Verwaltungsrecht

Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage eines Abschiebungsverbotes hinschtlich Mali

Aktenzeichen  15 ZB 19.31245

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7315
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die Frage, ob „ein Abschiebungsverbot für den Kläger“ vorliege, ist in dieser allgemeinen Formulierung keiner grundsätzlichen Klärung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 133270, BeckRS 2018, 20067). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 17.36601 2018-12-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. März 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht München das vom Kläger durch Klageerhebung initiierte gerichtliche Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme teilweise ein und wies die Klage im Übrigen – d.h. hinsichtlich des zuletzt noch gestellten Antrags, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2017 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen – ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab; ferner habe das Verwaltungsgericht ihm gegenüber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen.
Die in der Antragsbegründung als grundsätzlich angesehene Frage, ob „ein Abschiebungsverbot für den Kläger“ vorliege, ist in dieser allgemeinen Formulierung schon von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung mit dem pauschalen Vorbringen,
– dass nach Quellen aus dem Jahr 2018 im Norden Malis trotz eines unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens nach wie vor Bürgerkrieg herrsche und dass sich die Instabilität seit 2013 vom Norden bis ins Zentrum Malis ausgebreitet habe, dass die Zahl an bewaffneten Gruppen, die Angriffe ausführten, wachse und dass der Ausnahmezustand daher erst im Jahr 2017 zuletzt erweitert worden sei,
– dass rückgeführte Malier laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts zwar keine Repressalien von staatlicher Seite zu befürchten hätten, allerdings gegebenenfalls in den Herkunftsgemeinden und Familien gesellschaftlich als Versager gebrandmarkt würden,
– dass die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht generell nicht darauf schließen ließen, dass Rückkehrer in Südmali willkommen seien,
– dass Mali zu den ärmsten Ländern der Erde zähle, dass über 50% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebe und dass das Armutsrisiko auch für die junge Bevölkerung besonders hoch sei,
– dass Bamako infolge des Bürgerkriegs eine der weltweit am stärksten wachsenden Städte sei, was mit einer Verelendung sowie einer dort begrenzten Aufnahme- und Versorgungskapazitäten einhergehe sowie
– dass Mali vom Klimawandel besonders nachteilig betroffen sei,
nicht gerecht. Mit den aufgezeigten Erwägungen erfolgt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vom 11. Dezember 2018, wonach es sich bei dem Kläger um einen gesunden jungen Mann handele, bei dem – auch aufgrund des Umstands, dass nach dem zugrunde gelegten Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand Juni 2018 die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sei – vernünftigerweise zu erwarten sei, dass er in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne (vgl. auch insofern die vom Erstgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommene Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. März 2017, dort auf Seite 6). Soweit der Kläger vortragen lässt, dass eine Rückführung des Klägers von Seiten der malischen Regierung blockiert werde, hat dies mit der Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts zu tun (BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39.12 – InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 10).
b) Inwieweit – wie der Kläger behauptet – die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht an. Nicht näher dargelegt wird auch die Behauptung, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO; hierzu vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 – 15 ZB 18.32208 – juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben