Verwaltungsrecht

Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen

Aktenzeichen  4d Ws 224/20

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41116
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2, Hs. 2 Nr. 5, § 475

 

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller die Justizbehören so oft und so lange mit Eingaben und der Wiederholung der gleichen verfehlten Behauptungen überschwemmen möchte, bis dem eigenen Rechtsverständnis Geltung verschafft worden ist, und das zugrunde liegende Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen würde. In diesem Fall brauchen weitere gleichartige Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden werden. (Rn. 6 und 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Kosten einer unstatthaften und rechtsmissbräuchlichen Gegenvorstellung können dem Antragsteller in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers C. H. gegen den Beschluss des 5. Strafsenats vom 02.04.2019, Az.: 5 VAs 31/18, wird als unzulässig verworfen.
2. Die weiteren Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München über Anträge auf gerichtliche Entscheidung entschieden. Hiergegen hat der Antragsteller bereits eine Unzahl von Eingaben gerichtet, wobei er seit Jahren versucht, mittels verschiedener Adressen den Zugang gerichtlicher Entscheidungen zu bestreiten.
Auf einen neuerlichen ähnlichen Antrag vom 01.10.2020 hat der Senat ein Aktenzeichen des allgemeinen Registers vergeben und mit Verfügung vom 13.10.2020, ausgeführt am 14.10.2020 mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werde.
Hiergegen richtet sich das Schreiben vom 13.10.2020, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 19.10.2020, mit welchem der Antragsteller die Streichung des AR-Aktenzeichens, die Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung vom 02.04.2019 und Akteneinsicht in das Verfahren „5 VAs 31/2018“ beantragt. Soweit ersichtlich, wird auch der Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses wiederholt.
II.
Die Rechtsbehelfe und Eingaben des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.
1. Das Schreiben vom 16.10.2020 ist, soweit gegen den Beschluss vom 02.04.2019 gerichtet, als Gegenvorstellung auszulegen, weil einerseits gegen die Entscheidung des Senats ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft ist. Denn Beschlüsse und Verfügungen der Strafsenate des Oberlandesgerichts sind grundsätzlich nicht anfechtbar, § 304 Abs. 4 S. 2, 1. Halbsatz StPO, ein Ausnahmefall einer erstinstanzlichen Entscheidung, § 304 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz, Nr. 5 StPO, liegt nicht vor. Andererseits ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers in etwa das Rechtsschutzbegehren, die Entscheidung des Senats einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und das Entscheidungsergebnis in seinem Sinne abzuändern. Hierfür bietet eine Gegenvorstellung als einziger Rechtsbehelf einem ordentlichen Rechtsmittel wenigstens noch ähnliche, wenngleich deutlich geringere Möglichkeiten.
Diese Gegenvorstellung des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und deswegen unstatthaft. Denn die Justizbehörden sollen so oft und so lange mit Eingaben und der Wiederholung der gleichen verfehlten Behauptungen überschwemmt werden, bis dem eigenen Rechtsverständnis Geltung verschafft worden ist (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 – Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495] für den Fall von Verfassungsbeschwerden und Strafanzeigen). Ein Rechtsmissbrauch folgt daraus, dass das zugrunde liegende Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen würde, etwa weil eine ständige Wiederholung gleichen oder gleichartigen Vorbringens systematisch betrieben wird, um demonstrativ allgemeines Misstrauen gegen jede gerichtliche Entscheidung und eine allgemeine Ablehnung der Justiz zu äußern sowie gesetzwidrig eine günstigere Entscheidung durch Einschüchterung der Richterinnen und Richter zu erzwingen. Ein solcher Fall folgt schon daraus, dass der Antragsteller schon mehrfach versucht hat, die vorgenannte Entscheidung anzugreifen.
Deswegen hat es bei dem Beschluss vom 02.04.2019 sein Bewenden.
2. Der Antrag auf Streichung eines AR-Aktenzeichens ist unzulässig schon allein deswegen, weil der Antragsteller hierdurch nicht beschwert sein kann. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden und sogar zutreffend, wenn merkwürdige Eingaben und unstatthafte Rechtsmittel im allgemeinen Register erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn das mitgeteilte Aktenzeichen einen Schreibfehler enthalten haben sollte (“5 VAs 31/1“ statt „5 VAs 31/18“), was der Antragsteller allerdings nicht belegt.
3. Der Antrag auf Zusendung einer Ausfertigung der Entscheidung vom 02.04.2019 ist abzulehnen, weil dies bereits mehrfach veranlasst wurde und die Entscheidung dem Antragsteller eindeutig bekannt ist. Soweit er eine von der angegebenen Wohnanschrift abweichende „Post-Adresse“ verwendet, treffen daraus folgende Schwierigkeiten allein ihn selbst.
4. Soweit Akteneinsicht in ein Verfahren 5 VAs 31/2001 und Übersendung aller in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen gefordert wird, fehlt bereits eine Darlegung des berechtigten Interesses, § 475 StPO. Sollte der Antragsteller das Verfahren 5 VA 31/18 meinen, gilt nichts anderes. Auch dieses Verfahren ist längst abgeschlossen und unterliegt daher einer eingeschränkten Akteneinsicht.
Weitere gleichartige Eingaben des Antragstellers in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (BGH, Beschluss vom 28.04.2017 – 1 StR 399/16 [BeckRS 2017, 110405]; Beschluss vom 05.12.2011 – 1 StR 399/11 [BeckRS 2011, 29861]).
Kosten werden nicht erhoben, allerdings wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm künftig die Kosten einer unstatthaften und rechtsmissbräuchlichen Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden können (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – 3 StR 467/08 [BeckRS 2009, 7187], Beschluss vom 25.06.2009 – 4 StR 121/09 [BeckRS 2009, 20409], Beschluss vom 04.03.2020 – 2 StR 381/17 [BeckRS 2020, 3854]).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben