Verwaltungsrecht

Keine Rückkehrgefährdung nach Afghanistan

Aktenzeichen  13a ZB 18.33210

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7161
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AsylG § 77
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Im Lichte von § 77 Abs. 1 AsylG ist bei der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose ein absehbarer (überschaubarer) zukünftiger Zeitraum miteinzubeziehen.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 18 K 17.35707 2018-10-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. So sei klärungsbedürftig, „ob auch Personen, die derzeit zwar nicht, aber in absehbarer Zeit aufgrund einer schweren Erkrankung durchaus zur Gruppe der verletzlichen Personen zählen, in der Lage sind, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und den Lebensunterhalt dauerhaft zu erwirtschaften.“ Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 5 AufenthG, dass Personen – wie er selbst – bei einer Rückkehr nach Afghanistan z.B. in Kabul oder Mazar-e-Sharif ihren Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums bestreiten könnten (UA S. 13 ff.), sei im Lichte des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die humanitäre Lage in Afghanistan habe sich aufgrund einer Steigerung der Armutsrate und eines rapiden Bevölkerungswachstums verschlechtert. Laut Lagebericht sei es dem afghanischen Staat unmöglich, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Das Verwaltungsgericht habe überdies gegen das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 27.3.2017 – 2 BvR 681/17 – NVwZ 2017, 1702 – juris) folgende Gebot einer Entscheidung auf Basis tagesaktueller Erkenntnismittel verstoßen, indem es sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützt habe, die jedoch zeitlich vor dem aktuellen Lagebericht liege. Überdies gehe das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass er aufgrund einer genetischen Erkrankung im Laufe der nächsten Jahre mit einer an 100 v.H. reichenden Wahrscheinlichkeit erneut an Darmkrebs erkranken werde (UA S. 14). Dies stehe jedoch in diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es ihm möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu erwirtschaften, da er zum aktuellen Zeitpunkt der Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen Bevölkerung zuzurechnen sei (UA S. 13). Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes gehe zudem davon aus, dass bereits bis zu 40 v.H. des Staatsgebiets Afghanistans von den Taliban oder anderen Widerstandsgruppen kontrolliert würden; Anschläge seien überall möglich (Tagesspiegel v. 15.2.2018). Die aufgeworfene Frage sei in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des aktuellen Lageberichts entschieden worden. Sie sei auch entscheidungserheblich und habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Unabhängig davon, ob vorliegend die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt sind, gilt, dass die aufgeworfene Frage jedenfalls nicht klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Prüfung des in § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug genommenen Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abzustellen („real risk“; vgl. nur EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330 – Rn. 125 ff.); dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51 – juris Rn. 22). Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG ist ferner bei der insoweit erforderlichen Gefahrenprognose – auch im Lichte von § 77 Abs. 1 AsylG – ein absehbarer (überschaubarer) zukünftiger Zeitraum miteinzubeziehen (BayVGH, U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 26; B.v. 30.6.2011 – 20 B 11.30022 – juris Rn. 42; vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, U.v. 3.12.1985 – 9 C 22.85 – NVwZ 1986, 760 – juris Rn. 13; U.v. 31.3.1981 – 9 C 237.80 – juris Rn. 14/18; vgl. zu § 3 AsylG: OVG LSA, U.v. 14.3.2012 – 3 L 152/09 – juris Rn. 39; HessVGH, B.v. 30.5.2003 – 3 UE 858.02.A – juris Rn. 19). Hiervon ausgehend gilt mit Blick auf die klägerseitig zu § 60 Abs. 5 AufenthG aufgeworfene Frage ohne weiteres, dass eine Person, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an einer schweren Erkrankung leiden wird, grundsätzlich nicht ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk oder sonstige individuelle unterstützende Faktoren – etwa eigenes Vermögen – in der Lage sein wird, bei Rückkehr nach Afghanistan durch eigene Arbeitskraft ihr Existenzminimum sicherzustellen. Insoweit bedarf es daher keines Berufungsverfahrens. Soweit der Kläger rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht vorliegend rechtsfehlerhaft die gebotene Berücksichtigung auch absehbarer Entwicklungen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG verkannt habe, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Ohnehin betrifft eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Darmkrebserkrankung „im Lauf der nächsten Jahre“ (UA S. 14) keinen absehbaren (überschaubaren) Zeitraum im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan anspricht, so ist auch diese nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Der Zulassungsantrag gibt insoweit keinen Anlass zu einer erneuten Überprüfung. Insoweit gilt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Urteil vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris) explizit mit den neuesten Erkenntnismitteln – wie etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, dem UNAMA-Bericht vom 10. Oktober 2018 und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2018 – auseinandergesetzt und diese bei seiner Bewertung berücksichtigt hat. Auch aus dem UNAMA-Bericht vom 24. Februar 2019 ergibt sich insoweit kein erneuter Überprüfungsbedarf; denn die hier ausgewiesenen zivilen Opferzahlen für das Jahr 2018 bewegen sich auf einem mit den Vorjahren vergleichbaren Niveau, das auch dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris Rn. 24) zugrunde lag (konfliktbedingtes Schädigungsrisiko für Afghanistan insgesamt von 1:2456 bei 10.993 zivilen Opfern und einer Einwohnerzahl von 27 Mio. Menschen).
Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht – insbesondere unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – das Vorliegen eines Schutztatbestands verneint habe, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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