Aktenzeichen 10 ZB 17.30486
VwGO § 138 Nr. 3, § 154 Abs. 2
Leitsatz
1 Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dass es im Asylprozess, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (ebenso BVerfG BeckRS 2017, 103188). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Vortrag der Kläger als unglaubhaft angesehen hatte, so mussten die Kläger und ihr Bevollmächtigter damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag einer kritischen Prüfung in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit unterziehen würde (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 136926). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 5 K 16.33413 2017-03-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.
a) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.).
Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dass es im Asylprozess, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75/15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 11 ZB 17.31423 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4).
b) Die Kläger bringen vor, das Verwaltungsgericht habe unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör der Kläger verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht habe in mehreren Punkten den Sachvortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung als unglaubhaft oder nicht aussagekräftig angesehen, ohne jeweils eine einzige Nachfrage dazu zu stellen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, eventuelle Zweifel des Gerichts durch weitere Angaben ausräumen zu können.
Damit ist jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung dargelegt. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017 ergibt, hat das Gericht mehrfach Nachfragen zum Sachvortrag der Kläger gestellt, und der Kläger zu 1) hat auch selbst Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Vortrag der Kläger in mehreren Punkten als nicht glaubhaft angesehen bzw. daraus nicht die von den Klägern gewünschten rechtlichen Folgerungen gezogen hat, kann nicht als Überraschungsentscheidung in dem oben dargestellten Sinn angesehen werden. Hinzu kommt, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid den Vortrag der Kläger als unglaubhaft angesehen hatte und somit die Kläger und ihr Bevollmächtigter damit rechnen mussten, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag einer kritischen Prüfung in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit unterziehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AslyG).