Verwaltungsrecht

Keine Prozesskostenhilfe für auf Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gestützten Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  8 ZB 18.31802

Datum:
25.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18289
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer konkreten, jedoch über den Einzelfall hinausgehenden Tatsachen- oder Rechtsfrage, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die dem Gericht obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen; dessen Verletzung kann im Asylprozess grundsätzlich nicht zu einer Berufungszulassung führen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat das Gericht dem Tatsachenvorbringen des Klägers aufgrund von Widersprüchen keinen Glauben geschenkt, ist die von ihm für bedeutsam gehaltene Tatsachenfrage, ob äthiopische Staatsangehörige wegen ihrer politischen Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, nicht entscheidungserheblich. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.31194 2018-06-07 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Tatsachenfrage,
„ob äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer politischen Überzeugung bzw. wegen des Verdachts der Unterstützung der OLF bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen“,
ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Feststellung subsidiären Schutzes oder nationaler Abschiebungsverbote nicht deswegen abgelehnt, weil es angenommen hat, Unterstützer der OLF bzw. diesbezüglich verdächtigte Personen hätten bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit asylerheblichen Repressalien zu rechnen, sondern weil es dem Tatsachenvorbringen des Klägers aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und wegen unzureichender Substanziierung keinen Glauben geschenkt hat.
Die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, allerdings nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.


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