüge vielmehr die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen jedoch für die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit nach § 78 Abs. 3 AsylG keinen Zulassungsgrund dar.
Die weiter von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob ihnen der Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ist ebenso wenig grundsätzlich klärungsbedürftig. Dies versteht sich von selbst. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, dass ihnen aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen im Nordirak und den Anschlägen im ganzen Land nicht zuzumuten ist, in den Irak zurückzukehren, so hat das Verwaltungsgericht einen landesweiten bewaffneten Konflikt im Irak verneint und auf die in Bayern erlassene Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwiesen. Dem sind die Kläger substantiiert nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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