Verwaltungsrecht

Keine konkrtete, nachvollziehbare Darlegung einer Verfolgung von Yeziden in der Ukraine

Aktenzeichen  AN 4 S 17.31201

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2, § 80, § 83b
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 154 Abs. 1, § 166
ZPO ZPO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Angabe des Überschreitens von Staatsgrenzen auf der Reise nach Deutschland ohne Beschreibung des Reiseweges ist bei fehlender Vorlegung gültiger Personaldokumente ein sehr starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO iVm § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße – unbeglaubigte – Kopie eines Reisepasses hat keine Beweiskraft, da bei einer solchen schon vom äußeren Augenschein her keine zuverlässige Überprüfung vorgenommen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegung einer Verfolgung von Yeziden in der Ukraine entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Konkretisierung im Hinblick darauf, dass das Stichwort “Yeziden“, auch in anderen Schreibvarianten, im Zusammenhang mit der Ukraine in den einschlägigen Datenbanken MILo und asylfact sowie in den Rechtsprechungsdatenbanken juris und beck.online nicht einmal erwähnt wird.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.31202 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2017 wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat keinen Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG daran, dass die Versagung der Asylanerkennung und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Antragstellerin als „offensichtlich“ unbegründet einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird.
Das Gericht verweist entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 17. Februar 2017. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Begründung vollinhaltlich an. Die Einwendungen der Antragstellerseite in der Antragsbegründung erschüttern die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bundesamtsentscheidung – mit der Qualifizierung als „offensichtlich“ unbegründet – nicht.
Ergänzend wird lediglich bemerkt:
Auch das erkennende Gericht erachtet es als sehr starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass diese keinerlei gültige Personaldokumente vorgelegt hat und dennoch angegeben hat, Staatsgrenzen auf ihrer Reise nach Deutschland passieren haben zu können, wobei keinerlei Angaben zum Reiseweg gemacht worden sind. Auch die vorgelegte bloße – unbeglaubigte – Kopie des der Antragstellerin angeblich im Jahr 2005 ausgestellten ukrainischen Reisepasses vermag die Angaben der Antragstellerin nicht zu belegen. Dies liegt schon in der Natur einer bloßen Kopie, bei der schon vom äußeren Augenschein her keine zuverlässige Überprüfung, etwa auf Fälschungsmerkmale hin, vorgenommen werden kann.
Es erscheint auch schlichtweg unglaubwürdig, wenn die angeblich 1970 geborene Antragstellerin erklärt, die Schule in Armenien nach zehnjährigem Schulbesuch mit dem Abitur abgeschlossen zu haben, andererseits jedoch nicht ausreichend Russisch sprechen und verstehen zu können, um an einer Bundesamtsanhörung teilnehmen zu können. Dies gilt umso mehr auch deswegen, als die Antragstellerin angegeben hat, bereits 1993 Armenien verlassen zu haben und in die Ukraine gegangen zu sein.
Insbesondere das Vorbringen der Antragstellerin, in der Ukraine als Yezidin Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben bzw. solche im Falle der Rückkehr befürchten zu müssen, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Konkretisierung. In den dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden einschlägigen Datenbanken (MILo sowie asylfact) wird das Stichwort „Yeziden“, auch in anderen Schreibvarianten, im Zusammenhang auf die Ukraine nicht einmal erwähnt. Entsprechendes gilt für die Rechtsprechungsdatenbanken juris und beck.online.
Auf Grund der, wie angegeben, auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegenden Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Antragstellerin steht weder die Staatsangehörigkeit noch das Herkunftsland der Antragstellerin fest. Dementsprechend konnte das Bundesamt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.7.2000 – 9 C 42/99 – juris Rn. 12 bis 14) ausnahmsweise von einer Bezeichnung des konkreten Abschiebungszielstaates in der Abschiebungsandrohung absehen und die Abschiebung – der Sache nach gemäß BVerwG a.a.O.: im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises – „in den Herkunftsstaat“ androhen. Wie das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Zielstaat jedoch gegenüber der Antragstellerin noch rechtzeitig vor Vollzug der Abschiebung konkret zu bezeichnen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Antragstellerin zu gegebener Zeit wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen kann.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskostenfreiheit: § 83b AsylG.
Prozesskostenhilfe: § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO (fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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